Amtsblatt 1884/29 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. Oktober 1884

3 Zahl entstehen. Wenn einerseits das stete Streben dahin gerichtet sein muß, in den Kinderbewahranstalten die Grund ­ sätze der Kindergartenerziehung immer mehr zur Geltung zu bringen, so wird es sich mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse nicht selten empfehlen, den Kindergärten eine Einrichtung zu geben, daß sie zugleich den Zweck von Be- wahranstalten erfüllen, und als Humanität-- und Erzie ­ hungsanstalten der sittlichen Erziehung der Kinder der unteren Volksclassen dienstbar werden. Zugleich hat der Herr Minister auf die im Verlage von A. Pichler's Witwe L Sohn, Wien und Leipzig 1884, zu dem Verkaufspreise von l fl. erschienene, mit 19 Il ­ lustrationen ausgestattete Schrift : „Der Volkskindergarten und die Krippe, Wegweiser bei Gründung und Führung dieser Kleinkinder-Erziehungsanstalten" von Alois Fellner aufmerksam gemacht. Dem zufolge werden über Auftrag des hohen k. k. Landesschulrathes vom 7. August d. I. Z. 2810 die Schul ­ leitungen und Ortsschulräthe auf die citirte Schrift mit deni Beisügen aufmerksam gemacht, daß der Verfasser der ­ selben es sich über Anregung des Ausschusses des Vereines sür Kindergärten in Oesterreich zur Aufgabe gestellt hat, nicht nur das Wesen und die Bedeutung der Erziehungs ­ Anstalten für Kinder im vorschulpflichtigen Alter überhaupt, sondern insbesondere die Aufgabe und die zweckmäßigste Einrichtung der den Bedürfnissen der Bevölkerung sowol in Städten und Märkten, als auch in Fabriksorten und in Dörfern Rechnung tragenden V o lkskindergärten und Krip ­ pen zur Darstellung zu bringen und zugleich Rathschläge in Betreff des Vorganges zum Zwecke der Gründung solcher Anstalten, der Beschaffung der erforderlichen Localitäten, Einrichtungsgegenstände, Anschauungs- und Spielmittel, Stundenpläne u. s. w. zu ertheilen. Es bedarf hiernach kauin der ausdrücklichen Erwäh ­ nung, daß die bezeichnete Broschüre sich zur Einstellung in in die Bezirkslehrerbibliotheken, wie auch zur Anschaffung für einzelne Schulbibliotheken und seitens einzelner Lehr ­ kräfte bestens eignet. Der hohe k. k. Landesfchulrath spricht die zuversicht ­ liche Erwartung aus, daß die Lehrerschaft des Bezirkes bestrebt sein werde, zur Verwirklichung der Intentionen des Herrn k. k. Ministers für Cultus und Unterricht, wo immer nach den gegebenen Verhältnissen von einer wohlbe ­ gründeten und nach Umständen öfter wiederholten Anregung ein erwünschter Erfolg erwartet werden kann, nach Kräften beizutragen, gleichwie es der k. k. Bezirksschulrat!) als seine Pflicht betrachtet, den zu Tage tretenden Bestrebungen von Corporationen und Einzelpersonen, derartige Anstalten ins Leben zu rufeu, allen thunlichen Vorschub zu leisten. K. k. Bezirksschulrath Steyr am 8. Oktober 1884. Der Uorsttzende. Z. 6855. Än, sämmtMe Oemeimle - VMckimlM. Behufs Vornahme der Vorarbeiten für die regelmäßige Stellung im Jahre 1885 sind die hochw. Pfarrämter zu er­ suchen, der Gemeinde-Vorstehung zum Behufe der Verfassung der Stellungslisten pro 1885 die im Sinne des § 11, Wehrgesetz-Jnstruction, ausgefertigten Matrikenauszüge bis Ende November l. I. zu übermitteln. Die Gemeinde-Vor ­ stehung hat in Gemäßheit des Z 13, Wehrgesetz-Jnstruction, durch öffentlichen Anschlag und ortsübliche Verlautbarung in der Gemeinde kund zu machen, daß sich sämmtliche in den Jahren 1863, 1864 und 1865 geborenen Jünglinge, ohne Rücksicht darauf, ob sie in der Aufenthaltsgemeinde heimatberechtigt sind oder nicht, bei der Vorstehung ihrer Aufenthaltsgemeinde mündlich oder schriftlich im Laufe des Monates December 1884 bei Vermeidung der gesetzlichen Folgen des Z 42, Wehrgesetz, zuverlässig zu melden haben, wobei die in der Aufenthaltsgemeinde nicht zuständigen Stellungspflichtigen ihre Legitimations- oder Reiseurkunden mitzubringen haben werden. — Nach Einlangen der Ma- triken-Auszüge hat die Gemeinde-Vorstehung auf Grundlage derselben, der' persönlichen Anmeldung, der hinterlegten Dienstboten- und Arbeitsbücher, sowie der Nachforschungen, welche rücksichtlich der in der Gemeinde zuständigen und der nicht zuständigen, in der Gemeinde sich aufhaltenden Stellungspflichtigen zu pflegen sind, 1. ein Verzeichniß über die in der Gemeinde zustän ­ digen Stellungspflichtigen nach dem Muster II zur Wehr ­ gesetz-Jnstruction zu verfassen, in welches nur diejenigen nicht aufzunehmen sind, welche erwiesenermaßen gestorben, mit Bewilligung ausgewandert oder anderwärts heimats- zuständig geworden sind ; die zuständigen Stellungspflichtigen und die nach Z 12, Wehrgesetz-Jnstruction zu Behandeln ­ den der 1. Altersclasse sind in alphabetischer Ordnung, die der 2. und 3. Altersclasse nach der Reihe der vorjährigen Stellungsliste zu verzeichnen ; die eingetretenen Aenderungen in den letzten beiden Altersclassen sind in den Unterab ­ theilungen der ganzen für einen Stellungspflichtigen be ­ stimmten Quercolonne ersichtlich zu machen. — Bei den außerhalb der Gemeinde geborenen, jedoch zu derselben zuständigen Stellungspflichtigen ist der Ort, der Bezirk und die Zeit der Geburt einzutragen; bei unbekannter oder zweifelhafter Zuständigkeit der in der Gemeinde vorhandenen oder der in den Matriken-Auszügen verzeichneten Personen, ferners bei Unkenntniß des Lebens und Aufenthaltes der ­ selben sind sogleich Erhebungen zu pflegen, diese Stellungs ­ pflichtigen aber jedenfalls vorläufig in die Liste aufzu ­ nehmen. 2. Ueber die in der Gemeinde nicht zuständigen, je ­ doch in derselben sich aufhaltenden fremden Stellungspflich ­ tigen aller drei Altersclassen ist ein abgesondertes Verzeichniß anzulegen und zwar gleichfalls nach Muster II der Wehr ­ gesetz-Jnstruction. In das Fremden-Verzeichniß sind unter Rubrik 14 die Daten über die Heimatsverhältnisse mit thunlichster Genauigkeit einzutragen. (Z 16, W.-G.-J.) Die beiden erwähnten Verzeichnisse sind jedes in zwei Parten nach erfolgter Richtigstellung sammt der Nachwei- sung über die geschehene Kundmachung mit 1. Jänner 1885 zu überreichen; gleichzeitig damit sind die Erhebungsacten über einzelne Stellungspflichtige, die inzwischen eingebrachten Befreiungsgesuche und die Eingaben der Fremden um Ab ­ stellung im Domicilbezirke anher vorzulegen. (Z 17, 18, 19, W.-G.-J.) Schließlich wird bemerkt, daß die Befreiungsgesuche nach den Bestimmungen des Z 39 der Wehrgesetz-Jnstruction dvcumentirt und mit dem vorgeschriebenen Erhebungsbogen, dessen Inhalt mit den im Zeugnisse der Gemeindemitglieder ersichtlich gemachten Angaben übereinstimmen muß, ver ­ sehen sein müssen. Steyr, am 14. October 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann.

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