Amtsblatt der Stadt Steyr 2002/10
Magistrat der Stadt Steyr Wahl - 4/02 KUNDMACHUNG über die Autlegung des Wählerverzeichnisses und das Einspruchsverfahren Das Wählerverzeichnis für die Nationalratswahl am 24. November 2002 liegt von 18. Oktober 2002 bis einschlieBlich 24. Oktober 2002 im Rathaus, Stadtplatz 27, 2. Stock, Zimmer 225a, täglich während der Dienststunden, samstags und sonntags von 8 bis 12 Uhr zur öffentlichen Einsicht auf. Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht bei der bevorstehenden Nationalratswahl nur ausüben, wenn sie im Wählerverzeichnis ein- getragen sind! Die Auflegung des Wählerverzeichnisses dient daw. dass Wahlberechtigte überprüfen können, ob sie in diesem auch eingetragen sind. Sollte dies nicht der Fall sein, so besteht die Möglichkeit, durch das Einspruchs- und Berufungsverfahren das Wählerverzeichnis berichtigen zu lassen. In das Wählerverzeichnis sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag (Dienstag, der 24. September 2002) in der W~ihlercvidenz einer österreichischen Gemeinde geführt wurden, aufzunehmen. In de r Wähl c rc , idcnz e ine r Geme inde s ind fo lgende Pe rsonen e inge trage n • Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besit1.en , vor dem 1. Jiinncr des Jahres der Eintragung das 18. Lebensjahr (Jahrgang 1983) vollendet und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben sowie vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind; • Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschart besitzen. vor dem 1. Jiinner des Jahres der Eintragung das 18. Lebensjahr (Jahrgang 1983) vollendet und ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und einen Antrag „Antrag auf Eintragung in die (Verbleib in der) Wählercvidenz-/Europa-W~ihler- cvidcnz. für österreichische Staatsbürger(innen), die außerhalb des Bundesgebietes leben" gestellt haben . Einfüine Wahlbcrcchtigte(r) darf nur im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein. Innerhalb des Einsichtszcitraumes kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen oder Vervielfältigungen herstellen . Innerhalb des Einsicl1ts1.eitraumes kann jede(r) österreichische(r) Staatsbürger(in) unter Angabe seines/ihres Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Der/Die Einspruchswerber(in) kann die Aufnahme eines/einer Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines/einer nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren. Einsprüche müssen bei der oben angeführten Behörde noch vor Ablauf des Einsichtszeitraumes (24. Oktober 2002) einlangen. Der Einspruch ist, ralls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Aurnahme eines/einer Wahlberechtigten zum Gegenstand , so sind auch die zur Begründung des Einspruchs notwendigen Belege, insbesondere ein von dem/der vermeintlich Wahlberechtigten, soweit es sich nicht um eine(n) im Ausland lebende(n) Staatsbürger(in) handelt, ausgefülltes Wähleranlageblatt, anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines/einer nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind von den hier,.u be- rufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern(-werberinnen) unter- zeichnet, so gilt, wenn kein(e) Zustellungsbevollmächtigte(r) genannt ist. der/die an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungs- bcvoll mächtigt. Für Einsprüche sind nach Möglichkeit Einspruchsformulare zu verwenden; diese, sowie die bei Aufnahmebegehren erforderlichen Wähleranlageblätter, werden bei der oben genannten Behörde während der Autlegung des Wählerverzeichnisses ausgegeben. Wer offensichtlich mutwillige Einsprüche erhebt, begeht eine Vcrwaltungsi.ibertretung und ist mit Geldstrafe bis zu€ 218, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraumes noch nicht entschiedenen Einsprüche und Berufungen aufgrund des Wählerevidenz- gesetzes 1973 wird nach den einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 i.iberdas Einspruchs- und Beru- fungsverfahren entschieden werden. Der Bürgermeister: Ing. David Forstenlechner 28/336 ste)1r
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