Amtsblatt der Stadt Steyr 2002/10

Magistrat Steyr Wahl - 4/02 KUNDMACHUNG über die AUSSTELLUNG DER WAHLKARTEN Am 24. November 2002 findet die Nationalratswahl statt. 1. An der Wahl können nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind. Jede(r) Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und übt sein (ihr) Wahlrecht grundsätzlich an dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er (sie) eingetragen ist. Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, kiinnen ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben. 2. Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechligtc, die sich voraussichtlich am Wahltag nicht am Ort (Ge- meinde, Wahlsprengel) ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten. Ferner haben jene Personen Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh-, Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvoll - zugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde in Anspruch nehmen wollen. 3. Vorgang bei der Antragstellung und Ausstellung einer Wahlkarte: a) Antragsort: die Gemeinde, von der der (die) Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Botschaft, eines Generalkonsulats oder ei- nes Konsulats beantragt werden. b) Antragsfrist: beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung (23. September 2002) bis spätestens am 3. Tag vor dem Wahl- tag (21. November 2002). Auch schriftlich gestellte Anträge müssen bis dahin eingelangt sein. c) Beginn der Ausstellung: nach Vorliegen der amtlichen Stimmzettel (ungefähr ab 5. November); bei Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, wird die Beendigung des Einspruchs- oder auch des allfälligen Berufungsverfahrens abgewartet werden müssen. d) Antragsform: mündlich oder schriftlich (auch per Telefax oder, falls bei der Gemeinde vorhanden, auch per E-Mail; keinesfa ll s beim Bundesministerium für Inneres). Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument (Personalaus- weis, Pass oder Führerschein usw.) nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Weise, etwa durch eine Bescheinigung des Dienstgebers, der Meldebehörde oder des Unterkunftgebers (z.B. Hotel, Heil- und Pflege- anstalt, Kuranstalt usw.) - bei Präsenzdiencrn und Zivildienern durch eine Bestätigung der Dienststelle und bei in ihrer Freihei t beschränkten Personen durch eine Bestätigung der Anstaltsleitung über die Unterbringung - glaubhaft gemacht werden. -1- . Die Wahlkarte und ihre Verwendung: a) Die Wahlkarte ist ein chamois-farbener, verschließbarer Briefumschlag. b) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so wird von der Gemeinde, die die Wahlkarte ausstellt, in die- se Wahlkarte der amtliche Stimmzettel des Regionalwahlkreises und ein mit der Nummer des Landeswahlkreises bedrucktes, chamois-farbenes, verschließbares Wahlkuvert sowie ein Informationsblatt für das Wählen im Ausland eingelegt und die Wahlkarte hierauf u n ver s c h I o s s e n dem/der Antragsteller(in) ausgefolgt. c) Der (Die) Wahlkarteninhaber(in) hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren und am Wahltag dem (der) Wahllciter(in) zu überreichen. Vor der Wahlbehörde hat sich der (die) Wahlkartenwähler(in), wie alle übrigen Wiihlcr(innen), durch eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung, aus der seine (ihre) Identität ersichtlich ist, auszu- weisen. d) Wiihlcr(innen), die sich voraussichtlich am Wahltag im Ausland aufhalten werden, können dort ihr Wahlrecht, wenn sie im Besitz einer Wahlkarte sind , in der Form ausüben, dass sie die Wahlkarte unter Beachtung der auf dieser aufgedruckten Infor- mation für Wah lkartcnwähler(innen) rechtzeitig an die zuständige Landeswahlbehörde, deren Anschrift auch auf der Wahl- karte abgedruch.t ist, übermitteln. 5. Dupli ka te für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder weitere amtliche Stimmzettel des Regionalwahlkreises dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Durch eine „Kundmachung über Verfügungen der Gemeindewahlbehörde vor der Wahl" werden Wahllokal(c) , dazugehörige Verbotszone(n) und die Wahlzeit in der Gemeinde bekannt gegeben. Wahlberechtigte mit Wahlkarte können dieser Kundmachung entnehmen, in welchem/welchen Wahllokal(cn) sie ihre Stimme abgeben können. Der Bürgermeister: Ing. David Forstenlechncr ...ein starkes Stück Stadt 29/337

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