Amtsblatt 1884/16 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Juni 1884
2 unter gleichzeitiger Rücksichtnahme darauf, ob an denselben der Unterricht in weiblichen Handarbeiten eingeführt ist und ob dieser nur von Arbeitslehrerinen, oder aber außer-von solchen zugleich auch von Classenlehrerinen ertheilt wird, ohne Beeinträchtigung der Zweckmäßigkeit der Stunden pläne thunlich erscheint. Für die oberste Classe (6. Schul jahr) an vier- und fünfclassigen Schulen wird die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden im Hinblicke auf die hier unter Abschnitt III nachfolgende Bestimmung auf 24 (einschließlich 2 Stunden Religion) festgesetzt; aus das 7. und 8. Schuljahr haben nach der Unterrichts- Ministerial - Verordnung vom 14. Februar l. I, Z. 2684, (einschließlich '/- Stunde Religion) 6 * .> Siunden in der Woche zn entfallen. lll. Es wird angeordnet, daß an zwei- bis fünf classigen Schulen mit Schulbesuchserleichterungen der mehr erwähnten Art in der Regel die Lehrkraft der obersten Classe den abgesonderten Unterricht für die Schüler des 7. und 8. Schuljahres zu ertheilen hat. — Hiebei wird auf Grund von Erwägungen gleicher Art, wie sie bereits im Erlasse vom 6. Februar 1880, Z. 2631 (V.-Bl. St. I, Nr. 5) zum Ausdrucke gelangten, zugleich als Grundsatz aufgestellt, daß im Interesse der Concentration des Unter richtes und der Erziehung die Mitbetheiligung einer zweiten Lehrkraft am Unterrichte für das 7. und 8. Schuljahr vom k. k. Bezirksschulrathe nur ausnahmsweise, und zwar haupt sächlich nur dann zu gestatten sein wird, wenn dies mit Rücksicht aus die Gesundheitsverhältnisse oder auf das vor gerückte Alter jener Lehrkraft, welche dem Vorausgeschickten zufolge unter normalen Verhältnissen mit dem besagten Unterrichte allein zu betrauen wäre, nothwendig erscheinen sollte. Andererseits muß es als im Interesse des Unter richtes und der Erziehung gelegen bezeichnet werden, daß dort, wo schon bisher der abgekürzte Unterricht für die Schülerschaft des 8. Jahrganges bei Trennung der Ge schlechter ertheilt wurde, und dort, wo insbesondere eine große Schülerzahl eine solche Trennung erwünscht erscheinen läßt, je ein abgesonderter Curs für Knaben und für Mäd chen der beiden obersten Jahresstufen eingerichtet und der Unterricht in einer dieser beiden Abtheilungen — unter Beachtung der Bestimmung im Punkte 5, Abschnitt V der Unterrichts - Ministerial - Verordnung vom 8. Juni 1883, Z. 10.618 — einer in einer untern Volksschulclasse in einer geringeren wöchentlichen Stundenzahl beschäftigten Lehrkraft übertragen werde. IV. Um der Gefahr einer ebensowol vom gesundheit lichen wie vom unterrichtlichen Standpunkte aus unstatthaften Ueberanstrengung der Lehrkräfte zu begegnen, und um zu gleich anderweitigen Unzukömmlichkeiten vorzubeugen, wird grundsätzlich bestimmt, daß, unbeschadet des den Ortsschul- räthen zustehenden Rechtes, unter Beachtung der vorge schriebenen Stundenzahl die Unterrichtszeit sestzusetzen, seitens des k. k. Bezirksschulrathes anläßlich der Ueberprüfung und Genehmigung der für alle Schulen, an welchen die vorerwähnte Schulbesuchserleichterung eingeführt wird, neu zu entwerfenden Stundenpläne darauf zu achten ist, daß eine und dieselbe Lehrkraft an einem und demselben Tage in nicht mehr als höchstens 6 Stunden Unterricht zu er theilen hat, und daß die Kinder nicht erst bei einbrechender Dunkelheit den Weg von der Schule nach Hause zurückzu- legen haben." Hievon werden die Ortsschulräthe und die Schul leitungen behufs Darnachachtung bei der Feststellung der Unterrichtszeit, beziehungsweise Abfassung der Stundenpläne mit dem weiteren Austrage in die Kenntniß gesetzt, sofort nach Zustellung der Erledigung über das gestellte Ansuchen um Schulbesuchserleichterungen, woferne nicht ein Recurs dagegen beabsichtigt wird, die Unterrichtszeit für den abge sonderten Unterricht des 7. und 8. Schuljahres zu bestim men, die darnach abgefaßken Stundenpläne hieher vorzulegen und nach Rückstellung derselben unverzüglich die neue Un terrichtsordnung zu activiren. Gelegentlich der Vorlage der Stundenpläne ist zugleich-zu berichten, wie groß die Zahl der Knaben und Mädchen der dem abgesonderten Unterrichte des 7. und 8. Schuljahres zuzuweisenden Schülerkategorie ist. Die Anordnungen in den vorstehenden Abschnitten I und II des Erlasses des k. k. Landesschulrathes haben Ab änderungen der gegenwärtigen Lehrpläne zur Folge und werden diesbezügliche Aufträge demnächst nachfolgen K. k. Bezirksschulrath Stehr am 27. Mai 1884. Der Dorlilrende. Z. 752/B.-Sch.-N. Nil sämliMcke 8iülMilmgm mctusive Rmkematm. Die diesjährige Bezirks-Lehrerconferenz wird am 3. Juli d. I. in Stehr abgehalten werden und wird im Nachstehenden die hiefür ausgestellte Tages ordnung mitgetheilt. Zugleich wird bemerkt, daß der 3. Juli als Ferialtag.zu gelten hat. Tagesordnung für die am 3. Juli l. I. im Kürgerschulgebändc in Ztryr abzuhalteude Bezirks-Lehrerconferenz des Bezirkes Steyr. (Beginn S Uhr Vormittags.) 1. Mittheilungen des k. k. Bezirksschulinspectors. 2. Bericht des ständigen Ansschusses. Referat des Oberlehrers Oswald Jenne über das Lesebuch für öster reichische Volksschulen, 1. Th., von Vogl und Branky. 3. Bericht und Anträge der Bibliotheks - Commission. 4. Wahl des ständigen Ausschusses. 5. Wahl der Bibliotheks - Commission. 6. Berathung über die Anträge des ständigen Aus schusses bezüglich der Vereinfachung in der Führung der j Amtsgeschäfte. 7. Vortrag des Lehrers Josef Greck über den Ab- theilungs - Unterricht bei den Realien. 8. Etwaige Anträge. K. k. Bezirksschulrath Stehr am 2. Juni 1884. Der Uorjilrende.
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