2 Indem ich demnach die Bestimmungen der Abdecker¬ Ordnung für Oberösterreich (L.=G.= u. V.=Bl. Nr. 38 ex 1873, § 4), sowie des Thierseuchen=Gesetzes (R.=G.=Bl. 1880, Nr. 35 § 15) zur genauesten Darnachachtung in Erinnerung bringe fordere ich die Gemeinde=Vorstehung auf, diesen Erlaß in ortsüblicher Weise allgemein zu verlautbaren, die unterstehenden Organe zur Ueberwachung der Handhabung der obigen Normen zu verhalten und in Fällen der Uebertretung der Abdecker=Ordnung nach Maßgabe des § 12 der Abdecker¬ Ordnung und des §5 der Gemeinde=Ordnung die Straf¬ amtshandlung einzuleiten und bei Verdacht des Vorkommens einer der im § 1 des Thierseuchen=Gesetzes angeführten Krankheiten sofort hieramts die Anzeige zu erstatten. Die k. k. Gendarmerie wird unter Einem angewiesen, auf die erwähnten ungesetzlichen Vorgänge ein stetes Augen¬ merk zu richten und von etwa wahrgenommenen Ueber¬ tretungen die Gemeinde=Vorstehungen, eventuell die k. k. Gerichte in Kenntniß zu setzen und hieher Bericht zu erstatten. Steyr, am 8. März 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 1891. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden auf den für den Viehhandel nach Niederösterreich und insbesonders für die Lieferung von einzelnen oder doch unter zehn Stücke betragenden Rindern auf den Wiener¬ markt höchst wichtigen und nachstehend vollinhaltlich be¬ bekannt gegebenen Erlaß der k. k. hohen Statthalterei vom 3. d. M., Z. 2549/V, mit dem Auftrage aufmerksam ge¬ macht, die sämmtlichen Viehbesitzer, insbesondere aber Vieh¬ mäster und Händler auf den Inhalt derselben zur Beachtung hinzuweisen. Steyr, am 8. März 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 2549/V. Kundmachung. Die k. k. niederösterreichische Statthalterei in Wien hat unter dem 22. Februar 1884, Z. 8233, nachstehenden Erlaß an die politischen Behörden Niederösterreich's ge¬ richtet: Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlasse vom 14. Februar 1884, Z. 491, behufs der Gewährung von Erleichterungen für den Transport von Hornvieh auf Eisenbahnen in Niederösterreich mit Rücksicht auf Punkt 1, zweites Alinea ad § 10 des allgemeinen Thier¬ euchen=Gesetzes (Ministerial=Verordnung vom 12. April 1880, R.=G.=Bl. Nr. 36) gestattet, unter gewissen nachfolgend an¬ geführten Bedingungen auch vereinzelte, auf eine bestimmte Zahl von Stücken beschränkte Viehtransporte behufs deren Beförderung per Bahn, sowie die Ausladung solcher Trans¬ porte an bestimmte Stationen nicht zu binden. Die Bedingungen, unter welchen diese Erleichterungen gewährt werden, sind folgende: 1. Die Aufnahme, beziehungsweise Abgabe in Eisen¬ bahn=Stationen, welche nicht Beschau=Stationen sind, also an sämmtliche Bahnstationen des Amtsbezirkes Steyr ist nur bei einzelnen nicht über zehn Stücke zählen¬ den Viehtransporten von einheimischer Provenienz, welche mit einem vorschriftsmäßigen Viehpasse versehen sind, zu¬ lässig. 2. Die Aufnahme eines solchen Viehtransportes in einer Eisenbahn=Station, welche nicht Beschaustation ist, kann nur dann stattfinden, wenn die Ausladung innerhalb 24 Stunden in einer Beschau=Station erfolgt; und umge¬ kehrt kann die Ausladung in einer Station, die nicht Beschau=Station ist, dann geschehen, wenn die Aufnahme und ordentliche Beschau innerhalb 24 Stunden in einer Beschau=Station erfolgt ist. 3. In den Eisenbahn-Stationen, welche sich innerhalb der im Bereiche der im § 2 der Marktordnung für den Wiener Central=Viehmarkt in St. Marx (Verordnung der Minister des Innern, des Handels und des Ackerbaues vom 3. September 1883, R.=G.=Bl. vom Jahre 1883, Nr. 145, Stück 43) angeführten Gemeinden befinden, darf eine Ausladung von Schlachtvieh überhaupt nicht statt¬ inden, sondern Schlachtthiere dürfen nur am Schlacht¬ viehmarkte zu St. Marx ausgeladen werden. 4. Die Declarirung der zur Bahnbeförderung ge¬ langenden Stücke als Schlacht=, Nutz= oder Zugthiere ist in jedem Falle beizubringen. 5. Die am Wiener Schlachtviehmarkte angekauften, zur Schlachtung in Orten des flachen Landes bestimmten Schlacht¬ thiere, mit Ausnahme der in die Vororte von Wien be¬ stimmten Thiere, dürfen nur mittelst der Bahn vom Bahn¬ hofe St. Marx weiter befördert werden, und können ohne eine neuerliche Beschau innerhalb 24 Stunden nach ihrer Aufnahme zur Weiterbeförderung nur in derjenigen Eisen¬ bahn=Station ausgeladen werden, welche dem Bestimmungs¬ orte der Schlachtthiere am nächsten gelegen ist. 6. Der Bestimmungsort der vom Wiener Schlacht¬ viehmarkte abgegebenen Schlachtthiere ist im Viehpasse immer ausdrücklich anzugeben. 7. Diese Erleichterungen finden nur in seuchenfreien Zeiten statt und können von der k. k. niederösterreichischen Statthalterei jederzeit für das ganze Land oder für ein¬ zelne Gebiete außer Geltung gesetzt werden. Dies wird hiemit allgemein verlautbart. Von der k. k. o.=ö. Statthalterei Linz am 3. März 1884. Der k. k. Statthalter: Weber m. p. Z. 1959. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. In Folge Concurs=Ausschreibung der k. und k. Landes¬ Regierung in Klagenfurt sind für den Forstaufsichtsdienst der politischen Verwaltung in Kärnten sechs Forstwartstellen III. Classe mit den Standorten in Klagenfurt, Villach, Feldkirchen, Althofen, Wolfsberg und Eberndorf und mit nachstehenden jährlichen Bezügen, als: 300 fl. Gehalt, 75 fl. Activitätszulage, 100 fl. Ganggeld, 75 fl. Monturs=Pau¬ schale und 12 fl. Kanzleipauschale zu besetzen. Gesuche um Verleihung dieser Stellen sind bis 31. März d. J. bei der k. k. Landesregierung in Klagen¬ furt zu überreichen und kann auf später einlangende keine Rücksicht genommen werden. Insbesondere werden jene ausgedienten Unterofficiere, welche nach dem Gesetze vom 19. April 1872, R.=G.=Bl. Nr. 60, und der Kundmachung
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