Amtsblatt 1884/28 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Oktober 1884

3 Concession zur Verfertigung und zum Verkaufe von Schuß ­ waffen überdies das Zeugniß über die Erlernung des Ge ­ werbes beizubringen hat, der bezogene Gewerbebetrieb und das bezogene Gewerbe aber keine anderen, als die gleichen sein können, um welche sich beworben wird. Sowie also von dem Bewerber um die Concession für die Ver ­ fertigung von Waffen, der Nachweis der praktischen Ver ­ wendung im Waffenerzeugungsgewerbe begehrt werden muß, j so wird andererseits der Bewerber um die Concession zum Verkaufe von Waffen den Befähigungsnachweis durch ein Zeugniß über seine praktische Verwendung in einem zum Handel mit Waffen berechtigten Geschäfte vollgiltig liefern können. Dieses wird den Gemeinde-Vorstehungen zufolge hohen Statthalterei-Erlasses vom 3. v. M. Z. 10.60 1/I mit dem Beifügen eröffnet, daß die citirten Vorschriften auf die be ­ reits bestehenden einschlägigen Gewerbe nicht Anwendung finden. St ehr, am 5. October 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 6652. An, smnnMiüe Oemeinlle-AorstckMgm. Die k. k. Bezirkshauptmannschaft Krems hat mit dem Berichte vom 7. September d. I. Z. 11.826 der k.k. Statt ­ halterei in Wien mitgetheilt, daß der in der Gemeinde Litschwurfenthalgraben dortigen Bezirkes zuständige Franz Ramel bereits seit längerer Zeit theils iu Niederösterreich, theils in Oberösterreich als Landstreicher herumzieht, nach Thunlichkeit Spitalspflege und zwar bereits zu wiederholten Malen im Krankenhause zu Mariazell in Anspruch nimmt, bereits häufig mittelst Schub in seine Heimat befördert wurde, auch die von den betreffenden Schubgemeinden er ­ haltene Bekleidung gewöhnlich wieder verkauft und in Lumpen gehüllt dann weiter zieht und durch dieses Gebühren sowol der Heimatsgemeinde als dem Landesfonde unnöthige Auslagen verursacht. Hievon setze ich zufolge Erlasses der hohen k. k. Statt ­ halterei in Linz vom 30. v. M. Z. 11.697/VIII die Ge ­ meinde-Vorstehungen in Kenntniß, damit demselben die Spitalspflege nur im Falle des wirklichen Bedarfes zu Theil werde, eventuell damit derselbe im Betretungssalle dem betreffenden Gerichte zur Bestrafung wegen Landstrei ­ cherei übergeben und vor seiner Abschiebung nur mit den nöthigsten Kleidungsstücken betheilt werde. Dessen Personsbeschreibung ist folgende: 52 Jahre alt, mittlere Größe, untersetzter Körperbau, ge ­ sunde Gesichtsfarbe, blonde Haare, graue Augen, keine besonderen Kennzeichen. St ehr, am 5. October 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 6640. An sämiMlsle Gememile - VolHeslimgen. In Betreff der vom k. k. Reichs-Kriegs-Ministerium angeregten Frage, über die Stempelpflichtigkeit der Gesuche von Reservemännern um Verlegung des Einberufungs-Ter- mines zu den Waffenübungen hat das k. k. Finanz- Ministerium nach gepflogenem Einvernehmen mit dem kön. ungarischen Finanz-Ministerium diese Frage dahin entschie ­ den, daß die Gesuche, welche von den zu den Waffenübungen einberufenen Reservemännern wegen Bewilligung der Ver ­ legung des Einberufungstermines eingebracht w rden, der Stempelpflicht unterliegen, weil mit diesen Ge ­ suchen kein gesetzliches Recht, sondern eine ausnahmsweise Begünstigung in Anspruch genommen wird, deren Gewäh ­ rung von dem Ermessen der administrativen Behörden abhängt. Dies wird infolge hohen Statthalterei-Erlasses vom 29. September 1884 Z. 11.227/IV zur thunlichst allge ­ meinen Verlautbarung bekanntgegeben. St ehr, am 7. October 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 6651. All sämilMisle Gemellllte-VoMtlllilgell. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 30. d. M. Z. 11.268/V bringe ich nachstehende Kund ­ machung zur Kenntniß mit dem Auftrage, selbe in orts ­ üblicher Weise zur allgemeinen Verlautbarung zu bringen: Kundmachung Die Einfuhr von Nutz- und Zuchtvieh nach Saiern. Die königliche Regierung von Oberbaiern hat im Vollzüge einer Entschließung des königl. Staatsministeriums des Innern vom 15. Juli 1884 Z. 9155 als oberöster ­ reichische Grenzbezirke, aus welchen von jetzt ab die Einfuhr von Nutz- und Zuchtvieh nach Baiern, beziehungs ­ weise in die Grenzbezirke Oberbaiern's, gestattet ist, Nach ­ stehende bezeichnet und mit der Note vom 12. September l. I. Z. 23.922 bekannt gegeben: Gmunden, Wels, Vöcklabruck, Ried und Braunau. Dies wird mit dem Bemerken verlautbart, daß nur aus den vorbezeichneten politischen Bezirken Oberösterreich's das genannte Vieh nach Ober-Baiern und zwar in die baierischen Amtsbezirke Altötting, Mühldorf, Laufen, Berch- tesgaden, Traunstein, Rosenheim, Miesbach, Tölz, Garmisch und Schongau, sowie in die Bezirke der unmittelbaren Städte Rosenheim und Traunstein eingeführt werden darf. St ehr, am 5. October 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann.

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