2 Z. 63. n die hochwürdigen Pfarrämter. Laut Erlasses des Herrn k. k. Statthalters vom hat das bischöfliche 22. v. M., Z. 13081/IV, Ordinariat mitgetheilt, daß Herr Vorstadtpfarrer Johann Dürrnberger in Steyr, gewesener Decanats¬ Administrator des Decanates Steyr, zum wirklichen Dechant und bischöflichen Schuldistricts=Aufseher des Decanates Steyr ernannt worden ist. Steyr, am 10. Jänner 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 475. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und an die hochw. Pfarrämter. In Anbetracht des Umstandes, daß sich bei unnatürlichen Todesfällen nicht gleichartig benommen wird, und daß mehrseitig die polizeilichen diesfälligen Erhebungen den bezüglichen Verordnungen nicht ent¬ prechen, hiedurch aber wegen nicht genauer Anzeige des Sachverhaltes in einzelnen Fällen auch unnütze Kosten veranlaßt werden können, finde ich mich be¬ timmt, sämmtlichen Gemeindeämtern und den hochw. Pfarrämtern den bezirkshauptmannschaftlichen Erlaß vom 4. Jänner 1869, Z. 1486 ex 1868, vollin¬ haltlich zur Darnachachtung bekannt zu geben. Steyr, den 14. Jänner 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 1486 ex 1868. Anläßlich der gemachten Wahrnehmung, daß die Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 8. April 1857 R.=G=Bl. Nr. 73, in soweit sie die Vornahme oder Unterlassung der sanitätspolizeilichen Leichen=Obductionen betrifft, von den unterstehenden Behörden nicht allenthalben gleich¬ mäßig angewendet wird, hat sich das k. k. Ministerium des Innern zufolge hohen Statthalterei=Decretes vom 3. November 1868, Z. 10.647 mit dem Er¬ lasse vom 17. October 1868, Z. 20476, bestimmt ge¬ unden, für die Vornahme oder Unterlassung der sanitätspolizeilichen Obductionen als allgemeinen Grundsatz hinzustellen, daß eine sanitätspolizeiliche Leichen=Obduction nur dann vorzunehmen sei, wenn entweder sanitätspolizeiliche oder andere öffentliche Rücksichten oder eine bestimmte Verordnung eine olche erfordern, daß sie dagegen zu unterbleiben habe, wenn behufs einer Amtshandlung nach den gepflogenen Erhebungen oder nach den sonst bekannt gewordenen Umständen eine wesentliche Aufklärung durch die Leichen=Obduction nicht weiter erwartet werden kann, oder überhaupt nicht mehr erfordert wird. Beispielsweise ist daher die sanitätspolizeiliche Leichen=Obduction vorzunehmen, wenn es sich um die Erhebung einer nur durch eine Leichen=Obduction mit Sicherheit zu bestimmenden Epidemie handelt, oder wenn in außergerichtlichen Fällen bei todt Gefundenen oder plötzlich Verstorbenen die unbe¬ kannte Todesursache im öffentlichen Interesse erforscht werden soll, ebenso in jenen Selbstmordfällen, in welchen der (zur Erlangung eines kirchlichen Begräb¬ nisses, oder bei einem Staatsbeamten dem Erlasse vom 30. August 1852, R.=G.=Bl. Nr. 172, gemäß zur Begründung des Versorgungs=Anspruches seiner Witwe oder Waisen) erforderliche Nachweis über die Unzurechnungsfähigkeit des Selbstmörders erst durch die Leichen=Obduction geliefert werden kann und soll u. dgl. Dagegen hat die sanitätspolizeiliche Leichen¬ Obduction insbesondere zu entfallen: a) wenn bei einem unzweifelhaften Selbstmorde der Nachweis der Unzurechnungsfähigkeit des Selbstmörders nicht nothwendig, oder wenn dieser Nachweis zwar erforderlich ist, aber ohne¬ hin schon auf andere Weise geliefert vorliegt z. B. bei ämtlich constatirtem Irrsinne) b) wenn der Tod nach körperlichen Beschädigungen Verletzungen, Vergiftungen) erfolgte, von wel¬ chen bereits aus den Umständen bekannt ist, daß sie nicht durch eine strafbare Handlung oder Unterlassung, sondern durch eigene Unacht¬ samkeit oder durch reinen Zufall veranlaßt worden sind: c) wenn bei plötzlich Verstorbenen oder erst im Sterbezustande zur ärztlichen Behandlung Ge¬ langten nicht nur kein Grund zu einer gericht¬ lichen Leichenbeschau vorliegt, sondern auch ein zur Praxis berechtigter Arzt und der ärztliche Todtenbeschauer auf Grund ihres ärztlichen Be¬ fundes in der Todes=Anzeige erklären, daß der Tod ein natürlicher gewesen sei. Insoferne auch bei den sanitätspolizeilichen Leichen=Obductionen hinsichtlich der Art ihrer Vor¬ nahme die in der Verordnung vom 28. Jän¬ ner 1855, R.=G.=Bl. Nr. 26, enthaltenen Vor¬ schriften zu beobachten sind, wurde hinsichtlich der Zuziehung und Beeidigung der Aerzte, der Ver¬ wahrung der Leiche und des Vorganges bei der Obduction auf die oben citirte Verordnung verwiesen, nur darf, wo es die Verhältnisse erlauben, statt des politischen Amtsarztes auch ein anderer nahe wohnen¬
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