Amtsblatt 1884/17 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. Juni 1884
4 Z. 2767. M sämmtliche Oememäe - NorstckMgm. Die bisher zur Genehmigung seitens der k. k. Statt halterei vorgelegten Statuten-Entwürfe der Gewerbsgenossen- schaften, mußten in der Regel wegen Mangelhaftigkeit und hauptsächlich deßhalb zur Abänderung zurückgestellt werden, weil in denselben namentlich folgende wesentliche Bestimmungen des VII. Hauptstückes der Gewerbegesetz- Novelle entweder gar nicht ausgenommen, oder sonst nicht eingehalten worden waren. Im Z 2 des Genossenschaftsstatutes fehlt häufig die Aufzählung der einer Genossenschaft zugewiesenen Gewerbe. Im Z 4 fehlt die nach 8 115 und 126 K der Ge werbegesetznovelle vorgeschriebene Bestimmung des Maßstabes und die Art der Einhebung der Umlage. In vielen Fällen wird eine gleich hohe, zuweilen fixe Unilage, sogenannte Auflage, auf alle Mitglieder beschlossen, welche jedoch unzu lässig ist, — da diese Art der Umlage, welcher aber kein Maßstab zu Grunde liegt, weder dem alljährlich wechselnden Erfor dernisse der Genossenschaften, noch der Billigkeit entspricht. Es empfiehlt sich deßhalb, falls nicht ein anderer geeigneter Maßstab gefunden wird, als solchen die Erwerbsteuer, allenfalls mit Hinzurechnung der Einkommensteuer l. Classe, anzunehmen. Die Aufnahmsgebühren der Mitglieder werden oft zu hoch angenommen, was auf das Streben nicht zulässiger zu großer Einschränkung der Gewerbe hindeutet. Dasselbe gilt beziehungsweise auch bezüglich der Auf- nahms- und Freisprechung - Gebühren der Lehrlinge im Z 10 n des Genossenschaftsstatutes. Die Höhe derselben soll in der Regel 2 — 3 Gulden nicht übersteigen. Im ß 10 ä ist nach 8 119 K »<l t der Gegenstand der Lehrlingsprüfungen wenigstens im Allgemeinen zu bestimmen. Die im 8 12 hie und da beschlossene Hinterlegung des Arbeitsbuches bei dem Gemeindevorsteher und die Aus füllung der Rubriken des Arbeitsbuches auf Grund des Zeugnisses des Arbeitsgebers durch den Gemeinde-Vorsteher statt durch den Genossenschafts-Vorsteher, verstößt gegen die Bestimniungen des 8 5 des von den Arbeitsbüchern han delnden Anhanges zur Gewerbeordnung. Die Kündigungsfrist ist in diesem Paragraph, wenn nicht im Dienstvertrage etwas anderes bestimmt ist, nach 8 75 der Gewerbeordnung auf 14 Tage zu bestimmen. Im 8 14 ist die Anzahl der Vertreter aus dem Ge hilfenstande in der Genvssenschafts - Versammlung bestimmt anzugeben. Im 8 16 I> sind die wichtigen Angelegenheiten, in ! denen der Genvssenschafts - Versammlung die Schlußfassung I zustehen soll, näher zu bezeichnen. Im 8 17 sind in nlmou 2 bei jenen Genossenschaften, welche mehrere Gewerbe umfassen, die Gewerbe oder Grup pen von Gewerben, aus denen die Ausschußmitglieder und Ersatzmänner, um der Bestimmung des 8 I19o alivoa 2 der Gewerbegesetznovelle zu entsprechen, zu wählen sind, speciell zu bezeichnen. Die Amtsdauer der Genvssenschafts - Vorstehung hat nach 8 119 v drei Jahre zu währen. Im 8 l 8 sind die Fälle, in denen die Genossenschafts- Vorstehung Ordnungsstrafen aussprechen kann, speciell aufzuführen. Die Weglassung der Bestimmungen der 88 25, 26 und 27 über das Genossenschafts - Vermögen ist unzulässig, da dieselbe die Bestimmungen der 88 128, 129 und 130 der Gewerbegesetz-Novelle enthalten. Im 8 I der Statuten des schiedsgerichtlichen Ausschusses ist bei Genossenschaften mit mehreren Gewerben die Art und Weise aufzunehmen, auf welche bei der Wahl der Ausschußmitglieder und Ersatzmänner sowol aus dem Stande der Gewerbsinhaber, als auch aus dem der Gehilfen kon form die Vertretung den einzelnen Gewerben oder Gewerbs- gruppen zu sichern ist, wie dies im 8 17 der bezüglichen Genossenschaftsstatuten für die Wahl in die Genossenschafts- Vorstehung normirt wurde. Bei solchen Cumulativ-Genossenschasten hat 8 13 des schiedsgerichtlichen Ausschusses in alinoa 2 zu lauten : „Hiebei ist vorerst ein Mitglied sowol aus dem „Stande der Gewerbsinhaber, als auch aus dem Stande „der Gehilfen jener Gewerbsgruppe einzuberufen, welchen „die Streittheile angehören, sodann nach alphabetischer „Ordnung vorzugehen und darauf Bedacht zu nehmen, daß „sämmtliche Ausschußmitglieder in gleichem Maße zur „Funktion herangezogen werden." Die Gemeinde-Vorstehungen haben Statutenentwürfe, welche diesen Bestimmungen nicht entsprechen, zur Ergän zung und Abänderung unter Verweisung auf die gesetzlichen Bestimmungen der Gewerbegesetznovelle der Genossenschaft zurückzustellen und erst nach Beseitigung dieser oder der sonstigen Mängel die Statuten von Fall zu Fall unter Anschluß einer Uebersicht über die Zahl der Gewerbsinhaber, Gehilfen und Lehrlinge jedes einer Genossenschaft zugewie senen Gewerbes anher in Vorlage zu bringen. Bei Vorlage der Statutenentwürfe ist sich zur Ver einfachung und Förderung der Arbeit der gedruckten Nor malstatuten zu bedienen und sind die Statutenentwürfe für jede Genossenschaft mit abgesonderten Berichten einzusenden. Steyr, am 13. Juni 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann.
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2