Amtsblatt 1884/28 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Oktober 1884
2 sodann insolange neue Fangbäume zu werfen, sorgfältig zu untersuchen und rechtzeitig zu entrinden, bis keine Ein- bohrungen mehr erfolgen. Um dem Jnsect, das in der Regel nur krankes und schadhaftes Fichtenholz «»fällt, die Gelegenheit zur größeren Vermehrung von Vorneherein zu nehmen, sind die Wald besitzer anzuweisen und zu verhalten, die Waldsäuberungen zeitgemäß und entsprechend durchzuführen, Hiebei handelt es sich um Aufarbeitung vom Windwurf-, Windbruch- und vom beschädigten Holze, sowie um die Herausnahme aller unterdrückten, nicht mehr zum eigentlichen Bestände gehörigen Hölzer und der kränkelnden Bäume, welche vom Käser vorzugsweise als Brutstätte aufgesucht werden. Selbstver ständlich muß bei Ausführung der Waldsäuberung der Kronenschluß erhalten bleiben. Diese Zwischennutzung ist auch deßhalb Vortheilhaft, weil mit der Bestandesreinigung für den dominirenden Waldstand bessere Zuwachsverhältnisse geschaffen werden. Im Weiteren sehe ich mich genöthiget, die Gemeinde- Vorstehungen zu beauftragen, strenge darauf zu sehen, daß die Abfälle von Fichten-, Bau- und Nutzholz-Fällungen entweder gleichzeitig mit den Werthhölzern aus dem Walde geschafft oder zum Mindesten aber sofort entrindet werden, da ansonsten durch das Liegenlassen von Abfällen in vom Borkenkäfer bedrohten Lagen förmliche Brutstätten dieses Jnsectes gebildet werden. Falls die Gemeinde - Vorstehungen über derartige Unterlassungen oder Nichtbeachtungen der forstpolizeilichen Vorschriften Kenntniß erlangen, ist sofort unnachsichtlich das Amt zu handeln, widrigens die Gemeinde - Vorstehungen für eventuell daraus entstehende Folgen verantwortlich ge macht werden müßten. Steyr, am I. October 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 6692. Nn, MiMcke Gemeint-Vorstckimgm uml k. k. Laut Note der k. k. Bezirkshauptmannschaft Wels vom 3. October 1884 Z. 8132 hat ein Hausirer namens Johann Kralik dort die Anzeige gemacht, daß ihm sein Kamerad Josef Csavojec wegen einer Schuld von 1 fl. 20 kr. seinen Korb mit Galanteriewaaren heimlich weggenommen und unbekannt wohin sich entfernt hat. Joses Csavojec hausirt mit Glaswaaren in Begleitung eines Weibes und Kindes. Derselbe ist beiläufig 30 Jahre alt, groß, hat braune Haare und Schnurbart und als besonderes Kennzeichen einen Gehörfehler. Der Genannte, welcher der Vermuthung nach sich in die Gegend von Kremsmünster begeben hat, wäre im Falle des Aufgreifens dem competenten Gerichte zu überstellen, worüber anher die Mittheilung zu machen ist. Steyr, am 7. October 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 6158. An sämmtMe Oememile - VMekMlM. Anläßlich einer von Seite einer Landesstelle gestellten Anfrage : ») ob der bloße Verkauf von Waffen und Munitions Gegenständen als ein concessionirtes Gewerbe im Sinne des Z 15 Punkt 10 des Gesetzes vom 15. März 1883 R.-G.- Bl. Nr. 39, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung anzusehen sei und ob im bejahenden Falle; b) der nach der Ministerial-Verordnung vom 17. Sep tember 1883 Nr. 151 R.-G.-Bl. Absatz 5 vorgeschriebene Befähigungsnachweis auch von Bewerbern um die Concession zum bloßen Verkaufe von Waffen und Munitionsgegen ständen zu fordern sei, hat das hohe k. k. Handelsministerium mit dem Erlasse vom 2. v. M. Z. 22.284 im Einverneh men mit dem hohen k. k. Ministerium des Innern Nach stehendes anher eröffnet: aä a. Der Punkt 10 des 8 15 des Gesetzes vom 15. März 1883 N.-G.-Bl. Nr. 39 erklärt „die Verfertigung und den Verkauf von Waffen und Munitionsgegenständen" als ein concessionirtes Gewerbe. Abgesehen davon, daß die bei dem Handel mit diesen Gegenständen in Betracht kommenden wichtigen öffentlichen Interessen eine strenge Auslegunq der betreffenden Gesetzes stelle erforderlich machen, schließt auch der Wortlaut der selben die Annahme, als ob blos die Verfertigung von Waffen und Munitionsgegenständen und der Verkauf dieser Artikel durch den Verfertiger als concessionspflichtig erklärt worden wäre, geradezu aus. Denn die Berechtigung zur Erzeugung eines Handels- Artikels schließt auch die Berechtigung zum Verkaufe des selben nothwendig in sich. Es hätte daher vollkommen genügt im Punkte 10 zu sagen: „Die Verfertigung von Waffen und Munitionsgegen ständen" wie sich auch in den Punkten 18 (Erzeugung und Reparatur von Dampfkesseln) und 19 (Spielkartenerzeugung) beschränkt wurde, blos von der Erzeugung, nicht aber auch von dem Handel mit solchen Erzeugnissen zu sprechen. Da aber Punkt 10 auch ausdrücklich von dem Ver kaufe handelt, so kann diesem Punkte kein anderer Sinn beigemessen werden, als daß auch der Handel mit Waffen und Munitionsgegenständen ein, an eine Concession gebun denes Gewerbe sei. uck b Was die weitere Frage anbelangt, ob der durch die Ministerial-Verordnung vom 17. September 1883 R.-G.-Bl. Nr. 151 Absatz 5 vorgeschriebene Befähigungs Nachweis auch von Bewerbern um die Concession zum bloßen Verkaufe von Waffen und Munitionsgegenständen zu fordern sei, so wird dieselbe gleichfalls bejaht. Hiebei wird jedoch bemerkt, daß dieser Befühigungs- Nachweis in der Voraussetzung eines bloßen Handelsbetriebes, eventuell durch ein Arbeitszeugniß, beziehungsweise durch ein Lehr- und Arbeitszeugniß über die als Hilfsarbeiter in einem einschlägigen Handelsgewerbe erworbene sachliche Qualification erbracht werden kann, da nach der bezogenen Ministerial-Verordnung der Bewerber um eines der im Punkte 10 des 8 15 Gewerbe - Gesetz - Novelle aufgezählten Gewerbe den Nachweis seiner fachlichen Befähigung auch durch das Zeugniß über seine praktische Verwendung im Gewerbebetrieb erbringen kann, der Bewerber um die
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2