österreichischer Goldrente, das Uebrige in Barem bestehen. Die Lose à 2 fl. können bei den k. k. Post= und Steuer¬ ämtern gekauft werden. Steyr, am 7. März 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 1453. An si imtliche Gemeinde=Vorstehungen. Mit Beziehung auf den im ämtlichen Anzeigeblatte Nr. 22, ex 1883, enthaltenen Erlaß vom 10. December v. J., Z. 8506, wird infolge hohen Statthalterei =Intimats vom 11. v. M., Z 1529, bemerkt, wie folgt: Anläßlich mehrerer an das Handels=Ministerium gerichteten Anfragen ob die Statuten der im Sinne des Gesetzes vom 15. März 1883, R.=G.=Bl. Nr. 39, neu zu gründenden, gewerblichen Genossenschaften, beziehungsweise die reformirten Statuten der bereits bestehenden Gewerbs¬ Corporationen bei ihrer Vorlage behufs Genehmigung der Stempelpflicht unterliegen, oder die Stempelfreiheit genießen, wird auf Grund des von dem hohen k. k. Handelsministerium mit dem Finanzministerium gepflogenen Einvernehmens Folgendes eröffnet: Den im Sinne des Gesetzes vom 15. März 1883, R.=G.=Bl. Nr. 39, gebildeten oder umzugestaltenden Ge¬ werbsgenossenschaften kommt in Gemäßheit des im Verord¬ nungsblatte des k. k. Finanzministeriums vom Jahre 1861, Nr. 12, enthaltenen Erlasses vom 17. März 1861, Z. 4616/F. M., hinsichtlich der Urkunden und Schriften, welche sie für die im § 114 der Gewerbeordnung ihnen zugewiesenen Zwecke ausstellen, dann hinsichtlich der Ein¬ gaben, welche sie bei den zu ihrer Beaufsichtigung und Leitung aufgestellten Behörden in den hierauf sich beziehen¬ den Geschäften einbringen, zufolge der T. P. 75 b des Gebührengesetzes mit den in den §§ 13 und 20 dieses Gesetzes aufgeführten Beschränkungen die persönliche Ge¬ bührenfreiheit zu. Die erwähnten Statuten=Ausfertigungen sind demnach ebenfalls stempelfrei. Dagegen sind sie hinsichtlich aller Rechtsgeschäfte, Urkunden und Eingaben, welche die privatrechtlichen Be¬ ziehungen oder das Vermögen der Genossenschaftendie Renten und Ueberschüsse von demselben, sowie allfällige nicht unter § 114, Gew.=Ord., fallende Zwecke betreffen, als Privatpersonen zu betrachten. Die Gemeinde=Vorstehungen werden angewiesen, hievon die im Gemeindegebiete befindlichen Genossenschaften zu verständigen. Steyr, 2. März 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 287/B.=Sch.=R. An sämmtliche Schulleitungen. Der k. k. Landesschulrath hat über Ersuchen des Verlags=Buchhändlers F. Tempsky in Prag in der Sitzung vom 15. v. M. beschlossen, die Lehrerschaft an den Volks¬ und Bürgerschulen des Landes, sowie den Lehrkörper der Lehrer= und Lehrerinen=Bildungsanstalt in Linz auf das 3 von Josef Mann und Nikolaus Mühlbauer herausgegebene Werkchen: „Der Schreibunterricht in Volks= und Bürger¬ schulen, sowie in Lehrer=Bildungsanstalten“ — Prag, F. Tempsky, 1884; Preis 1 fl. — als auf ein bestens zu empfehlendes Hilfsbuch für den Unterricht im Schönschreiben aufmerksam zu machen Hievon werden die Schulleitungen über Auftrag des hohen k. k. Landesschulrathes vom 16. Februar d. J., Z. 89 und 390, in Kenntniß gesetzt. K. k. Bezirksschulrath Steyr am 4. März 1884. Der Vorsitzende. Z. 1480. Kundmachung. Der Central=Ausschuß der k. k. o.=ö. Landwirthschafts¬ Gesellschaft hat über Antrag des landwirthschaftlichen Bezirksvereines Braunau das Ansuchen gestellt, durch die k. k. Bezirksbehörden zu veranlassen, daß in allen Fällen, wo an Straßen Neupflanzungen beabsichtigt sind, wo die Boden= und klimatischen Verhältnisse das Gedeihen von Obstbäumen wo die Anrainer die ermöglichen und endlich, Pflege der Bäume gegen Ueberlassung des zu gewärtigenden Obstnutzens zu besorgen bereit sind, an Stelle der bisher verwendeten, für die Feldcultur nachtheiligen Pappelbäume fortan Obstbäume gesetzt werden. Der Herr Statthalter nahm laut des Erlasses vom 5. v. M., Z. 831/I, keinen Anstand, diesem Ansuchen, insoweit es sich um Reichsstraßen handelt, unter der Be¬ dingung zu gewähren, daß den betreffenden Vertretern des k. k. Straßenärars sowol die Wahl der Gattungen und der Standorte der zu setzenden Obstbäume, als auch das Recht vorbehalten bleibt, die entsprechende Pflege dieser Bäume zu überwachen und von denselben alle der Straße nachtheiligen oder dem öffentlichen Verkehre hinderlichen Aeste beseitigen zu lassen. Da jedoch das k. k. Straßenärar nur bereits bestehende Straßenalleen so weit aufrecht hält, als ausnahmsweise abgestorbene einzelne Alleebäume durch neue ersetzt werden, hin¬ gegen die Landwirthschafts=Gesellschaft auch eine Vermehrung der Obstbaumpflanzungen an den Reichsstraßen wünschens¬ werth findet, so kann zur besseren Förderung dieser Absicht den Besitzern der längs der Reichstraßen befindlichen Grund¬ stücke, soweit es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse zulässig ist, gestattet werden, an den Reichsstraßen Obst¬ bäume zu pflanzen; es müßte jedoch auch in diesen Fällen vorher das Urtheil der betreffenden Straßenbau=Organe eingeholt und berücksichtigt werden. Steyr, am 5. März 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 305/B.=Sch.=R. An die Ortsschulräthe. In Gemäßheit des k. k. Landesschulraths=Auftrages vom 1. d. M., Z. 749, wird Nachstehendes bekannt gegeben:
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