2 und zu auch in Wien gewesen zu sein, ohne daß er dazu be¬ wogen werden kann, eine innegehabte Wohnung zu bezeichnen. Alle bisher gepflogenen Recherchen über dieses Indi¬ — Anton Weiß wurde nunmehr viduum blieben erfolglos. wegen Landstreicherei gerichtlich abgestraft und dessen Abgabe in eine Zwangs=Arbeitsanstalt für zulässig erkannt. Ein vernommener Mithäftling desselben brachte vor, daß Anton Weiß sich geäußert habe, er hätte in Ober¬ Oesterreich den Spitznamen „Steinfelder=Tondl“ geführt 77 und auch „Schinder=Toni“ und „Hadschi=Loya der und sei des Schreibens kundig, während Weiß dieses hart¬ näckig leugnet. Er soll nach diesen Mittheilungen auch ein Bauernmädchen zur Geliebten gehabt haben und ein ange¬ legtes Erbtheil von einigen Hundert Gulden besitzen, das ein Vormund verwaltet. Anton Weiß ist ziemlich großer Statur, gut gewachsen, mehr hager, hat ein hübsches längliches gutgefärbtes Gesicht, hohe Stirne, pitze Nase, kleinen Mund, theilweise schlechte Zähne, längliches Kinn, braune Haare und Augenbrauen, ist bartlos, hat braune scharf blickende Augen und als besonderes Kennzeichen etwas Blähhals. Anton Weiß wurde photographirt und werden Exemplare der Aufnahme vom Stadtrathe in Graz im Requisitions¬ wege abgegeben. Ueber die Herkunft und die Heimatsverhältnisse und owie allfällige Auf¬ Zuständigkeit dieses Individuums greifungen desselben und gerichtliche Abstrafungen sind eindringliche Erhebungen zu pflegen und ein positives Resultat bis 13. März d. J. zuverlässig hieher zu berichten. Steyr, am 19. Februar 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 1563. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Das hohe k. k. Ministerium für Landesvertheidigung hat laut des Erlasses vom 16. Februar 1884, Z. 2537/639 IIa, im Einvernehmen mit dem k. k. Reichs=Kriegs=Ministerium auf Grund des Gesetzes vom 2. October 1882, R.=G.= Bl. Nr. 153, zu bestimmen gefunden, daß im Verwaltungs¬ gebiete Oberösterreich die vierte Altersclasse zur Stellung im Jahre 1884 nicht heranzuziehen ist. Dies wird in Folge hohen Statthalterei=Erlasses vom 21. Februar 1884, Z. 2143, verlautbart. Steyr, den 22. Februar 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 1606. An die Gemeinde=Vorstehungen und die beiden k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden des Gerichtsbezirkes Kremsmünster. Laut Note der k. k. Bezirkshauptmannschaft Wels, ddo. 22. Februar 1884, ad 1455, ist der Aufenthalt des im Jahre 1864 zu Linz geborenen Stellungspflichtigen Johann B. Kaßberger unbekannt; doch soll sich dessen Mutter Juliana (geborne Kaßberger) in der Nähe von Kremsmünster als Bäuerin verheiratet in Aufenthalt befinden. Dieselbe ist auszuforschen und sodann im Wege der betreffenden Gemeinde=Vorstehung darüber einzuvernehmen, ob ihr 1864 außerehelich geborener Sohn Johann B. lebt oder nicht; ersterenfalls wo und in welcher Lebensstellung, letzterenfalls wann und wo (möglichst genau) er gestorben ist. Das Ergebniß ist bis 10. März l. J. anher zu berichten. Steyr, 25. Februar 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 1612. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Zufolge hohen Statthalterei=Erlasses vom 18. Fe¬ bruar 1884, Z. 8/IV, ist der aus dem Bezirke Vöcklabruck als illegal abwesend“ geführte Friedrich Griesmair ausgeforscht worden. Dies wird unter Bezugnahme auf die hierämtliche Ausschreibung, ddto. 23. Jänner 1884, Z. 738, im Amts¬ blatte Nr. 3 behufs Sistirung der Nachforschungen nach diesem sub Post=Nr. 3 angeführten Stellungspflichtigen veröffentlicht. Steyr, 25. Februar 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 1543. Kundmachung. Ueber Ansuchen und im Einvernehmen mit der Stadtgemeinde=Vorstehung Steyr wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß in Ausführung des Landesgesetzes vom 31. December 1883, Gesetz¬ und Verordnungsblatt Nr. 2 vom Jahre 1884, mit 1. März d. I. für das einmalige Passiren des Geh¬ teges an der Eisenbahnbrücke nächst Kraxenthal von Erwachsenen zwei Kreuzer und von Kindern unter 14 Jahren ein Kreuzer Mauthgebühr zu entrichten ist und bezüglich der Befreiung von der Mauth¬ gebühren=Entrichtung die für ärarische Mauthen be¬ stehenden Vorschristen gelten. Da nach § 8 des von den Gemeinde=Vertretungen Steyr Garsten und St. Ulrich mit Jacob Kronspiß abgeschlossenen Pachtvertrages der Pächter verpflichtet erscheint, für einen ununterbrochenen Verkehr auf dem Gehstege zu sorgen, haben die Passanten den dies¬ fälligen Weisungen des Mauthpächters unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandelnde würden unnach¬ ichlich bestraft werden.
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