Amtsblatt 1884/7 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. März 1884

Amts-Blatt der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Nr. 7. Steyr, am 10. März 1884. Z 1783. Kundmachung. Betreffend: Die Recruten=Stellung für das Jahr 1884. Auf Grund der Kundmachung des Herrn Statthalters für Oberösterreich vom 2. Februar 1884, Z. 885/IV werden die Amtshandlungen der k. k. Stellungs=, beziehungs¬ weise Befreiungs=Commission wie folgt vorgenommen werden, und zwar: I. Stellungs - Bezirk Kremsmünster. Für die Stellungspflichtigen aus den Gerichtsbezirken Kremsmünster und Neuhofen in der Hoftaferne zu Krems¬ münster, Unter =Burgfried Am 7. April l. J. Verhandlung und Entscheidung der Reclamations=Ansuchen, ärztliche Untersuchung und Einreihung der Stellungspflichtigen der ersten Alters=Classe bis Los=Nummer 100. Am 8. April l. .ärztliche Untersuchung und Ein¬ reihung der Stellungspflichtigen der ersten Alters=Classe von Los=Nummer 101 angefangen bis Schluß, dann der zweiten Alters=Classe. Am 9. April l. J. die ärztliche Untersuchung und Einreihung der Stellungspflichtigen der dritten Alters¬ Classe, Vorführung der nach Verlust des Befreiungstitels abzustellenden Landwehr=, beziehungsweise Ersatz=Reserve¬ Evidentisten und der fremden jungen Leute. II. Stellungs - Bezirk Steyr. Für die Stellungspflichtigen aus den Gerichtsbezirken Steyr und Weyer im Gasthause „Zum goldenen Ochsen“ am Hauptplatze in Steyr. Am 24. April l. J. Verhandlung und Entscheidung der Reclamations=Ansuchen, ärztliche Untersuchung und Einreihung der Stellungspflichtigen von Los=Nummer 1 bis Los=Nummer 100 der ersten Alters=Classe. Am 25. April l. J. ärztliche Untersuchung und Ein¬ reihung des Restes der Stellungspflichtigen der ersten Alters=Classe von Los=Nummer 101 an. Am 26. April l. J. der Stellungspflichtigen der zweiten Alteks=Classe. Am 28. April l. J. der Stellungspflichtigen der dritten Alters= Classe. Am 29. April l. J. die Vorführung der nach Ver¬ lust des Befreiungstitels abzustellenden Landwehr=, beziehungs¬ weise Ersatzreserve=Evidentisten und der fremden jungen Leute. Die Amtshandlungen beginnen jeden Tag genau um 8 Uhr Morgens. Die Herren Gemeinde=Vorsteher werden sonach aufgefordert unmittelbar nach Erscheinen dieser Kundmachung die Vorladung der stellungspflichtigen jungen Leute in üblicher Weise zu veranlassen. zum Behufe der möglichsten Vermeidungvon Nach¬ stellungen wird insbesondere Sorge zu tragen ein, daß jeder Stellungspflichtige rechtzeitig von seinerBerufung zur Stellung von seinem Los=Nummer, vondem Orte, Tage und der Stunde wo und wann er vor der Stellungs¬ Commission zu erscheinen habe, verständigt und in der dies¬ bezüglichen Vorladung auch auf die gesetzlichen Folgen seines nicht gerechtfertigten Ausbleibens, § 46 des Wehr¬ Gesetzes, aufmerksam gemacht werde. Zugleich sind auch jene männlichen Angehörigen der Reclamirten zum persönlichen Erscheinen vor der Stellungs¬ Commission im Allgemeinen aufzufordern über deren Er¬ werbsunfähigkeit die Stellungs=Commission zu entscheiden berufen ist. § 52 W.=G.= J. Ausgenommen von dem persönlichen Erscheinen vor der Stellungs=Commission sind nur die im § 52—4 a und b der Instruction zum Wehrgesetze aufgeführten Ange¬ hörigen, dann nach der Kundmachung vom 31. October 1870, Z. 11.563, L.=G.= Bl. Nr. 35 c, jene Angehörigen der Reclamirten der zweiten und dritten Alters=Classe, deren vollkommene und dauernde Erwerbs= Unfähigkeit von der Stellungs=Commission, bereits bei einer früheren Stellung für immer constatirt, anerkannt worden ist. Für die Stellungspflichtigen der zweiten und dritten Alters=Classe gelten die im Jahre 1882 und 1883 gezogenen Los=Nummern. (§ 23.—3 W.=G.=J.) Nach § 59—3 der Instruction darf außer den durch ihre ämtliche Stellung Berechtigten und den in Partien aufgerufenen Stellungspflichtigen Niemand im Assent=Locale anwesend sein. Steyr, am 3. März 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 1715. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Im Amts=Bezirke treibt sich ein Mann herum, welcher sich für einen Amts=Abgeordneten der Steuer=Behörde

2 ausgibt und unter listigen Vorspiegelungen Geldbeträge entlockt, vorgebend, Herabminderungen der Zahlungen für productive Grund=Parcellen erwirken zu wollen. Der von einem Bauernguts=Besitzer in Unterwald abgegebenen Aeußerung zufolge ist der Unbekannte von ziemlich großer Statur, bei 40 Jahre alt, mit starkem blonden Schnurbart, länglichem Gesichte, schadhaften Zähnen und hat als besonderes Merkmal einen verkrüppelten Finger oder Daumen; dieser Mann trug einen schwarzen Hut, abge¬ tragenes Sommer=Jaquet und zwei Halstüchel, wovon das eine blau, das andere grau ist. Hievon wird behufs der Invigilirung auf das Vor¬ kommen dieser Persönlichkeit aufmerksam gemacht und bei diesem Anlasse auf das Linzer Polizeiblatt Nr. 5, Ar¬ tikel 124 ex 1884, ausdrücklich hingedeutet. Steyr, 4. März 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 1828. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Zufolge hohen k. k. Statthalterei =Erlasses vom 27. Februar 1884, Z. 1960/IV ist der im Jahre 1850 zu Lindhof geborne Reserve=Infanterist Valentin Strau߬ nig des k. k. 7. Infanterie=Regiments auszuforschen. Derselbe ist von kleiner Statur, rundem Gesichte, blonden Haaren, blauen Augen, proportionirter Nase und Mund, ohne besondere Kennzeichen und Tischler von Profession. Ein positives Ergebniß ist bis 15. März l. J. anher zu berichten. Steyr, am 5. März 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 1829. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Mit dem hohen Erlasse vom 2. März 1884, Z. 2448, hat die k. k. Statthalterei in Linz verfügt die beschleunigte thunlichst allgemeine Verlautbarung nachstehender Kundmachung betreffend die jährliche Nachschaffung des Bedarfes an Landesbeschälern durch Ankauf aus der Privatzucht des Landes. Von dem Wunsche geleitet, den Ankauf des nach Ablauf der Deckperiode für die k. k. Staatshengsten=Depots sich ergebenden Bedarfes an Landesbeschälern entsprechend zu organisiren und diesen Bedarf soweit nur irgend mög¬ lich durch Ankauf aus der inländischen Privatzucht zu decken, ladet das Ackerbau =Ministerium alle Züchter und Pferdebesitzer ein, alljährlich, und zwar in der Zeit vom ersten bis spätestens Ende April jeden Jahres ihre verkäuflichen Hengste schriftlich unmittelbar beim Ackerbau=Ministerium anzumelden. Die angemeldeten Hengste werden an ihrem Standorte von einem Vertreter des Staatshengsten=Depots womöglich noch während der Beschälperiode besichtigt und je nach Befund in Vormerkung genommen werden. Der eventuelle Ankauf der als Landesbeschäler für das betreffende Land vollkommen geeignet befundenen Hengste wird im Laufe des Herbstes des betreffenden Jahres nach Maßgabe des Bedarfes und der Gattung der benöthigten Ersatzhengste, dann der zur Verfügung stehenden Geldmittel über specielle Ermächtigung des Ackerbau=Ministeriums vom Staatshengsten=Depot im Einvernehmen mit dem zur Mitwirkung bei den Landespferdezuchts=Angelegenheiten berufenen Organen vorgenommen werden. Durch die erfolgte Anmeldung eines Hengsteszum Ankauf als Landesbeschäler wird selbstverständlicheine mittlerweile eventuell beabsichtigte anderweitige Verfügung des Besitzers mit seinem Hengste nicht behindert sowie andererseits die Annahme der Anmeldung seitens des Acker¬ bau =Ministeriums durchaus nicht irgend eine Verpflichtung des letzteren zum Ankaufe des angemeldeten Hengstes, selbst im Falle seiner vollkommenen Tauglichkeit, involvirt. Jede Anmeldung eines Hengstes hat zu enthalten: dessen Abstammung, dessen Größe, Farbe, Alter und Preis, ferner den Ort, wo der Hengst zu besichtigen ist. Bezüglich des Alters der anzumeldenden Hengste wird ausdrücklich bemerkt, daß auf die Besichtigung und den eventuellen Ankauf nur solcher Hengste eingegangen werden kann, welche zur Zeit ihrer Anmeldung, wenn sie dem Gestütsschlage angehören, das dritte Lebensjahr, und nur wenn sie einem rein kaltblütigen Schlage angehören, das zweite Lebensjahr bereits vollstreckt haben. Anmeldungen solcher Hengste, welche das vorbezeichnete Alter noch nicht erreicht haben, werden nicht berücksichtiget werden. Anmeldungen von Hengsten, welche erst nach Ablauf des obbezeichneten Termines beim Ackerbau=Ministerium eingebracht werden, können erst in zweiter Linie berücksichtiget werden u. zw. nur insoweit, als der benöthigte Bedarf an Ersatzhengsten der Anzahl und der Gattung nach nicht durch den Aukauf der rechtzeitig angemeldeten Hengste gedeckt werden könnte. Steyr, den 5. März 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 1222. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und hochw. Pfarrämter. Auf Allerhöchsten Befehl Seiner k. und k. Apostolischen Majestät findet am 26. Juni 1884 die Ziehung der X. ge¬ meinsamen Militär=Wohlthätigkeits=Lotterie statt. Der wohlthätige Zweck welchem der Reinertrag dieser Lotterie gewidmet ist sowie die glänzende Ausstattung derselben ist aus dem Spielprogramme zu entnehmen, welches gleich¬ zeitig den Gemeindeämtern in den ausgedehnteren Ge¬ daß meindegebieten zukommt; aus demselben ist ersichtlich, zu¬ bei einer Anzahl von 12.225 Treffern die Gewinnste sammen nominell in 205.400 fl., darunter 94.400 fl. in

österreichischer Goldrente, das Uebrige in Barem bestehen. Die Lose à 2 fl. können bei den k. k. Post= und Steuer¬ ämtern gekauft werden. Steyr, am 7. März 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 1453. An si imtliche Gemeinde=Vorstehungen. Mit Beziehung auf den im ämtlichen Anzeigeblatte Nr. 22, ex 1883, enthaltenen Erlaß vom 10. December v. J., Z. 8506, wird infolge hohen Statthalterei =Intimats vom 11. v. M., Z 1529, bemerkt, wie folgt: Anläßlich mehrerer an das Handels=Ministerium gerichteten Anfragen ob die Statuten der im Sinne des Gesetzes vom 15. März 1883, R.=G.=Bl. Nr. 39, neu zu gründenden, gewerblichen Genossenschaften, beziehungsweise die reformirten Statuten der bereits bestehenden Gewerbs¬ Corporationen bei ihrer Vorlage behufs Genehmigung der Stempelpflicht unterliegen, oder die Stempelfreiheit genießen, wird auf Grund des von dem hohen k. k. Handelsministerium mit dem Finanzministerium gepflogenen Einvernehmens Folgendes eröffnet: Den im Sinne des Gesetzes vom 15. März 1883, R.=G.=Bl. Nr. 39, gebildeten oder umzugestaltenden Ge¬ werbsgenossenschaften kommt in Gemäßheit des im Verord¬ nungsblatte des k. k. Finanzministeriums vom Jahre 1861, Nr. 12, enthaltenen Erlasses vom 17. März 1861, Z. 4616/F. M., hinsichtlich der Urkunden und Schriften, welche sie für die im § 114 der Gewerbeordnung ihnen zugewiesenen Zwecke ausstellen, dann hinsichtlich der Ein¬ gaben, welche sie bei den zu ihrer Beaufsichtigung und Leitung aufgestellten Behörden in den hierauf sich beziehen¬ den Geschäften einbringen, zufolge der T. P. 75 b des Gebührengesetzes mit den in den §§ 13 und 20 dieses Gesetzes aufgeführten Beschränkungen die persönliche Ge¬ bührenfreiheit zu. Die erwähnten Statuten=Ausfertigungen sind demnach ebenfalls stempelfrei. Dagegen sind sie hinsichtlich aller Rechtsgeschäfte, Urkunden und Eingaben, welche die privatrechtlichen Be¬ ziehungen oder das Vermögen der Genossenschaftendie Renten und Ueberschüsse von demselben, sowie allfällige nicht unter § 114, Gew.=Ord., fallende Zwecke betreffen, als Privatpersonen zu betrachten. Die Gemeinde=Vorstehungen werden angewiesen, hievon die im Gemeindegebiete befindlichen Genossenschaften zu verständigen. Steyr, 2. März 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 287/B.=Sch.=R. An sämmtliche Schulleitungen. Der k. k. Landesschulrath hat über Ersuchen des Verlags=Buchhändlers F. Tempsky in Prag in der Sitzung vom 15. v. M. beschlossen, die Lehrerschaft an den Volks¬ und Bürgerschulen des Landes, sowie den Lehrkörper der Lehrer= und Lehrerinen=Bildungsanstalt in Linz auf das 3 von Josef Mann und Nikolaus Mühlbauer herausgegebene Werkchen: „Der Schreibunterricht in Volks= und Bürger¬ schulen, sowie in Lehrer=Bildungsanstalten“ — Prag, F. Tempsky, 1884; Preis 1 fl. — als auf ein bestens zu empfehlendes Hilfsbuch für den Unterricht im Schönschreiben aufmerksam zu machen Hievon werden die Schulleitungen über Auftrag des hohen k. k. Landesschulrathes vom 16. Februar d. J., Z. 89 und 390, in Kenntniß gesetzt. K. k. Bezirksschulrath Steyr am 4. März 1884. Der Vorsitzende. Z. 1480. Kundmachung. Der Central=Ausschuß der k. k. o.=ö. Landwirthschafts¬ Gesellschaft hat über Antrag des landwirthschaftlichen Bezirksvereines Braunau das Ansuchen gestellt, durch die k. k. Bezirksbehörden zu veranlassen, daß in allen Fällen, wo an Straßen Neupflanzungen beabsichtigt sind, wo die Boden= und klimatischen Verhältnisse das Gedeihen von Obstbäumen wo die Anrainer die ermöglichen und endlich, Pflege der Bäume gegen Ueberlassung des zu gewärtigenden Obstnutzens zu besorgen bereit sind, an Stelle der bisher verwendeten, für die Feldcultur nachtheiligen Pappelbäume fortan Obstbäume gesetzt werden. Der Herr Statthalter nahm laut des Erlasses vom 5. v. M., Z. 831/I, keinen Anstand, diesem Ansuchen, insoweit es sich um Reichsstraßen handelt, unter der Be¬ dingung zu gewähren, daß den betreffenden Vertretern des k. k. Straßenärars sowol die Wahl der Gattungen und der Standorte der zu setzenden Obstbäume, als auch das Recht vorbehalten bleibt, die entsprechende Pflege dieser Bäume zu überwachen und von denselben alle der Straße nachtheiligen oder dem öffentlichen Verkehre hinderlichen Aeste beseitigen zu lassen. Da jedoch das k. k. Straßenärar nur bereits bestehende Straßenalleen so weit aufrecht hält, als ausnahmsweise abgestorbene einzelne Alleebäume durch neue ersetzt werden, hin¬ gegen die Landwirthschafts=Gesellschaft auch eine Vermehrung der Obstbaumpflanzungen an den Reichsstraßen wünschens¬ werth findet, so kann zur besseren Förderung dieser Absicht den Besitzern der längs der Reichstraßen befindlichen Grund¬ stücke, soweit es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse zulässig ist, gestattet werden, an den Reichsstraßen Obst¬ bäume zu pflanzen; es müßte jedoch auch in diesen Fällen vorher das Urtheil der betreffenden Straßenbau=Organe eingeholt und berücksichtigt werden. Steyr, am 5. März 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 305/B.=Sch.=R. An die Ortsschulräthe. In Gemäßheit des k. k. Landesschulraths=Auftrages vom 1. d. M., Z. 749, wird Nachstehendes bekannt gegeben:

4 Zufolge des Erlasses des Herrn Ministers für Cultus und Unterricht vom 26. Februar l. J., Z. 3752, ist zu berichten, wie bezüglich der Beschaffung der Fahrgelegenheiten für die außerhalb des Schulortes wohnenden Religionslehrer, d. i. bei solchen Schulen, welche nicht im Pfarrorte oder am Wohnsitze des Religionslehrers sich befinden, vorge¬ gangen wird. Es ist daher zu erheben, ob behufs der Ertheilung des Religions= Unterrichtes an den genannten Schulen der betreffende Religionslehrer mittelst Fahrgelegenheit abgeholt und zurückgeführt, von wem dieselbe beigestellt oder in welcher Weise dafür eine Entschädigung geleistet wird. Der diesfällige Bericht, welcher sich nur auf die be¬ zeichnete Kategorie von Schulen zu beziehen hat, ist von den betreffenden Ortsschulräthen bezüglich der Schulstations¬ orte Harhagen, Krühub, Dambach, Mühlbach, Kleinraming, Trattenbach, Reichraming, Kleinreifling, Unterlaussa, Brun¬ bach und Sierninghofen, an denen der Religions=Unterricht von der hochw. Pfarrgeistlichkeit in Ried, Kremsmünster, Garsten, St. Ulrich, Ternberg, Losenstein, Weyer, St. Gallen, Großraming und Sierning erfolgt, verläßlich binnen 3 Tagen anher zu erstatten. K. k. Bezirksschulrath Steyr am 6. März 1884. Der Vorsitzende. Z. 317/B.=Sch.=R. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen und Ortsschulräthe. Einzelne Gemeinden haben in ihren Eingaben um Schulbesuchs=Erleichterungen die Einführung eines zweistün¬ digen Fortbildungs=Unterrichtes für das 7. und 8. Schuljahr an Sonntagen allein angesucht, welchem Begehren hohen Orts nach den bestehenden Vorschriften nicht Folge gegeben werden konnte, und es geht denselben mit abgesonderten Intimations =Erlässen die ämtliche Erinnerung zu, ihre Gesuche entsprechend zu modificiren. Im Allgemeinen wird übrigens sämmtlichen Gemeinde¬ Vorstehungen und Ortsschulräthen bekannt gegeben, daß, weil mit 1. Mai d. J. an allen denjenigen Schulstations=Orten, für welche bis dahin Schulbesuchs=Erleichterungen nicht bewilligt sind, die volle Schulpflicht für alle acht Jahrgänge eintritt (soweit auch die Kinder des achten Schuljahres wie die Schüler der ersten sieben Schuljahre täglich zur Schule kommen müßten), jene Gemeinden, welche eine ämtliche Bestimmung von Schulbesuchs=Erleichterungen beabsichtigen, derartige Gesuche längstens bis Ende d. M. hieramts ein¬ zubringen und diese Einschreiten mit den Abschriften der Sitzungs= Protocolle der Vertretungen sämmtlicher einge¬ schulten Gemeinden (somit nach Beschaffenheit der Fälle auch solcher Gemeinden, welche sich im nachbarlichen Kron¬ lande Unterösterreich oder Steiermark befinden) zu instruiren haben. Der erwähnte Termin ist um sicherer einzuhalten, weil sonst eine rechtzeitige Erledigung seitens des k. k. Landesschulrathes kaum zu erwarten wäre. K. k. Bezirksschulrath Steyr am 6. März 1884. Der Vorsitzende. Z. 319/B.=Sch.=R. An sämmtliche Schulleitungen. Die Schulleitungen werden angewiesen, das unter¬ stehende Volksschul=Lehrpersonale aufzufordern, falls die Ablegung der Lehrbefähigungs=Prüfung oder der Ergänzungs¬ Prüfung aus der Religion beabsichtigt wird, das gehörig be¬ legte Einschreiten spätestens bis 17. d. M. hieramts ein¬ zubringen. K. k. Bezirksschulrath Steyr am 5. März 1884. Der Vorsitzende. Amtserinnerungen. Die Gestehungskosten für die den Ortsschulräthen und Schulleitungen im Jahre 1883 zugekommenen Verordnungs¬ blätter des k. k. Landesschulrathes sind von Seite jener Ortsschulräthe, welche damit noch im Ausstande sind, ehe¬ baldigst einzusenden. Bei Ausforschungen haben negative Berichte zu unterbleiben, wenn nach Inhalt des Erlasses nur ein positives Resultat zu berichten ist. Schonzeit der Fische und des Wildes. — m Monate März befinden sich außer dem Auerhahne alle übrigen Wildgattungen in der Schonzeit. Bei Aschen, Bärschlingen und Huchen beginnt die Schonzeit am 16. März und dauert bis einschließlich 15. April. — Im Laufe des Monates März dürfen Krebse nicht gefangen werden. Berichtigung. Auf der letzten Zeile des Amtsblattes Nr. 4 ist ein Druckfehler unterlaufen und soll es richtiger heißen: Hasel=, Stein= und Schneehühner. Redaeion und Verlag der k. k. Beztusehanpimannschaft in Stepr. — Duck der N. Hoaschen Eiben.

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