Amts-Blatt der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Nr. 10. Steyr, am 10. April 1884. Z. 2017. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Laut des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 4. d. M., Z. 815/M. I., ist es in jüngster Zeit im Occupationsgebiete wiederholt vorgekommen, daß Einwanderer in größerer Anzahl und in ganzen Familien daselbst eintrafen mit der erklärten Absicht sich in diesem Gebiete ansiedeln zu wollen, daß aber diese Leute sich weder vorher um die Zusicherung der Erlangung von Colonisten¬ gründen bekümmert hatten, noch daß sie auch mit den nöthigen Geldmitteln versehen waren, um die an sich nicht unbeträchtlichen Kosten der ersten Einrichtung eines Wirth¬ chafts=Anwesens zu bestreiten und um ihre eigene Existenz weiterhin fristen zu können. Es steht zu besorgen, daß diese unerwarteten Ankömmlinge wegen Subsistenzlosigkeit dort nicht länger werden verweilen können und daß daher eventuell ihre Heimsendung veranlaßt werden müßte. Da die Anwesenheit solcher Induviduen im Occu¬ pationsgebiete selbstverständlich nicht erwünscht sein kann, so werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge hohen Statt¬ halterei =Präsidial=Erlasses vom 7. d. M., Z. 530/Präs., eingeladen, diejenigen, welche die Absicht hätten, sich zum Zwecke der Ansiedlung nach Bosnien und der Herzegowina der Landesregierung in zu begeben im Sinne des von Sarajevo unterm 23. September 1882, Z. 809 erlassenen mit dem hierämtlichen und den Gemeinde=Vorstehungen Erlasse vom 15. October 1882, Z. 7391 (Anzeigeblatt Nr. 19), zugekommenen Circulares, betreffend die Nieder¬ lassung von Fremden in den genannten Ländern entsprechend zu belehren, den Betreffenden von voreiligen Schritten in ihrem eigenen Interesse dringend abzurathen und sie auf die Gefahren aufmerksam zu machen, denen sie sich aussetzen würden, wenn sie ein solches Vorhaben unvorbereitet und ohne genügende Mittel ausführen wollten. Steyr, am 28. März 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 2225. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Mit Rücksicht darauf, daß die an das hohe k. k. Ministerium des Innern gelangenden Gesuche um Aus¬ fertigung von Geleitscheinen für die im § 76, alinea 3, der Ministerial=Verordnung vom 22. September 1883, R.=G.=Bl. Nr. 156, bezeichneten Sprengmittel=Sendungen zum großen Theile unrichtig oder gar nicht gestempelt sind, wird den Gemeinde=Vorstehungen zufolge Statthalterei¬ Z. 2909/I, zur Kenntni߬ Erlasses vom 12. März 1884, nahme und entsprechenden Verständigung der Parteien in vorkommenden Fällen bekanntgegeben, daß derlei Gesuche unter die Bestimmung der T. P. 43 a 2 des Gesetzes vom 13. December 1862 fallen und der Stempelgebühr von 50 kr. für jeden Bogen unterliegen. Steyr, am 29. März 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 2227. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Betreffend den Vorgang bei Acquisitionen in Stellungs¬ und Militärtax=Angelegenheiten solcher Individuen, welche in den Wiener Vororte=Gemeinden ubiciren, wird in Ge¬ mäßheit des Erlasses der k. k. Statthalterei vom 18. d. M., Z. 2786, zur Darnachachtung Folgendes eröffnet: Zufolge eines an das hohe k. k. Ministerium für Landesvertheidigung gerichteten Berichtes der k. k. Statt¬ halterei für Niederösterreich kommen bei Requisitionen in Militärtax= und Stellungs=Angelegenheiten der in den Wiener Vororte=Gemeinden sich aufhaltenden fremden Wehrpflichtigen nachfolgende Uebelstände vor, daß nämlich: a) Die Stellungs=Vorladungen und Stellungs=Listen sowie die Erhebungsrequisitionen in Militärtax=Angelegen¬ heiten über die in der Umgebung von Wien sich aufhaltenden remden Wehrpflichtigen nicht immer an die Aufenthalts¬ Gemeinden oder an deren vorgesetzten Bezirkshauptmann¬ schaften, sondern sehr oft an den Wiener Stadtmagistrat gesendet werden, sowie auch b) daß für fremde Stellungspflichtige, welche vor der heimatlichen Stellungscommission zu erscheinen haben, keine Vorladungen übermitttelt werden sondern die betreffenden Gemeinden mittelst Dienstesschreiben um die Vorladung des Betreffenden ersucht werden. In Anbetracht des bedeutenden Geschäftsumfanges des Wiener=Magistrates und der Wiener Vororte=Gemeinden hat das hohe k. k. Ministerium für Landesvertheidigung mit dem Erlasse vom 3. März 1884, Z. 19.307/4802/IIa ex 1883, angeordnet, daß Requisitionsschreiben in Stellungs¬ und Militärtax=Angelegenheiten von den zuständigen Behörden directe an die betreffenden Aufenthalts=Gemeinden,
2 beziehungsweise an die denselben vorgesetzten poli¬ tischen Bezirksbehörden gerichtet werden und daß insbesonders die Aufforderungen an die in Wien und in den Wiener Vororte=Gemeinden sich aufhaltenden frem¬ den Stellungspflichtigen zum Erscheinen vor der heimatlichen Stellungs=Commission mittelst vollständig ausgefüllten Vorladungen erfolgen. Steyr, am 30. März 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z 2369. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Infolge h. Statthalterei=Erlasses vom 17. März 1884, Z. 2952/IV, sind auszuforschen nachstehende zur Nachstel¬ lung vorgemerkte Ersatzreservisten und ist ein positives Ergebniß bis 20. April 1884 anher zu berichten. — 5 Vor¬ Geburtsort Name E. Beschäfti¬ Zu¬ 2 und und der 82 □ 0 ständig gung Zuname Eltern Jahr 225 Vinzenz Franz Welspitz Tag¬ 1 Welspitz 1855 Balacz löhner Balacz Johann Austerlitz Josef 2 Austerlitz Knecht 1857 Zeman Zeman Brünner Andreas unbe¬ Kutsche¬ Antonia Gebäranstalt 3 Preis rau kannt Preis 1857 Carl unbe¬ Krekowitz Jakob 4 Krekowitz Kroupa 1857 kannt Kroupa Böhmisch¬ Heizer Carl Franz bei der Trübau Ondratitz Nowotny Nowotny Eisenbahn 1859 Anmerkung. Konnten bisher trotz der fortgesetzten Eruirung und Invigilirung durch die Gendarmerie nicht ausgeforscht werden. Sind seit vielen Jahren abwesend, ist daher deren Personsbeschreibung hier unbekannt. Steyr, am 28. März 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 2141. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Das k. k. Reichs=Kriegs=Ministerium hat unterm 6. Februar l. J., Z. 1312, Abtheilung 2, an die Militär¬ Territorial=Commanden in Betreff der Durchführung der diesjährigen Waffenübungen der Reserve folgende Be¬ stimmungen erlassen, und zwar: „1. Zur Waffenübung sind einzuberufen: a) im Sinne des § 36 der Wehrgesetz=Novelle und des Artikels XVII, Punkt 1, der Durchführungs=Be¬ timmungen hiezu, die Officiere in der Reserve der Assentjahrgänge 1879, 1877 und 1875 (2., 4. und 6. Jahrgang der Reserve) b) jene aus den Einjährig=Freiwilligen hervorgegangenen Officiere in der Reserve der übrigen Assentjahrgänge, welchen durch längeren Aufschub des Präsenz=Dienstes eine geringere als siebenjährige Reserve=Dienstpflicht obliegt, und die noch zu mehr Waffenübungen ver¬ pflichtet sind, als solche ihren Assentjahrgängen ob¬ liegen c) jene Officiere in der Reserve, welche die Waffenübung des Jahres 1883 nachzutragen haben; d) die Reservemänner der Assentjahrgänge 1879, 187 und 1875 e) die in den Mannschaftsstand der Reserve übersetzten ehemaligen Einjährig=Freiwilligen der übrigen Assent¬ jahrgänge unter den sub b angeführten Voraus¬ setzungen: f) jene Reervemänner, welche die Waffenübung des Jahres 1883 nachzutragen haben, und g) die nach § 27 der Wehrgesetz=Novelle dauernd beur¬ laubten Lehrer= und Lehramts=Candidaten, dann Landwirthschafts=Besitzer, letztere, insoferne sie nach Artikel IX, Punkt 5, der Durchführungs=Bestimmungen zu der Wehrgesetz=Novelle überhaupt waffenübungs¬ pflichtig sind, ferner die aus dem Titel des § 164 Punkt 4, der Instruction zur Ausführung des Wehr¬ gesetzes aus Familien=Rücksichten dauernd Beurlaubten (§ 33, Punkt 1, Alinea 2, der Evidenz=Instruction I. Theil). 2 Die im Sinne des Artikels XVII, Punkt Alinea 3, der Durchführungs=Bestimmungen zur Wehr¬ gesetz=Novelle für eine der gesetzlich abzuleistenden Waffen¬ übungen zählende Einberufung zur activen Dienstleistung ist den Officieren in der Reserve, und zwar einschließlich solcher Einberufungsfälle im Mannschaftsstande, sowie den Reserve=Männern der zur Waffenübung berufenen Jahr¬ gänge der Reserve in Anrechnung zu bringen. Einer solchen Einberufung ist die imperative Rück¬ behaltung von Linien=Dienstpflichtigen in der activen Dienstleistung über den Zeitpunkt ihrer Uebersetzung in die Reserve hinaus gleichzuhalten. Weiters gestattet das Reichs=Kriegs=Ministerium ausnahmsweise, daß: a) jenen Officieren in der Reserve und Reservemännern, welche im Jahre 1882 zum Activdienste eingerückt waren und im Jahre 1883 imperativ noch in diesem Dienste standen, die in diesem letzteren Jahre zurück¬ gelegte active Dienstleistung gleichfalls für eine Waffenübung gezählt werde b) jenen nach der Reihe des Dienstalters zur Beur¬ laubung gelangenden Unterofficieren und Gefreiten, welche über den Zeitpunkt der allgemeinen Beur¬ laubung der älteren Mannschaft ohne Chargengrad ihrer standeszuständigen Unterabtheilung behufs Durch¬ führung der militärischen Ausbildung der zur Ab¬ sendung in das Occupations=Gebiet (nach Süd¬ dalmatien) bestimmten Recruten imperativ in der activen Dienstleistung rückbehalten wurden, diese Dienstleistung für eine Waffenübung anzurechnen ist. Jenen Officieren in der Reserve der Sanitätstruppe,
welche auf eigene Kosten eine Infanterie=Equitation bis zum Schlusse und mit entsprechendem Erfolge frequentirten, ist nach den bestehenden Vorschriften diese Zeit als eine der ihnen obliegenden Reserve=Waffenübungen anzurechnen. Bezüglich der Heranziehung der an öffentlichen und mit dem Rechte der Oeffentlichkeit ausgestatteten Lehr¬ anstalten im Lehramte angestellten und der an diesen Lehranstalten studirenden Wehrpflichtigen zur Waffenübung wird auf den § 26 der Evidenz=Vorschrift II. Theil, und auf die Erlässe vom 9. Mai 1878, Z. 5764/249, und vom 21. September 1881, Z. 13997/3578 II hingewiesen. Weitere Enthebungen von der Waffenübung sind nur auf die im § 33, Punkt 8, der Evidenz=Instruction I. Theil, beziehungsweise § 26 der Evidenz=Vorschrift II. Theil auf¬ geführten Fälle und auf jene in der Reserve stehenden Landwirthschafts=Besitzer zu beschränken, welche hierauf nach Artikel IX, Punkt 5, Alinea 2, der Durchführungs¬ Bestimmungen zur Wehrgesetz=Novelle=Anspruch haben. Bei der Prüfung der Enthebungs=Gesuche, insbe¬ sondere jener Bittsteller, welche nur eine einjährige oder noch kürzere Präsenz=Dienstzeit zurückgelegt haben, ist strenge vorzugehen. 3. Die Dauer der diesjährigen Waffenübungen wird für die Officiere in der Reserve, dann für jene Reserve¬ Cadeten, welche den bestehenden Vorschriften gemäß die Ernennung zum Reserve=Cadet=Officiers=Stellvertreter an¬ streben, auf die gesetzlich zulässigen 4 Wochen, für die übrigen Personen des Mannschaftsstandes im Allgemeinen auf dreizehn Tage festgesetzt, jedoch behält sich das Reichs¬ Kriegs=Ministerium die Feststellung der Reserve=Waffen¬ übungsdauer für jene Reservemänner der Infanterie und Jägertruppe, welche zu den im Herbste stattfindenden größeren Truppen=Uebungen herangezogen werden, für einen späteren Zeitpunkt vor. Hiernach hat die zu den Waffenübungen einrückende und über den vorgeschriebenen Friedensstand zu führende Reserve=Mannschaft der Infanterie — ohne Einrechnung der Marschtage — nach dem Punkte 8 des gegenwärtigen Erlasses mit dem 13. Verpflegstage, beziehungsweise die zu den größeren Truppen=Uebungen im Herbste heran¬ gezogene Reservemannschaft mit dem letzten Verpflegstage der noch zur Feststellung gelangenden Uebungsdauer, wieder auf Urlaub gesetzt zu werden; bei allen übrigen Truppen sind die Einrückungstage der Reservemänner in die Cadre¬ Station oder in die Station der organisationsgemäß zur Durchführung der Reserve=Waffenübungen berufenen Truppen¬ Abtheilungen, dann die Verpflegstage für die Wiederbeur¬ laubung aus dieser Station in die früheren oder neuge¬ wählten näher gelegenen Aufenthaltsorte in die 13tägige Uebungsdauer nicht einzubeziehen. Bezüglich der weiteren Nichteinrechnung der eventuellen Marschtage der Reservemänner der Feldjägertruppe aus der Cadre=Station zur Truppe und wieder zurück in die Cadre¬ Station hat der erwähnte Punkt 8 dieses Erlasses zu gelten. 4. Bei der Einberufung der Officiere in der Reserve und der Personen des Mannschaftsstandes, welche sich im Auslande aufhalten, ist Bedacht zu nehmen, daß für deren rechtzeitige Verständigung die Möglichkeit geboten werde. 5. Die in dem hierämtlichen Erlasse vom 21. Feb¬ ruar 1881, Z. 2767/584 II b, Punkt 5, 6, 7, 8 und 9, enthaltenen Bestimmungen über die Bekleidung und Aus¬ rüstung, Bequartierung und Menagirung, Proprietäten, über den Nachtrag der versäumten Uebungszeit, Vollzug der Arreststrafen, sowie über die Standesbehandlung der in militärgerichtliche Untersuchung und Strafhaft gelangenden Mannschaft gelten auch für die diesjährige Waffenübung. 6. Wo eine Erhöhung des dienstbaren Standes an Officieren und Cadet=Officiers=Stellvertretern bei den die Waffenübung der Reserve durchführenden Truppenkörpern und Abtheilungen während der Uebungs=Periode etwa un¬ bedingt nothwendig sein sollte, haben die Militär=Territorial¬ Commanden temporäre Zutheilungen zu verfügen. . Die Reservemänner und dauernd Beurlaubten, welche sich bei den Ergänzungs=Bezirks=Commanden zur Präsentirung behufs Ableistung der Waffenübung melden, ind alls der Truppentheil, zu welchem sie zu Waffenübung einberufen wurden, über 150 Kilometer ent¬ fernt ist — auf die der gebotenen Rücksicht auf das Heeres¬ Budget, sowie den persönlichen Interessen der Einberufenen Rechnung tragende Bestimmung des § 33, Punkt 9, der Evidenz=Instruction, I. Theil, aufmerksam zu machen. Dies wird hiemit infolge h. Statthalterei=Erlasses vom 29. Februar 1884, Z. 2422/IV zur entsprechenden Verlautbarung mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die weiteren, sehr umfangreichen Detailbestimmungen für die einzelnen Waffengattungen jederzeit auf Verlangen hieramts eingesehen werden können. Lediglich bezüglich der Cavallerie wird hervorgehoben, daß von den Reservemännern nur die in den Mannschafts¬ stand der Reserve übersetzten ehemaligen Einjährig=Frei¬ willigen zur Waffenübung, heranzuziehen sind, und daß deren Einberufung für die Frühjahrs=Periode zu erfolgen hat. Steyr, 28. März 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 2490. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Zufolge Auftrages der hohen k. k. Statthalterei vom 27. März 1884, Z. 3529/V bringe ich die nachstehende Kundmachung zur Kenntniß der Gemeinde=Vorstehungen mit der Weisung, die dortigen Hufschmiede auf deren Inhalt aufmerksam zu machen. Kundmachung. Betreffend die I. diesjährige Prüfung aus dem Hufbeschlage. Auf Grund der Verordnung des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 27. August 1873 (R.=G.=Bl. Nr. 18) und des Erlasses desselben hohen Ministeriums vom 24. April 1880, Z. 1194, wird bekannt gegeben, daß die erste diesjährige Prüfung aus dem Hufbeschlage am 14. und 15. eventuell 16. Mai l. J. von der ober¬ österreichischen Prüfungs=Commission für Hufschmiede in Linz abgehalten werden wird. Diejenigen Hufschmiede, welche behufs Erlangung der Berechtigung zum selbstständigen Betriebe eines Hufschmied¬ Gewerbes sich dieser Prüfung zu unterziehen gedenken, haben ihre mit dem Lehrzeugnisse (Lehrbriefe) und der Nachweisung einer mindestens dreijährigen Verwendung als Hufschmiedgeselle belegten Gesuche bis 20. April l. J. im Wege der politischen Bezirksbehörde an die k. k. Statt¬ halterei einzusenden. Steyr, am 1. April 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann.
4 Z. 260 2. A sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Infolge hohen Statthalterei=Präsidial=Intimats vom 30. v. M., Z. 586, wird den Gemeinde=Vorstehungen die Abschrift eines Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 10. März 1884, Z. 1140 (M. J. an die k. k. oberösterreichische Statthalterei zur Kenntnißnahme und entsprechenden Verlautbarung mitgetheilt, wie folgt: „Anläßlich der nunmehr vollendeten Aufstellung der freiwilligen Militär=Veteranen= Sanitäts= Abtheilungen der Blessirten=Transport=Colonnen des rothen Kreuzes sind seitens der Bundesleitung der österreichischen Gesellschaft vom rothen Kreuze die Beziehungen der letzteren zu den betreffenden Mitgliedern der Militär=Veteranen=Vereine, dann zu den Vorständen derselben durch ein Regulativ geordnet worden. Im Sinne des Punktes 8 dieses Regulatives haben die Obmänner derjenigen Veteranen=Vereine, von welchen Mitglieder zum freiwilligen Sanitätsdienste für die Blessirten¬ Transport=Colonnen des rothen Kreuzes angeworben wur¬ den, sowie deren Stellvertreter als Functionäre der öster¬ reichischen Gesellschaft vom rothen Kreuze das Ehrenabzeichen der freiwilligen Sanitäts=Abtheilungen des rothen Kreuzes zu erhalten, und sind zum Tragen desselben auf die Dauer ihrer übernommenen Function berechtigt. Dieses Ehrenabzeichen besteht zum Unterschiede von dem für die Blessirtenträger der freiwilligen Sanitäts¬ Abtheilungen normirten und Allerhöchst sanctionirten Ehren¬ abzeichen, in einem ovalen Brustschilde von weißem Metall, auf welchem ein vergoldeter kais. Doppeladler, dessen Herz¬ schild das rothe Genfer Kreuz in weißem Felde in Email trägt, angebracht ist. Dem diesfälligen Ansuchen des Bundespräsidiums der österreichischen Gesellschaft vom rothen Kreuze entsprechend, beehre ich mich zu ersuchen, wegen Berechtigung der er¬ wähnten Functionäre zum Tragen des in Rede stehenden Abzeichens gefälligst die geeignete Verlautbarung im Wege en zu wollen.“ der unterstehenden politischen Behörden veranlassc Steyr, am 5. April 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 2683. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Der steiermärkische Landesausschuß hat das Ansuchen gestellt, daß Heinrich Weinhauer, 27 Jahre alt, Stein¬ drucker, nach Leutschach zuständig, welcher in letzter Zeit siebenmal öffentliche Krankenhäuser aufgesucht hat, nur im Falle absoluter Unabweisbarkeit t in ein Krankenhaus auf¬ genommen werde, und daß hievon sämmtliche öffentliche Krankenhäuser beider Reichshälften verständigt werden wollen. Infolge hohen Statthalterei =Erlasses vom 24. v. M., Z. 3423/VIII, werden die Gemeinde=Vorstehungen auf seiner Heimats¬ den Genannten, welcher auf Rechnung Gemeinde auch Reisevorschüsse in Anspruch zu nehmen versuchen dürfte, hiemit aufmerksam gemacht. Steyr, am 8. April 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Schonzeit des Wildes und der Fische. Im Monate April sind außer dem Auerhahne alle anderweitigen Wildgattungen in der Schonzeit. Für Aesche, Huchen und Bärschlinge dauert die Schonzeit bis 15. April, für Näßlinge und Schille dauert die Schonzeit im ganzen Monate April. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkehauptmannschaft in Steyr. — Druck der M. Haas'schen Erben.
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