Amtsblatt der Stadt Steyr 2001/1
Magistrat Steyr Wahl 8/2000 Bürgerinitiative „Bessere Buslinien für Steyr 11 Kundmachung über das Eintragungsverfahren Auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 99/01/0324-5) vom 15. November 2000, eingelangt beim Magi- strat der Stadt Steyr am 15. Dezember 2000, wird gern. § 69 Abs. 5 des Stadtstatutes für die Stadt Steyr in Verbindung mit § 5 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 4. Nov. 1999 über die Durchführung von Bürgerinitiativen kundgemacht: Der Eintragungszeitraum für die Bürgerinitiative „Bessere Buslinien für Steyr" wird mit Freitag, 29. Dezember 2000, bis einschließlich Donnerstag, 25. Jänner 2001, festgesetzt. Der Text der Bürgerinitiative lautet wie folgt: Wir, die unterzeichneten Bürgerinnen und Bürger der Stadt Steyr, unterstützen mit unserer Unterschrift die Einleitung einer Bür- gerinitiative gern. § 69 des Stadtstatutes und stellen daher an die zuständigen politischen Organe der Stadt den Antrag, bei der Umsetzung der neuen Buslinien-Konzeption folgende Maßnahmen einfließen zu lassen: 1. Direkte und umsteigefreie Busverbindungen aus den Stadtteilen Münichholz, Ennsleite, Tabor, Resthof, Krankenhaus, Neu- schönau, Gleink, Christkindl , Waldrandsiedlung und Schlüsselhof auf den Stadtplatz und zurück. 2. Direkte und umsteigefreie Busverbindungen zwischen den Stadtteilen Münichholz, Ennsleite, Tabor, Resthof und Krankenhaus (lt. Verkehrskonzept Stickler). Begründung: Die derzeit geplante neue Linienführung der städtischen Autobuslinien führt dazu, dass der Stadtplatz mit dem Autobus für den Großteil der Fahrgäste nicht mehr direkt und ohne Umsteigen erreichbar sein wird. Gerade für ältere Menschen und Familien mit Kleinkindern bedeutet dies eine wesentliche Verschlechterung bei Einkäufen, Amtswegen, Arztbesuchen und Erledigungen sonsti- ger Art. Diese Maßnahme stellt für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt eine unnötige Belastung dar, die sich bei besserer Pla- nung vermeiden ließe und die wir nicht in Kauf nehmen wollen. Zur Teilnahme an der Bürgerinitiative ist berechtigt, wer an dem Tag der Kundmachung, das ist der 29. Dezember 2000, Bürger der Stadt Steyr ist. Demnach sind alle Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines an- deren Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, vor dem 1. Jänner 2000 (spätestens am 31. Dezember 1999) das 18. Le- bensjahr (Jahrgang 1981 und ältere) vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind, eintragungsberechtigt. Jeder Bürger darf sich nur einmal in die Eintragungslisten eintragen. Als Eintragungslokal wird die bestimmt. 30 Fachabteilung für Statistik, Wahlen und Einwohnerwesen, Rathaus, 4. Stock, Zimmer 402 und 403, Stadtplatz 27, stey;r
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