Amtsblatt 1884/11 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. April 1884

4 runder Fläche, auf der einen Seite in Blau auf der andern Seite mit Tinte in höchst kindlicher Unvollkommen¬ heit und in schwacher Contour eingezeichnet. Dasselbe ist betreffs der Unterschriften, wie der Nummern geschehen. Die Texte in den untern Schildern für die Controle und die Strafandrohung fehlen im Drucke gänzlich, und ist statt dessen in den vier Schildern beider Seiten „Angerer, Director“ hineingeschrieben und zwar mit Tinte. Die ganze Form des Falsificates ist bucklich und schief und ist das große Textfeld links um einen Millimeter höher als auf der rechten Seite, während bei dem schiefen Zustande die Differenz als noch größer für das Auge erscheint. Bei der sehr unvollkommenen Ausführungs=Methode ist es nur wahrscheinlich, daß die Zeichnung auf Papier gemacht, dann auf Stein oder Zink überdruckt und so ge¬ ätzt wurde. Es zeigen sich meistens zwar rauhe, aber un¬ unterbrochene Linien, während auch viele Partien, so namentlich des Textes, zu einem Korn — zu Punkten — aufgelöst sind. Es liegt jedoch ein Falsificat sub 2963 R.=F.=M. alter Form vor, welches so sehr betreffs der Ausführung diesem ähnlich ist, daß die Vermuthung sehr nahe liegt, daß diese beiden Falsificate einer Quelle entstammen. Steyr, am 17. April 1883. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 2769. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. In Anbetracht, daß die Kochherde in den Küchen der beigestellten Mannschafts=Unterkünfte, beziehungsweise der Marodenhäuser und Truppenspitäler im Sinne der Ministe¬ rial=Verordnung vom 31. Juli 1882, R.=G.=Bl. Nr. 121, integrirende Bestandtheile der Küche bilden und daher nicht zur Einrichtung zählen, daß sohin auch die Reinigung dieser Kochherde auf die Bestimmungen des § 34 des Einquar¬ tierungsgesetzes keine Anwendung finden und daß nach Ausweis B wol ür Reinigung der Rauchfänge (Punkt 14) nicht aber für Reinigung der Kochherde vorgesehen ist, hat das k. k. Reichs=Kriegs=Ministerium die Frage angeregt, wem die Reinigung der Kochherde in den Küchen der bei¬ gestellten Kasernen, Marodenhäuser und Truppenspitäler, ob dem Beisteller der Unterkunft, oder der Militärverwaltung obliegt. Nachdem diese Frage nur nach Maßgabe des diesbe¬ züglich in vermietheten Privatgebäuden im Allgemeinen bestehenden Verhältnisses beantwortet werden kann, erhalten die Gemeinde Vorstehungen infolge hohen Statthalterei¬ Erlasses vom 28. März 1884, .3534/IV, den Auftrag unverzüglich zu berichten, ob die Reinigung der Kochherde durch den Kaminfeger, dem Wohnungsmiether oder dem Hauseigenthümer obliegt und worauf sich diese Verpflichtung gründe. Steyr, am 17. April 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 2798. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Laut Mittheilung des k. k. Landwehr=Commando's zu Wien vom 27. März 1884, Z. 1094, werden die Vor¬ waffenübungen im Jahre 1884 für das Landwehr=Bataillon Nr. 6 in Linz, für das Landwehr=Bataillon Nr. 7 in Wels und für das Landwehr=Bataillon Nr. 8 in Salzburg, und zwar in der Zeit vom 27. Mai bis einschließlich 25. Juni abgehalten werden. Dies wird infolge hohen Statthalterei=Erlasses vom 3. April 1884, Z. 3826, und mit Bezug auf die hierämtliche Veröffentlichung vom 2. Jänner 1884, Z. 20, im Amts¬ blatte Nr. 1 zur Verlautbarung gebracht. Steyr, am 17. April 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 572/B.=Sch.=R. An sämmtliche Ortsschulräthe. Die Ortsschulräthe werden aufgefordert, mit der Verfassung der Schulbeschreibung pro 1884—1885 baldigst zu beginnen, damit dieselbe rechtzeitig bei dem k. k. Be¬ zirksschulrathe in Vorlage gebracht werden könne. Zur richtigen Durchführung derselben sind sich die bereits in den Vorjahren ergangenen Weisungen genau gegenwärtig zu halten. K. k. Bezirksschulrath Steyr am 19. April 1884. Der Vorsitzende. Redaetion und Verlag der k. k. Bcsrischanpimanschaft in Stchr. — Druck der N. Haaschen Erben.

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