Amtsblatt der Stadt Steyr 2001/2

Magistrat Steyr, Geschäftsbereich für Präsidial- und Rechtsangelegenheiten; Präs-590/79 Verordnung Gemäß § 32 Abs. 6 und 7 des Statutes für die Stadt Steyr 1992, LGBI. Nr. 9/1992 idgF., wird durch den Stadtsenat der Stadt Steyr verordnet: Die Verordnung des Stadtsenates der Stadt Steyr vom 5. November 1997, Präs-590/79 idgF., mit der eine Geschäftseinteilung für den Stadtsenat getroffen wurde, wird mit Beschluss des Stadtsenates der Stadt Steyr vom 25. Jän- ner 2001 wie folgt abgeändert: Artikel 1: Die gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Stadtsenates der Stadt Steyr vom 5. November 1997, i.d.g.F., mit der eine Geschäftseinteilung für den Stadtsenat getroffen wurde, bestehende Anlage zu dieser Geschäftseinteilung hat zu lauten: „Geschäftseinteilung gern. § 1Abs. 1 des Beschlusses des Stadtsena- tes der Stadt Steyr vom 5. November 1997, Zahl: Präs-590/97, i.d.g.F. Die in die Zuständigkeit des Stadtsenates fal- lenden Angelegenheiten des eigenen Wir- kungsbereiches der Stadt werden nach Sachge- bieten geordnet und in acht Geschäftsbereiche wie folgt aufgeteilt: 1. Bürgermeister Hermann Leithenmayr Präsidialangelegenheiten Öffentlichkeitsarbeit Liegenschaftsverwaltung 2. Vizebürgermeisterin Friederike Mach Soziale Angelegenheiten II Jugendangelegenheiten Kindergärten Rettungsangelegenheiten ■ Gesundheitsangelegenheiten :'I Seniorenbetreuung 1 Alten- und Pflegeheime 3. Vizebürgermeister Dr. Leopold Pfeil 1 Bezirksverwaltung II Verkehrsangelegenheiten (einschließlich Ver- kehrsplanung der Stadt Steyr sowie Koordi- nierung der Verkehrsplanung des Bundes und des Landes mit der Verkehrsplanung der Stadt Steyr) ■ Marktangelegenheiten III Veterinärangelegenheiten 4. Vizebürgermeister Ing. David Forsten- lechner Finanzangelegenheiten Wirtschaftsförderung III Stadtentwicklung ■ Freiwillige Feuerwehr 34/70 r-r Amtsarzt . u1torm1ert Schutzimpfung gegen die Zeckenkrankheit Auch heuer wird von der Fachabteilung für Gesundheitsangelegenheiten des Magistrates wieder die Schutzimpfung gegen die Zecken- krankheit (Frühsommer-Meningoencephali- tis) durchgeführt. Die Zeckenkrankheit ist eine gefährliche Infektionskrankheit der Ge- hirnhäute, die bleibende Schäden zur Folge haben kann. Der einzige sichere Schutz ge- gen diese gefährliche Krankheit ist die akti- ve Zeckenschutzimpfung. Der öffentliche Sanitätsdienst des Landes setzt seine Schutzimpfung gegen die Zecken- krankheit mit der Kampagne 2001 fort. Die Grund-Immunisierung besteht aus drei Teil- impfungen. Die ersten beiden Impfungen im Abstand von 4Wochen bis zu 3Monaten, die dritte Teilimpfung 9 bis 12 Monate da- nach. Alle drei Jahre ist eine Auffrischung erforderlich. Eine Teilimpfung für Erwach- sene kostet 180 Schilling, für Kinder bis 15 Jahre 155 Schilling. In die Kampagne 2001 fallen auch die Auf- frischungstermine für die Grund-Immunisie- rungen in den Jahren 1992, 1995 und 1998. Für Familien mit mehr als zwei unversorgten Kindern bzw. mit Kindern vom 1. bis zum 15. Lebensjahr gilt folgende Sonderrege- lung: 5. Stadtrat Gerhard Bremm Wohnungsangelegenheiten Wohnbau Schulangelegenheiten U Sportangelegenheiten III Umweltschutz Kommunale Dienstleistungen Stadtgärtnerei Mülldeponie 6. Stadtrat Ing. Dietmar Spanring III Personalangelegenheiten II Reinhaltungsverband Steyr und Umgebung II Kulturelle Angelegenheiten II Erwachsenenbildung 7. Stadtrat Roman Eichhübl Stadtwerke Versorgungsbetriebeverbund Wasserverband „Region Steyr" Das Land übernimmt: A) ab dem dritten und allen weiteren unver- sorgten Kindern die Kosten der Schutzimp- fung, soweit diese durch die Kostenzuschüs- se der Krankenversicherungsträger nicht ge- deckt werden und sich das erste und zweite Kind der Schutzimpfung bereits unterzogen haben, sowie B) das Arzthonorar für alle Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr (jüngere Kinder werden nicht geimpft) bis zum 15. Lebensjahr. Für jedes Kind, für welches die Vorausset- zung auf Kostenübernahme gemäß vorste- hender Sonderregelung nach lit. Agegeben ist, sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde pro Schutzimpfung 50 Schilling zu bezahlen. Die Rückerstattung dieser Beträge erfolgt auf Antrag durch jenen Krankenversicherungs- träger, bei dem das Kind mitversichert ist. Die Zeckenschutzimpfung wird ab sofort bei der Fachabteilung für Gesundheitsangelegen- heiten durchgeführt. Es wird jedoch um vor- herige Terminvereinbarung gebeten. Ein Rahmentermin ist nicht mehr vorgesehen - im Sinne einer bürgernahen Verwaltung wird die FSME-Prophylaxe ganzjährig angeboten. Da der Impfschutz aber möglichst schon ab Beginn der saisonalen Zeckenaktivität beste- hen soll, wird empfohlen, die erste und zwei- te Teilimpfung in der kalten Jahreszeit vor- zunehmen. Die Kosten für die Impfung können - so wie im Vorjahr - direkt beim Gesundheitsamt eingezahlt werden. Für weitere Auskünfte stehen die Mitarbeiter/innen dieser Abtei- lung unter der Telefonnummer 575-355 bzw. -356 Dw. während der Dienstzeiten zur Verfügung. 8. Stadtrat Gttnter Mayrh'!fer ■ Bauangelegenheiten (ausgen. Wohnbau) Baurechtsangelegenheiten Straßenbau II Denkmalschutz II Altstadterhaltung, Denkmalpflege u. Stadter- neuerung Tiefbauangelegenheiten II Hochbauangelegenheiten Fremdenverkehr" Artikel II: Diese Verordnung ist gemäß § 32 Abs. 6 StS 1992, LGBI. Nr. 9/1992, im Amtsblatt der Stadt Steyr kundzumachen und tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der Bürgermeister: Hermann Leithenmayr

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