Amtsblatt 1884/33 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 1. Dezember 1884

4 Falls sich eine solche Heerde mit Maul- und Klauen ­ seuche behaftet zeigen sollte, ist selbe im Sinne der Durch- führungs-Verordnung zum Z 26 des Thierseuchen - Gesetzes Punkt 12 anzuhalten und auf Kosten der Eigenthümer in einem abgesonderten Orte zu contumaziren, sowie sofort hierüber anher die Anzeige zu erstatten. Steyr, am 24. November 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 7946. Un sämmMle Gkmemcke - NHcklmgm. Nachstehend wird den Gemeinde - Vorstehungen eine Abschrift der von der k. k. niederösterreichischen Statt ­ halterei über die Einhängung des Speerschisfes an der Mündung des Wiener-Donau-Canales bei Nußdorf unterm 18. d. M. erlassenen Kundmachung zur sofortigen Verlaut ­ barung mitgetheilt. Steyr, 27. November 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 53.896- Kundmachung. Sobald ein Eisrinnen im Donaustrome eintritt, oder wenn der Wasserstand am Pegel der Ferdinands-Brücke in Wien auf 115 Centimeter unter Null abfällt, wird der Donaucanal an seiner Abzweigung vom Hauptstrome in Nußdorf für die Dauer der Eisbildung oder des angeführten und etwa noch tieferen Wasserstandes mit dem Sperrschiffe abgeschlossen werden, weßhalb von diesem Zeitpunkte an die Einfahrt von Wasserfahrzeugen jeder Art in den Donau ­ canal nicht mehr stattfinden kann und auch die sämmtlichen im Donaucanale etwa noch befindlichen großen Wasserfahr ­ zeuge aus demselben beseitigt sein müssen. Von drr k. k. nirdrrösterrrichischrn Statthaltern Wien, am 18. November 1884. Z. 7830. Nn smmMlke Oememile-Vorstelumgm Mit k. k. Oemlarmme - Posten - CommMllm. Laut des Erlasses des Herrn Handelsministers vom 12. October d. I. Z. 37.712 hat der Herr k. k. Minister- Präsident als Leiter des Ministeriums des Innern infolge einer vom königlich-ungarischen Ministerium des Innern an denselben gelangten Mittheilung, wornach wiederholt Fälle vorgekommen sind, daß einzelne Gewerbs - Unternehmungen der diesseitigen Reichshälfte zur Bezeichnung ihrer Erzeug ­ nisse, resp. Handels-Artikel das königlich ungarische Wappen benutzten, ohne hiezu die laut des ungarischen Gesetz- Artikels XVIII ex 1880 erforderliche Bewilligung des königlich ungarischen Minister-Präsidenten erlangt zu haben, das Nachstehende eröffnet: Der am 22. März 1883 kundgemachte Gesetz ­ artikel XVIII vom Jahre 1883 bestimmt, daß vom Jns- lebentreten dieses Gesetzes angefangen. Private rc., das vereinigte Wappen der Länder der ungarischen Krone und das besondere Wappen des Landes auf ihren Fabriks- oder Industrie-Artikeln, Waaren, Geschäfts-Räumlichkeiten, Firma ­ tafeln, Etiquetten, Geschäfts - Drucksorten u s. w. nur dann benützen dürfen, wenn dieselben vom ungarischen Minister-Präsidenten die Erlaubniß hiezu erlangt haben (§ 1); daß die Unbescholtenheit des Bewerbers und die hervorragende Bedeutung des Geschäftes Bedingungen der Ertheilung der Erlaubniß bilden (8 2) daß die Ertheiluug der Erlaubniß an den Erlag einer Taxe geknüpft ist (§ 3); daß eine gegen dieses Gesetz verstoßende Benützung der erwähnten Wappen eine Uebertretung bilde (8 9) und daß beim Eintritts gewisser, im Gesetze erwähnten Verhält ­ nisse der Verlust der ertheilten Erlaubniß von selbst ein- trete, oder doch dieselbe wieder aufgehoben werden könne (88 8 und 10). Aus den angeführten Gesetzes - Bestimmungen ergibt sich unzweifelhaft, das; die einzelnen Gewerbetreibenden im Sinne des XVIII. Gesetz-Artikels ertheilte Erlaubniß zur Führung des ungarischen Wappens eine Auszeichnung dar- stelle, welche ganz analog der Auszeichnung des 8 58 der Gewerbe-Gesetz-Novelle, den kaiserlichen Adler führen zu dürfen, zu betrachten ist, und ferner, daß vom Zeitpunkte des Jnslebentreten des XVIII. Gesetz-Artikels Niemand berechtigt ist, sich des ungarischen Wappens zu bedienen, der nicht hiezu vom ungarischen Minister-Präsidenten die Erlaubniß erhalten hat. Da nun nach 8 48 Z. 2 der Gewerbe-Gesetz-Novelle jeder Gewerbetreibende, der zur äußeren Bezeichnung seiner Betriebsstätte oder Wohnung zur Bezeichnung von Gewerbs- Erzeugnissen oder überhaupt beim Betriebe seiner Geschäfte sich Auszeichnungen beilegt, welche ihm nicht verliehen wur ­ den, sich einer Uebertretung schuldig macht, so folgt, daß der Gebrauch des ungarischen Wappens in den eben be ­ zeichneten Fällen, ohne hiezu die Erlaubniß im Sinne des XVIII. Gesetz-Artikels erlangt zu haben, eine Uebertretung des Gewerbe-Gesetzes darstelle. Dies wird gemäß Statthalterei-Erlasses vom 12. No ­ vember 1884 Z. 13.293/1 hiemit bekannt gemacht. * Steyr, am 26. November 1884. Der k. k. Bezirkshanptmann. Umismimerimg zur Z. 6963 (Amtsblatt Nr. 30). Die Gemeinde - Vorstehungen , welche das Samm- lu ngs - Ergebniß für die durch Feuer zu Schaden ge ­ kommenen Bewohner von Hellmonsödt noch nicht in Vorlage gebracht haben, werden hiemit erinnert, dasselbe nunmehr ehestens anher zu senden, um die Abfuhr des Gesammtergebnifses bewerkstelligen zu können. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmaunschast in Steyr. — Haad'sche Buchdrucker«.

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