Amtsblatt 1884/3 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 30. Jänner 1884

Z. 738. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen und k. k. Gendarmerie=Posten= Commanden. Nachstehende stellungspflichtige Individuen aus dem Amtsbereiche der k. k. Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sind infolge hohen Statthalterei=Erlasses vom 14. Jänner 1884, Z. 13.198, auszuforschen und ist ein positives Resultat bis Ende März l. J. anzuzeigen: Steyr, 23. Jänner 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 450, 519, 837. An sä tliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Die nachstehend bezeichneten Stellungspflichtigen sind auszuforschen: . Paul Holzer und Alois Tergel, Ersterer Cretin, angeblich) 1863 in der Ortsgemeinde Pulst, Bezirk St. Veit, 3 in Kärnten geboren und zuständig, Letzterer ein Schuhmacher¬ Geselle, im Jahre 1860 in Wieting, Bezirk St. Veit geboren und zuständig. 2. Josef Lahm, angeblich im Jahre 1862 zu Bancka¬ Bistrica in Ungarn geboren, nach Kojetein, Bezirk Prerau in Mähren, zuständig. 3. Carl Frömmel, Kellner aus Grumberg, Bezirk Schönberg, Mähren, im Jahre 1862 geboren und dahin zuständig. Die Nachforschungen sind besonders in der Richtung zu pflegen, ob die Genannten nicht in einem Verzeichnisse der Stellungspflichtigen aufgeführt erscheinen oder der Stellungspflicht Genüge leisteten, allenfalls auch hierbezirks gestorben sind. Ein positives Ergebniß dieser Nachforschungen ist anher zu berichten. Steyr, 26. Jänner 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 921. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Die Losung der pro 1884 in der I. Altersclasse Stellungspflichtigen, d. i. der im Jahre 1864 gebornen Jünglinge, wird stattfinden wie folgt: Für die Stellungspflichtigen aus den Gerichts¬ 1. bezirken Steyr und Weyer zu Steyr im Amtsgebäude der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr, am Donnerstag den 21. Februar l. J. um 9 Uhr Vormittags, und 2. für die Stellungspflichtigen aus den Gerichtsbezirken Kremsmünster und Neuhofen zu Kremsmünster in der Marktgemeinde=Kanzlei am Mittwoch den 13. Februar l. J. um 8 Uhr Vormittags. Die Losung wird in Gegenwart der Gemeindevor¬ steher oder deren Stellvertreter erfolgen, und hat hiezu Jedermann freien Zutritt. Den Eltern oder Vormündern der zur Losung Berufenen gebührt jedoch der Vorzug, wenn der Versammlungsort nicht alle Personen, die sich einfinden, fassen sollte. Das Verfahren bei der Losung findet in der Weise statt, daß vorerst der Losungsbuchstabe gezogen, und sodann sämmtliche Stellungspflichtige, ob sie anwesend oder abwesend sind, die zeitliche Befreiung 2c. angesprochen haben oder nicht, bei diesem Buchstaben beginnend, in alphabetischer Ordnung zur Ziehung des Loses aufgerufen werden. Das persönliche Erscheinen des Stellungspflichtigen ist nicht noth¬ wendig, und wird den Stellungspflichtigen nach eigenem Ermessen überlassen. Für die Abwesenden zieht deren Stellvertreter oder ein Anderer, den der Leiter der Losung bestimmt, das Los. Die Kosten des Unterhaltes und der Reise der Stellungspflichtigen haben dieselben selbst zu tragen, doch sind Mittellose bei der Tragung dieser Kosten von den Gemeinden zureichend zu unterstützen. Die Kosten für die Begleitung derselben fallen den betreffenden Gemeinden zur Last. Die angeschlossene hektographirte Kundmachung ist von den Gemeinde=Vorstehungen durch öffentlichen Anschlag und auf andere ortsübliche Weise bekannt zu machen und zur Losung mitzubringen. Behufs der Eintragung haben übrigens die Herren Gemeindevorsteher sich persönlich einzufinden und das Ori¬ ginal=Verzeichniß der Stellungspflichtigen oder zur schnelleren Auffindung ein alphabetisches Verzeichniß der Stellungs¬ pflichtigen der I. Altersclasse mitzunehmen. Steyr, 28. Jänner 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann.

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