Amtsblatt 1884/22 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. August 1884
2 Z. 5280. Rn InmiiüMe OMMilk-NiMMgm. Im Nachhange zu den h. ä. Weisungen, welche sowol 1883 als 1884 anläßlich der Choleragefahr ergangen sind, wird den Gemeinde-Vorstehungen eine Abschrift des Erlasses der h. k. k. Statthalterei vom 25. Juli 1884, Z. 9072/V, zur genauesten Darnachachtung und Verständigung der Beschauärzte eröffnet: „Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat mit Erlaß vom 17. v. M., Z. 3856, über Antrag des obersten Sanitätsrathes und bei der noch immer Nicht ausgeschlossenen Gefahr der Einschleppung der Cholera nachstehende Vorsichtsmaßregeln, betreffend die Aufbahruüg der Leichen von an Infektionskrankheiten Verstorbenen, anzuordnen gefunden: 1. Alle Leichen bei denen die Gefahr der Uebertra- gung einer ansteckenden Krankheit besteht, oder welche ver möge ihrer Beschaffenheit eine erhebliche Verunreinigung des Luftkreises besorgen lassen, sollen ehebaldigst nach vorgenom- mener Beschau aus dem Sterbehause entfernt, und in ent sprechend eingerichtete Leichenbeisetz - Kammern überbracht werden 2. Die Leichen der an Blattern, Scharlach, Dyphte- ritis, Cholera, Flecktyphus oder Ruhr Verstorbenen sollen im Sterbehause bis zur Beerdigung nur dann belassen werden, wenn die Wohnungs-Verhältnisse es zulassen, daß zur Beisetzung der Leiche bis zu ihrer Beerdigung ein besonderes, sür diese Zeit lediglich zur Ausbewahrung der Leiche dienendes, von dem Familien - Verkehre abschließbares Gemach verwendet werde. 3. Zur allfälligen Decorirung des Trauergemaches und zur Aufbahrung solcher Leichen sollen die von der Leichenbestattungs-Unternehmung zu derlei Zwecken allgemein benutzten Geräthe und Paramente nicht verwendet und soll auch die Schaustellung solcher Leichen verboten werden. 4. Die Beschauärzte sollen verpflichtet werden, nach dem Ergebnisse des Leichenbeschau-Befundes die Angehörigen oder Wohnungsgeber des Verstorbenen von den zur Wahrung der sanitären Interessen erforderlichen Vor kehrungen in Kenntniß zu setzen und zu bestimmen, ob die in den vorstehenden Punkten enthaltenen Vorsichten durch- zuführen sind. Auch sollen sie verhalten werden, zu dem Behufe auch der Gemeinde - Vorstehunq die Anzeige zu erstatten, bannt dieselbe im Sinne des Sanitäts - Gesetzes Z 4 lit. a die geeigneten localen Vorkehrungen unverzüglich zur Aus führung bringe." Steyr, am 4. August 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 5281 M säimMlke Gmmute-VoMiM mul k. k. OmllaMme-Postm-Co^ Infolge h. Statthalterei-Erlasses vom 22. Juli 1884, Z. 8837/IV, ist der am 13. September 1862 zu Kloster Lambach geborne Franz Mayrginter, Sohn des Johann und der Maria Mayrginter, welcher sich im Jahre 1882 und 1383 in Reutte abgestellt hat, auszuforschen. Derselbe ist Schlossergehilfe, von kleiner Statur, hat dunkelbraune Haare und solche Augenbrauen, graue Augen, regelmäßige Nase und Mund, ohne besondere Kennzeichen. Franz Mayrginter wurde im April d. I. von dem königl. bair. Bezirksamt Gunzenhausen heimgewiesen und dürfte später im Bereiche der königl. würtemberg. Amtsanivaltschaft Tottnang polizeilich beanständet worden sein, ist jedoch seither in der Heimat nicht eingetroffen. Ein positives Ergebniß bis 31. August anher zu berichten. Steyr, am 31.' Juli 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 5282. Nil sämmtMe Geilimule - UorlickmuM. Infolge hohen Erlasses vom 17. Juli 1884, Z. 8705/lV, hat das k. k. 2. Corps - Commando mit der Note vom 13. Juli 1884, Z. 12661, mitgetheilt, daß aus Anlaß der jüngst in Südsrankreich vorgekommenen Cholera- Erkrankungen das Reichs-Kriegsministerium mit dem Erlasse vom 11. Juli 1884, Abth. 2, Nr. 4799, die Einberufung zu der Waffen-Uebung in diesem Jahre für alle jene Urlauber- und Reservemänner, wie auch Gagisten in der Reserve zu sistiren befunden hat, welche sich in Frank reich aufhalten, und daß in Folge dessen die etwa bereits erfolgten Einb-rüfungen von derlei Gagisten und Mannschaft sofort zu widerrufen sind. Steyr, am 31. Juli 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 5415. Nil sämiMllik! Gemmule - Infolge Ersuchschreibens des k k. Cadre - Comman danten des 1. Landwehr-Dragoner-Regimentes in Stockerau ddo. 2. August 1884, Nr. 1501, wird hiemit zur thunlichst allgemeinen Verlautbarung bekanntgegeben, daß beim obigen Regiments - Cadre zu Stockerau am 14. und 15. Sep tember l. I. 50 Stück abgerichtete Dienstpserde im Durch schnitts - Alter von 6 Jahren unter den mit hierämtlichem Erlasse vom 11. Jänner 1884, Z. 154, Amtsblatt Nr. 2, bekanntgegebenen Bedingungen an Private hinausgegeben werden und wird gleichzeitig aufmerksam gemacht, daß es im Interesse der Bewerber gelegen wäre, sich baldmöglichst für die gewünschte Anzahl von Pferden bei obigem Commando vormerken zu lassen. Steyr, am 5. August 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann.
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2