2 Z. 9110. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. Gendarmerie=Posten. Laut der Note der k. k. Landes=Regierung in Klagenfurt vom 29. November 1883, Nr. 11251, wurde der Landwehrschütze Josef Koch in seinem Aufenthaltsorte Spital nicht eruirt und in Erfahrung gebracht, daß der Genannte auf seiner Durchreise in Salzburg der dortigen Controls=Versammlung beigewohnt hat. Es liegt der Verdacht vor, daß dieser Mann, welcher vagabundirend herumzieht, sich der Waffen¬ übung, welcher er in diesem Jahre hätte beiwohnen sollen, in vorsätzlicher Weise zu entziehen sucht, daher, um die Zustellung einer Einberufungskarte zu ver¬ eiteln, jede An= und Abmeldung absichtlich unterläßt. Da vermuthet wird, daß derselbe von Salz¬ burg nach Oberösterreich sich begeben habe, so ergeht in Folge h. Statthalterei=Erlasses vom 17. December 1833, Z. 13035/IV, die Aufforderung, hinsichtlich des Genannten die zu dessen Ausforschung ent¬ sprechenden Erhebungen einleiten und ein positives Resultat bis längstens 28. Jänner 1884 anher zu berichten. Der Schütze Josef Koch ist zur Gemeinde Renn¬ weg, Bezirk Spital, zuständig, wurde im Jahre 1872 zum Landwehr=Bataillon Nr. 27 assentirt, ist ledig, Taglöhner von Beschäftigung, großer Statur, hat braune Haare, Augen und Augenbrauen, rundes Kinn und ovales Angesicht. Derselbe hat sich im Monate Juni l. J. von St. Margarethen, Bezirk Tamsweg, zur Reise nach Gröbming gemeldet, von wo weder seine Anmeldung erfolgte, noch dessen Aufenthalt dortselbst vermittelt werden konnte. Der Vermuthung nach dürfte dieser Mann ent¬ weder bei einem Straßenbaue oder als Wegmacher irgendwo in Arbeit stehen. Steyr, am 31. December 1883. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 9095. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Laut Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 22. l. M. ad 17578 ist die Arznei¬ taxe für das Jahr 1884 zur österreichischen Phar¬ makopöe vom Jahre 1869 und zum Anhange der¬ selben vom Jahre 1878 im Verlage der Hof= und Staats=Druckerei bereits erschienen und werden die Gemeinde=Vorstehungen zu Folge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 26. December l. J., Z. 13927/V beauftragt, die Aerzte, welche Hausapotheken führen, und die Apotheker zur sofortigen Anschaffung dieser neuen Arzneitaxe aufzufordern und zugleich alle die Praxis ausübenden Aerzte und Wundärzte auf die im § 3 der beigebundenen Arznei¬ tax=Verordnung vom 6. December 1882 enthaltenen Bestimmungen aufmerksam zu machen. Steyr, den 31. December 1883. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 8612. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten. Mit dem Erlasse vom 2. Februar 1865, 3.22555, ex civ. 1864 hat die k. k. Statthalterei das Verbot der unbefugten Brandsammlungen in Erinnerung gebracht. Nachdem ich in neuerer Zeit wiederholt die Wahrnehmung machte, daß ungeachtet dieses Ver¬ botes Abbrändler mit von den Gemeindeämtern oder Vorstehungen einzelner Brandversicherungs=Vereine ausgestellten Certificaten oder sogenannten Brand¬ briefen, die Bezirksinsassen belästigend, herumziehen, o finde ich mich bemüßigt, auf das diesfällige Ver¬ bot mit dem Beifügen neuerlich aufmerksam zu machen, daß die Ausstellung derartiger Sammlungs¬ Licenzen oder Brandbriefe seitens der Gemeinde¬ Vorstehungen oder Vereinsleitungen unstatthaft sei; die k. k. Gendarmerie= und die Gemeinde=Polizei¬ Organe haben solche Personen, welche im Besitze unbefugt ausgestellter Sammlungsbriefe oder bezüg¬ licher Atteste betreten werden, unter Abnahme eines solchen Documentes anzuhalten und deren Behand¬ lung nach der h. Ministerial =Verordnung vom 30. September 1857 (Reichsgesetzblatt Seite 655) o weit nicht eine strafgerichtliche Behandlung Platz greift, zu veranlassen. Was die behördlich bewilligten milden Samm¬ lungen anbelangt, so sind dieselben immer von den Gemeinden durch ihre eigenen Organe vorzunehmen, die Sammlungen der Beiträge von Haus zu Haus durch die in Folge der Elementar=Ereignisse Verun¬ glückten selbst oder deren Bevollmächtigte aber thunlichst hintanzuhalten. Steyr, den 1. Jänner 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann.
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