Amtsblatt der Stadt Steyr 2001/10

Magistrat Steyr Wahl-3/01 BILDUNGSOFFENSIVE- UND STUDIENGEBÜHREN-VOLKSBEGEHREN VERLAUTBARUNG über das Eintragungsverfahren Auf Grund der im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 13. Juni 2001 veröffentlichten Entscheidung des Bundesministers für Inneres, mit der dem Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbe- gehren mit der Kurzbezeichnung „Bildungsoffensive- und Studiengebühren-Volksbegehren" stattge- geben worden ist, wird verlautbart: Die Stimmberechtigten können innerhalb des vom Bundesminister für Inneres gemäß § 5 Abs. 2 des Volksbegehrengesetzes 1973, BGBl. Nr. 344, idF. des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 160/1998, festge- setzten Eintragungszeitraumes, das ist von Dienstag, 6. November 2001, bis (einschließlich) Dienstag, 13. November 2001, in den Text des Volksbegehrens Einsicht nehmen und ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbe- gehren durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift in die Eintragungsliste erklä- ren. Die Eintragung hat außerdem das Geburtsdatum des (der) Stimmberechtigten zu enthalten. Eintragungsberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag (2. Oktober 2001) das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz haben. Dem- nach sind alle Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner 2001 (spätestens am 31. Dezember 2000) das 18. Lebensjahr (Jahrgang 1982 und Ältere) vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind, berechtigt, sich in die Eintragungslisten einzutragen. Stimmberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde haben bzw. Patienten des Landeskrankenhauses Steyr oder nicht gehfähige Bewohner des Alten- und Pflegeheimes Tabor sind, benötigen zur Ausübung ihres Stimmrechtes eine Stimmkarte. Die Eintragungslisten liegen während des Eintragungszeitraumes im Steyrer Rathaus, Stadt- platz 27, Erdgeschoß, auf. Weiters wird für den Bereich des Landeskrankenhauses sowie des Alten- und Pflegeheimes Tabor eine fliegende Eintragungskommission eingerichtet. Bei der jeweiligen Eintragungskommission liegt auch der Text des Gesetzes, der Gegenstand des Volksbegehrens ist, auf. 28/340 ste■r

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