Amtsblatt der Stadt Steyr 2001/1
Magistrat Steyr, Fachabtei lung für Verkehrs- recht u. öffentliche Sicherheit; VerkR-5629/ l 992 Verordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 30. No- vember 2000, betreffend die Änderung der Ver- ordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 4. März 1993 über die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehr- spurigen Kraftfahrzeugen in als gebühren- pflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen (Parkgebühren-Verordnung der Stadt Steyr 1992), zuletzt geändert mit Beschluss des Ge- meinderates der Stadt Steyr vom 8. 9. 1999. Gemäß §§ 1Abs. 1und 3 Abs. l Oö. Parkge- bührengesetz, LG BI. Nr. 28/ l 988, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes, LGBI. Nr. 44/ 2000, wird verordnet: Artikel 1 Der § 2 der Verordnung des Gemeinderates vom 4. März 1993 über die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehr- spurigen Kraftfahrzeugen in als gebühren- pflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen, in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 8. 9. 1999, wird wie folgt abgeändert: Der Parkgebührenpflicht unterliegen alle nach den entsprechenden straßenpolizeilichen Vor- schriften (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGB!. Nr. 159, in der Fassung des Bun- desgesetzes BGB!. Nr. I 134/ 1999) als gebüh- renpflichtige Kurzparkzonen gekennzeichneten Gebiete der Stadt Steyr. Artikel II Der § 3 Abs. 1der Verordnung des Gemeinde- rates vom 4. März 1993 über die Einhebung ei- ner Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in als gebühren- pflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen, in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 8. 9. 1999, wird wie folgt abgeändert bzw. er- gänzt und lautet nunmehr wie folgt: § 3 Abs. 1 Die Höhe der Parkgebühr beträgt einheitlich S 7.- für jede halbe Stunde, wobei zumindest lür die erste halbe Stunde der volle Abgaben- betrag zu entrichten ist. Für über eine halbe Stunde hinausgehende Zeiteinheiten ist eine entsprechend festgesetzte Parkgebühr im Rah- men der jeweils höchstzulässigen Parkdauer zu entrichten. Die Zeiteinheiten und die Höhe der Parkgebühr ergeben sich aus Anlage 1. Abs . 1a) Die Höhe der Parkgebühr beträgt einheitlich S 7.- oder 50 Cent für jede halbe Stunde, wo- bei zumindest für die erste halbe Stunde der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Für über eine halbe Stunde hinausgehende Zeiteinheiten 20 Amtstierarzt Kennzeichnung der Hunde mit amtlichen Marken Bekämpfung der Tollwut Die Kennzeichnung aller Hunde mit amtli- chen Hundemarken (Lebensmarken) basiert auf dem österreichischen Tierseuchengesetz und einer Verordnung des Landeshauptman- nes von OÖ zur Bekämpfung bzw. Verhinde- rung der Ausbreitung der Tollwut. Zur Kennzeichnung und Identifikation müs- sen alle Hunde, die älter als acht Wochen sind, mit diesen Marken versehen sein, wenn sie sich außerhalb der Wohnung oder des eingezäunten Gartens aufhalten. Neuanmeldungen von mehr als acht Wochen alten Hunden sind innerhalb von drei Tagen nach Beginn der Hundehaltung beim Vete- ist eine entsprechend festgesetzte Parkgebühr im Rahmen der jeweils höchstzulässigen Park- dauer zu entrichten. Die Zeiteinheiten und die Höhe der Parkgebühr ergeben sich aus Anlage 2. Abs. 1b) Die Höhe der Parkgebühr beträgt einheitlich 50 Cent für jede halbe Stunde, wobei zumin- dest für die erste halbe Stunde der volle Ab- gabenbetrag zu entrichten ist. Für über eine halbe Stunde hinausgehende Zeiteinheiten ist eine entsprechend festgesetzte Parkgebühr im Rahmen der jew. höchstzulässigen Parkdauer zu entrichten. Die Zeiteinheiten und die Höhe der Parkgebühr ergeben sich aus Anlage 3. Artikel III § 3 Abs. 1dieser Verordnung tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft. § 3 Abs. l a) dieser Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft und mit Ende der Über- gangszeit der Einführung des Euro außer Kraft. § 3 Abs . lb) dieser Verordnung tritt mit dem ersten Tag nach Ende der Übergangszeit der Einführung des Euro in Kraft. Artikel IV Diese Verordnung ist gemäß § 65 Abs. l StS 1992, LGBl. 9/1992 idgF. im Amtsblatt der Stadt Steyr kundzumachen . Der Bürgermeister: Hermann Leithenmayr rinäramt der Stadt Steyr (Redtenbachergasse 3, Zimmer 2) vorzunehmen. Die Parteien- verkehrszeiten sind: Mo - Fr von 8 bis 12 Uhr sowie Mo und Do von 13.30 bis 16 Uhr. Bei der Anmeldung erhält der neue Hunde- halter die Lebensmarke für sein Tier, wofür derzeit eine Gebühr von 20 Schilling zu ent- richten ist. Eine Erneuerung der Marke ist bei Verlust, bei Unlesbarkeit, bei Wechsel des Hundehalters oder bei Übersiedlung in eine andere Gemeinde notwendig. Ersatz- marken sind ebenfalls beim Veterinäramt er- hältlich. Die Hundebesitzer werden darauf hingewie- sen, dass jede Veränderung im Zusammen- hang mit der Hundehaltung innerhalb von 3 Tagen dem Veterinäramt zu melden ist. Übertretungen dieser Anordnungen werden nach den Bestimmungen des Tierseuchen- gesetzes mit Strafen bis zu 60.000 Schilling geahndet. Für weitere Auskünfte stehen die Mitarbei- ter des Veterinäramtes unter der Steyrer Tel.-Nr. 575-277 zur Verfügung. Anlagen PSA-Tarif PSA-Tarif Halbstunden- Halbstunden-Grund- Grundtarif: ATS 7.- tarif: 0,50 Euro Einwuif Parkzeit Einwuif Parkzeit in Minuten in Minuten 7- 30 0,50 30 8.- 35 0,60 36 9,- 39 0,70 42 l0,- 43 0,80 48 ll,- 48 0,90 54 12,- 52 l ,- 60 13,- 56 l , l0 66 14,- 60 l ,20 72 15,- 65 l ,30 78 16,- 69 l ,40 84 17,- 73 1,50 90 18,- 78 1,60 96 19,- 82 l ,70 102 20,- 86 1,80 108 21,- 90 l ,90 l l4 22,- 95 2,00 120 23,- 99 2, l 0 126 24,- 103 2,20 132 25,- 108 2,30 138 26,- 112 2.40 144 27,- 116 2,50 150 28,- 120 2,60 156 29,- 125 2,70 162 30,- 129 2,80 168 31,- 133 2,90 174 32,- 138 3- 180 33,- 142 34,- 146 35,- 150 36,- 155 37,-· 159 38,- 163 39,- 168 40,- 172 41,- 176 42,- 180 steyr
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