Amtsblatt 1884/4 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Februar 1884

Amts-Blatt der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Nr. 4. Steyr, am 10. Februar 1884. Z. 863. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Laut der Kundmachung der k. k. mährischen Statt¬ halterei vom 5. Jänner d. J., Z. 217, wurde im Einver¬ nehmen mit dem mährischen Landesausschusse die Verpflegs¬ Taxe in der öffentlichen Krankenanstalt zu M.=Weißkirchen für das Jahr 1884 auf vier und sechzig (64) Kreuzer per Kopf und Tag für alle Pfleglinge ohne Unterschied festgesetzt. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 15. Jän¬ ner 1884, Z. 466/VIII, in Kenntniß gesetzt. Steyr, 2. Februar 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 1061. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Mit Bezug auf die im Anzeigeblatt Nr. 22 vom Jahre 1883, publicirte Kundmachung der k. k. Statthalterei in Linz vom 6. December 1883, Z. 13.088/V, wird das Nachstehende zur Darnachachtung und entsprechenden Avi¬ sirung der dortigen Viehhändler zur Kenntniß gebracht: Kundmachung. Die k. k. Landesregierung in Salzburg hat unter dem 26. Jänner l. J., Z. 648, nachstehende Kundmachung erlassen: Nachdem die Maul= und Klauenseuche in den Gemeinden Markt und Land Straßwalchen, Köstendorf, Seekirchen, Berndorf Obertrum, Seeham, Schleedorf, Henndorf Eugendorf erloschen ist werden die mit h. a. Kundmachung vom 2. December 1883, Z. 6954, in den Eisenbahnstationen Straßwalchen, Steindorf, Köstendorf und Seekirchen untersagten Ein= und Ausladungen von Klauenvieh in der früheren Weise wieder gestattet. Für den Schlachtviehmarkt in Salzburg bleiben jedoch die mit obiger Kundmachung verlautbarten Anordnungen bis auf Weiteres aufrecht. Steyr, 4. Februar 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 1065. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Die Gemeindevorstehung in Altenmarkt hat an die k. k. Bezirkshauptmannschaft Liezen die Anzeige erstattet, daß in der Feldhütte des Bäckermeisters in der Altenmarkter Schacherwaldung abgelegte Kleider 2c., als: Stock, leinener Schurz, eine Tabakspfeife und ein Schnapsflaschl aufge¬ funden wurden, welche Gegenstände als die dem Schneider Josef Tutschik gehörig erkannt wurden undwelche die genommen Gemeindevorstehung vorläufig in Aufbewahrung — Tutschik Josef hat sich zuletzt in der Gemeinde hat. Weißenbach, nämlich in der sogenannten Barake des Josef schon seit Kleinhaggauer aufgehalten. Derselbe wird jedoch einigen Wochen vermißt. Die über denselben in der Ge¬ meinde Altenmarkt und Weißenbach gemachten Nachforschun¬ gen blieben ohne Erfolg. Es ist daher gegründete Vermuthung vorhanden, daß Josef Tutschik irgendwie verunglückt sei. Die Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden werden hiemit zu Folge Note der k. k. Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 28. Jänner d. J., Z. 892, aufgefordert, nach dem Vermißten Nachforschungen zu pflegen und ein positives Resultat bis Ende Februar d. J. hieher bekannt zu geben. Steyr, 2. Februar 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 520. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und Rochw. Pfarrämter. Aus Anlaß eines Falles, in welchem eine Gemeinde¬ Vorstehung unmittelbar mit dem Magistrate einer russischen Gouvernementsstadt in Correspondenz trat werden die hochw. Pfarrämter und die Gemeinde=Vorstehungen zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 25. December 1883, Z. 6340/M. I., zur Vermeidung der aus jeder directen, unzuläßigen Correspondenz mit aus¬ wärtigen Behörden entspringenden Unzukömmlichkeiten neuer¬

2 dings auf die über die Correspondenz mit den auswärtigen Behörden überhaupt bestehenden Vorschriften aufmerksam gemacht und wird deren genaueste Befolgung empfohlen, um mannigfaltige Mißverständnisse, Weiterungen und un¬ nütze Kosten zu vermeiden. Steyr, den 3. Februar 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 864. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen. Mit dem Erlasse vom 17. v. M., Z. 462/I, hat die k. k. Statthalterei infolge einer über gestellte Anfrage herab¬ gelangten hohen Ministerial=Erledigung ddo. 2. v. M., eröffnet, daß der § 7 der Ministerial=Verordnung Z. 40323, vom 17. Juni 1865, R.=G.=Bl. Nr. 40, durch das Gesetz vom 15. März 1883, R=G.=Bl. Nr. 39, außer Kraft gesetzt ist, sohin auch der Detailhandel mit Mineralölen als ein freies Gewerbe erscheint. Es ist daher die Berechtigung zum Detailhandel mit Handels=Berechtigungen enthalten, Mineralölen in jenen welche auf Grund der Anmeldung eines Handelsgewerbes ohne Beschränkung auf bestimmte Waaren oder bestimmte Kategorien von Waaren erworben worden sind (§ 38 Al. 1 des Gesetzes vom 15. März 1883, R.=G.=Bl. Nr. 39). Es kann die Berechtigung zum Detailhandel mit Mineralölen aber auch in einzelnen jener Handels¬ berechtigungen enthalten sein, welche auf Grund der An¬ meldung eines auf bestimmte Kategorien von Waaren beschränkten Handelsgewerbes erworben worden sind. (§ 38 Al. 2 des Gesetzes vom 15. März 1883, R.=G.=Bl. Nr. 39.) Ob die in Frage stehende Berechtigung in einzelnen auf bestimmte Kategorien von Waaren beschränkten Handels¬ Berechtigungen enthalten sei oder nicht, wird sich mit Sicherheit erst aus der vom hohen Handelsministerium im Einvernehmen mit dem hohen Ministerium des Innern zu erlassenden Verordnung ersehen lassen, welche die Verzeichnisse der in die verschiedenen Handels=Befugnisse unter Collec¬ tivnamen eingereichten Handels=Befugnisse enthalten wird. Bis zum Herablangen dieser Verordnung werden im Hinblicke auf die eben entwickelten Gesichtspunkte und nach Maßgabe des speciellen Falles die Entscheidungen zu treffen sein. Die übrigen Bestimmungen der gedachten Ministerial¬ Verordnung werden durch das Gesetz vom 15. März 1883, R.=G.=Bl. Nr. 39, nicht alterirt. Bei diesem Anlasse wird den Gemeindeämtern neuerlich in Erinnerung gebracht, in Betreff der Lagerung und Auf¬ bewahrung der Mineralöle die polizeiliche Ueberwachung und periodische Controle nachhaltig zu pflegen. Zu diesem Behufe werden die §§ 8, 9, 10 und 13 der Ministerial=Verordnung vom 17. Juni 1865 zur Darnach¬ achtung vollinhaltlich mitgetheilt: 8. Als Beleuchtungsstoffe dürfen nur solche Mineralöle verkauft werden, welche mindestens auf 40° Reaumur er¬ wärmt werden müssen, bis sie Feuer fangen und fortbrennen. Die Localbehörde hat diese Bestimmung insbesondere zu überwachen und sich durch zeitweilige Untersuchungen die Ueberzeugung zu verschaffen, ob die zum Verkaufe als Beleuchtungsstoffe ausgebotenen Mineralöle diese Eigenschaft haben. Dieß ist in folgender Weise zu erproben: Man gießt 3 oder 4 Loth des zu untersuchenden Oeles in ein mehr enges und hohes, als weites und niederes Gefäß, und erwärmt das Oel durch Einstellen des Gefäßes in heißes Wasser, bis der in das Oel getauchte Thermometer nahezu 40° Reaumur anzeigt. Nun nähert man der Ober¬ läche des Oels ein brennendes Zündhölzchen. Wenn keine Flamme aufschlägt und das Oel nicht brennt, und wenn selbst das sohin ins Oel getauchte brennende Zündhölzchen erlischt, so ist das untersuchte Oel für den Verkauf als Beleuchtungsstoff geeignet; im entgegengesetzten Falle muß es von diesem Verkaufe ausgeschlossen werden. § 9. Mineralöle, welche nicht als Beleuchtungsstoffe ver¬ kauft werden dürfen (§ 8), in einer Quantität von mehr als fünf Centnern, dürfen nur in Gebäuden, welche nicht bewohnt sind und von anderen bewohnten Gebäuden in einer von der Localbehörde für angemessen befundenen Entfernung liegen, gelagert werden. Geringere Quantitäten können zwar anderwärts, jedoch nur in wohlverschlossenen, dichten, die Verdunstung des Inhaltes nicht zulassenden Gefäßen aufbewahrt werden. In dem einen, wie in dem andern Falle müssen die Aufbewahrungsräume vollkommen feuersicher sein und eine gute Ventilation haben. Alle Luftöffnungen, Fenster und Thüren müssen auch von Außen verschließbar und der Abschluß muß ein vollkommener sein, damit im Falle eines Brandes dessen Löschung durch die Absperrung des Luftzutrittes ermöglicht werde. Solche Räume dürfen nie mit einem offenen Lichte und wenn nöthig nur mit der Sicherheits=Laterne be¬ treten werden. Selbstverständlich ist das Tabakrauchen in diesen Räumen verboten. § 10. Auch für die Lagerung solcher Mineralöle, welche als Beleuchtungsstoffe verkauft werden dürfen (§ 8), gilt im Allgemeinen die im 1. Absatze des § 9 enthaltene Vorschrift. Nach Befund der Localbehörde können jedoch derlei Mineralöle in einer, fünf Centner übersteigenden Quantität in bewohnten Gebäuden gelagert werden, vorausgesetzt, daß diese Lagerung nicht gemeinschaftlich mit Mineralölen der im § 9 gedachten Art in einem und demselben Raume geschieht. Die in bewohnten Gebäuden gelagerten Mineralöle, welche als Beleuchtungsstoffe verkauft werden dürfen, sind in wohl verschlossenen, nichts durchlassenen Gefäßen auf¬ zubewahren. Für die Räume zur Aufbewahrung von solchen Mine¬ ralölen gelten die Vorschriften des § 9 Sind jedoch in diesen Räumen nicht auch solche Mineralöle aufbewahrt, welche als Beleuchtungsstoffe zu verkaufen nach § 8 untersagt ist, so entfällt zwar die Nothwendigkeit des Gebrauches der Sicherheitslaterne, es dürfen jedoch auch diese Räume nie mit offenem Lichte, sondern nur mit geschlossenen Laternen betreten, und es darf in denselben nicht Tabak geraucht werden. § 13. Die Uebertretungen der gegenwärtigen Vorschriften werden, in soweit sie nicht schon durch die bestehenden

Gesetze verpönt sind, mit Geldstrafen bis 100 fl. oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Arrest bis zu 14 Tagen bestraft. Steyr, den 6. Februar 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 865. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Laut des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums für Landesvertheidigung vom 3. Jän. 1884, Nr. 19.549/4888IIb, hat die k. k. Statthalterei für Mähren um die Veranlassung der Ausforschung des stellungspflichtigen Ferdinand Löbisch angesucht. Derselbe, am 18. October 1863 in Mähr.=Trübau geboren, ist ein unehelicher Sohn der Victoria, Tochter des Hyronimus Löbisch, Bauer in Johnsdorf, und der Anna, geborne Alexander Elbl, Gürtler in Johnsdorf, und ist bei der heurigen Hauptstellung als in der ersten Classe stehend, nicht erschienen und sind die nach diesem Stellungspflichtigen in M. Trübauer Bezirke gepflogenen Nachforschungen erfolg¬ los geblieben. Derselbe ist zufolge hohen Statthalterei=Erlasses vom 21. Jänner 1884, Z. 299/IV, auszuforschen und ist über das positive Ergebniß dieser Nachforschungen, bis längstens 28. Februar 1884 anher zu berichten. Eine Persons =Beschreibung des Auszuforschenden konnte nicht beigebracht werden. Steyr, am 27. Jänner 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 914. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Infolge hohen Statthalterei=Erlasses vom 21. Jän¬ ner 1884, Z. 248/IV, ist auszuforschen Gustav Laßner, geboren am 23. Juni 1857 zu Brünn, zuständig nach Eisenberg a. d. March, im Bezirke Mähr.= Schönberg, ein Sohn des im Jahre 1878 zu Triest verstorbenen Büchsen¬ machers des 54. Infanterie=Regiments, Gustav Laßner, und dessen Ehegattin Katharina, geborne Neumann. Die Eltern der Mutter des genannten Stellungs¬ pflichtigen sollen vor Jahren sich von Krott in Böhmen nach Polen, unbekannt wohin, begeben haben. Ueber das positive Ergebniß dieser Nachforschungen ist längstens bis 19. Februar l. J. anher zu berichten. Steyr, am 1. Februar 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. 3 Z. 1180. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Die hohe k. k. Statthalterei in Linz hat mit dem Erlasse vom 26. v. M., Z. 930/VIII, die nachstehende Abschrift eines Erlasses der steiermärkischen Statthalterei mitgetheilt, welche den Gemeinde=Vorstehungen hiemit zur Kenntniß gebracht wird: Kundmachung des k. k. Statthalters in Steiermark vom 1. Jänner 1884. Betreffend: Die Verpflegsgebühren der öffentlichen Krankenanstalten. Da seit der am 9. Februar 1882, L.=G.=Bl. Nr. 17, erfolgten Kundmachung in der Höhe der Verpflegsgebühren eine Aenderung eingetreten ist, wird hiemit der Ausweis über die in den öffentlichen Krankenanstalten des Landes vom 1. Jänner d. J. an bestehenden Verpflegsgebühren bekannt gegeben. Kübek m. p. Ausweis über die in den öffentlichen Krankenanstalten Steiermark's bestehenden Verpflegstarife per Kopf und Tag. I. III. II. Name der Anstalt Verpflegs=Classe fl. Ir. fl. Ir. fl. kr. 70 1/60 2•80 Allgemeines Krankenhaus in Graz. 95 Gebäranstalt in Graz! 2/40 1/50 90 180 Irrenanstalt am Feldhof bei Graz?) 2 60 Bruck an der Mur ** „ * 82 2 Cilli # # # e e 72 — 75 Hartberg 2 2 68 Judenburg. 8 8 — 74 Knittelfeld 6 Leoben 60 *. „ * „ „ 8 Marburg 60 * „ „ „ Mariazell 84 * * * „ * „ Pettau 92 „„ 4 80 Radkersburg * * * * □ Rann 84 ## * * *„ Anmerkung.!) Die Findelkinder=Verpflegsgebühr ür fremdländische Kinder, welche auf Kosten des fremden Fondes verpflegt werden, beträgt in der Privatpflege täglich 15 kr. per Kopf Militärparteien, Angehörige des k. k. Heeres und der Landwehr haben in jenen Fällen, in welchen das k. k. Militär¬ Aerar einen Theil oder die ganzen Verpflegskosten zahlt, für die I. Verpflegsclasse zwei Gulden per Tag zu vergüten. Steyr, 7. Februar 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 897. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Da das Gesetz vom 17. Juni 1883, R.=G.=Bl. Nr. 117, betreffend die Bestellung von Gewerbs=Inspectoren, bereits in Kraft getreten ist, finde ich mich veranlaßt, die Aufmerk¬ samkeit der Herren Gemeinde=Vorsteher auf den Inhalt

4 dieses in social=politischer Beziehung belangreichen Gesetzes zu lenken. Mit der im I. Stück des Reichsgesetzblattes von 1884 unter Nr. 5 zur ämtlichen Kundmachung gelangten Mini¬ sterial=Verordnung vom gleichen Tage, betreffend die Ein¬ theilung der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder in neue Aufsichts=Bezirke für die Amtshandlungen der Gewerbe=Inspectoren, wurden diese Aufsichts=Bezirke detaillirt festgestellt, und ebenso die Amtssitze der für die einzelnen Aufsichts=Bezirke demnächst von Sr. Excellenz dem Herrn Handelsminister im Einvernehmen mit Sr. Ex¬ cellenz dem Herrn Minister=Präsidenten als Leiter des Ministeriums des Innern zu ernennenden Gewerbe=Inspec¬ toren bestimmt. Steyr, am 6. Februar 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 172/B.=Sch.=R. An sämmtliche Ortsschulräthe. An Gestehungskosten für die zum Gebrauche der Ortsschulräthe und öffentlichen Volksschulen für das Jahr 1883 übersendeten Verordnungsblätter des k. k. Lan¬ desschulrathes für das Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns entfallen per Exemplar 28 Kreuzer. Zufolge Erlasses des k. k. Landesschulrathes vom 22. v. M., Z. 68, ist von den Ortsschulräthen dieser Betrag einzuheben und daher von denselben sowol für das eigene, als auch für das Exemplar der Schulleitungen zur Begleichung der bezüglichen Buchdruckerrechnung binnen 8 Tagen anher zu senden. K. k. Bezirksschulrath Steyr am 7. Februar 1884. Der Vorsitzende. Z. 1130. ln sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen Die Gemeinde=Vorstehungen werden zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 26. v. M., Z. 1101/V, erinnert, den Jahres=Sanitätsbericht pro 1883 bis Anfang März l. J. anher vorzulegen, wobei sich nach der in früheren Jahren erflossenen diesbezüglichen Weisung zu benehmen ist. Die hiezu erforderlichen Drucksorten können von der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr bezogen werden. Steyr, 7. Februar 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 1063. An sämmtliche Gemeinde=Vorstenungen und an die hochw. Pfarrämter. Das hohe Statthalterei=Präsidium hat über Einschreiten des Provinzialates der barmherzigen Brüder in Graz ge¬ stattet, daß zu Gunsten des Kronprinz Rudolf=Hospitales zu St. Veit in Kärnten eine Sammlung milder Gaben in Oberösterreich durch drei Monate hindurch von den beiden Brüdern Johann Wallnöfer und Camillus Glück vorgenommen werden dürfe. Hievon werden die Gemeinde =Vorstehungen und die hochwürdigen Pfarrämter mit dem Bemerken in die Kennt¬ niß gesetzt, daß den genannten barmherzigen Brüdern laut hohen Statthalterei=Präsidial = Erlasses vom 29. v. M., Z. 256/präs., unter Einem die Sammlungs=Certificate ausgefertigt wurden. Steyr, am 8. Februar 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 1179. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Laut der Zuschrift des k. und k. Ministeriums des Aeußern vom 17. Jänner 1884, Z. 1144/II, betrug die seitens des italienischen Consulates für Legalisirung je eines Documentes nicht italienischer Unterthanen beanspruchte Taxe von 6 Lire, bisher nach der von dem genannten Consulate anerkannten Werthproportion von 1 Lire¬ 48 Kreuzer, in österr. Währung umgerechnet 2 fl. 88 kr. Nachdem jedoch das genannte Consulat infolge des erhöhten Goldagios den Curswerth eines Lire=Stückes für das laufende I. Quartal 1884 mit 49 Kreuzer österr. Währung fixirt hat, so ergibt sich hiemit eine Erhöhung der Legalisirungstaxe von 6 Kreuzer pro Document, wo¬ durch dieselbe nunmehr 2 fl. 94 kr. österr. Währung zu stehen kommt. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge hohen Statthalterei =Erlasses vom 27. v. M., Z. 719/IV, mit dem Bemerken verständigt, daß von nun an bis auf Weiters vorkommenden Falls der erhöhte Betrag von 2 fl. 94 kr. von den interessirten Parteien eingehoben werden wird. Steyr, 8. Februar 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Schonzeit der Fische und des Wildes. Im Monate Februar sind Krebse in der Schonzeit und dürfen nicht gefangen werden. Außer Rehböcken, Hasen, Stein= und Schnee=Hühnern, dann Schnepfen, darf keinerlei Wild gefangen, geschossen oder getödtet werden. Rodaetion und Verlag der k. k. Beztrlshaupimanschaft in Steyr. — Druc der B. Haschen Erben.

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