Amtsblatt der Stadt Steyr 2000/11

Magislral Steyr, Fachabteilung für Baurechtsan- gelegenheiten; Bau Gru-15/00 - Neuplanungs- gebie t Nr. 2 „Stclzhamerstraße" Kundmachung Das vom Gemeinderat der Stadt Steyr in seiner Sitzung vom 5. Oktober 2000 beschlossene Neuplanungsgebiet Nr. 2 - Stelzhamerstraße - wird hiermit gemäß § 34 Abs. 5 Oö. Raumord- nungsgesetz 1994, LGBI. Nr. 114/1993 in der Fassung der Novelle LGBI. Nr. 83/1997, in Ver- bindung mit§ 65 Statut für die Stadt Steyr 1992, LGBI. Nr. 9 idgF., als Verordnung der Stadt kundgemacht: Verordnung Das im Plan der Fachabteilung für Stadtent- wicklung und Stadtplanung vom 15. Mai 2000 bezeichnete Gebiet der „Stelzhamerstraße" wird als Neuplanungsgebiet der Stadt Steyr ge- mäß § 46 Abs . 1 des Statutes für die Stadt Steyr verordnet: Wertsicherung September 2000 Verbraucherpreisindex - 1996 = 100 August .......................................................... 105,5 September .................................................... 105,8 Verbraucherpreisindex - 1986 = 100 August .......................................................... 138,0 September---······························· 138,4 Verbraucherpreisindex - 1976 = 100 August .......................................................... 214,5 September .................................................... 215, 1 Verbraucherpreisindex - 1966 = 100 August ......... .................................................. 376,3 September .................................................... 377,4 34/370 1. Gemäß § 45 Abs. 1 der Oö. Bauordnung, LGBI. Nr. 66/1994 idgF., wird für das im Plan des Stadtbauamtes vom 15. Mai 2000 bezeich- nete Gebiet ein zeitlich befristetes Neupla- nungsgebiet verhängt. Das Neuplanungsgebiet umfasst im Wesentli- chen den Bereich zwischen der Tomitzstraße im Norden, der Stelzhamerstraße im Westen, der Krakowizerstraße im Süden und der Hochhau- serstraße sowie einer gedachten Verlängerung derselben bis zur Krakowizerstraße im Osten. Weiters wird das Neuplanungsgebiet durch die Grundstücke 1468, 1469, 1470, 1461/4 -/6, 1460/6, 1472/ 1 und /2 sowie 1477 samt Bauflä- chen, alle Kat. Gem. Steyr, ergänzt. Die Gebäudehöhen werden indirekt durch die Angabe der maximalen Geschoßanzahl über dem Erdboden festgelegt. Diese soll mit max. zwei Vollgeschoßen definiert werden. Die Bau- fluchtlinien sollen so festgelegt werden, dass einerseits aus architektonischen Gründen nur geringfügige Erweiterungen möglich sind, an- dererseits zur Erhaltung der Siedlungsstruktur Neubauten im erforderlichen Maß einge- schränkt werden. Als Bebauung ist offene Bau- weise vorgesehen. Das Maß der baulichen Nut- zung wird mit einer Geschoßflächenzahl von max. 0,3 festgelegt werden. Gemäß § 45 der Oö. Bauordnung leg. cit. kann der Gemeinderat durch Verordnung bestimmte Gebiete zu Neuplanungsgebieten erklären, wenn ein Flächenwidmungsplan oder Bebau- ungsplan für diesen Bereich erlassen oder ge- ändert werden soll und wenn dies im Interesse der Sicherung einer zweckmäßigen und geord- neten Bebauung erforderlich ist. Der Gemein- derat hat anlässlich der Verordnung die beab- sichtigte Neuplanung, die Anlass für die Erklä- rung ist, in ihren Grundzügen zu umschreiben. Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet hat die Wirkung, dass Bauplatzbewilligungen, Bewilli- Verbraucherpreisindex I - 1958 = 100 August ..... ..................................................... 479,5 September .................---·················· 480,9 Verbraucherpreisindex II - 1 \IJ8 = 1 UO August .......................................................... 481,0 September .................................................... 482,3 Kleinhandelspreisindex - 1938 = l 00 August ....................................................... 3.631,2 September ................................................. 3.641,5 Lebenshaltungskostenindex - 1938 = l 00 August ....................................................... 3.578,6 September ................................................. 3.588,7 Lebenshaltungskostenindex - 1945 = l 00 August ....................................................... 4.213,2 September ................................................. 4.225,2 Standplätze für Christbaum- verkauf Händ ler öffnen am 4. Dezember Der Christbaumverkauf findet heuer in der Zeit von 4. bis 24. Dezember auf fo l- genden Plätzen statt: Schlosspark: Ein- gang Promenade - Stögerstraße. - Bruck- nerplatz: beim Brunnen. - Tabor: Markt- gelände, Parkplatz vor dem Kommunal- zentrum, Parkplatz bei Möbel Leiner. - Ennsleite: Arbeiterstraße 21 - ehern. Spar Mayrhofer, Esso-Tankstelle. Für Fichten wurden folgende Richtpreise festgelegt: bis l 00 cm Größe bis zu 110 S; von l 01 bis 150 cm zwischen 111 und 150 S; von 151 bis 200 cm zwischen 151 und 200 S; von 201 bis 250 cm zwischen 201 und 250 S. Für Tannen aller Größen und für Fichten über 250 cm wurden die Preise nicht fest- gelegt. Stumpflängen über 20 cm und ast- lose Spitzen über 30 cm werden bei der Klassifizierung in die Baumlänge nicht einbezogen. Die Händler werden angewiesen, ein nach Baumgrößen gestaffeltes Preisverzeichnis anzubringen und eine Messlatte bereitzu- halten. gungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken und Baubewilligungen, ausgenommen Baubewilligungen für Bauvorha- ben gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 4 (Abbruch von Ge- bäuden), nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sach- lage anzunehmen ist, dass die beantragte Be- willigung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes nicht erschwert oder verhindert. II. Die Kundmachung der Verordnung erfolgt gemäß § 65 Abs. 1 des Statutes für die Stadt Steyr 1992, LGBI. Nr. 9 idgF., im Amtsblatt der Stadt Steyr. Die Planunterlagen liegen vom Tage der Kundmachung an in der Fachabtei- lung für Baurechtsangelegenheiten sowie in der Fachabteilung für Stadtplanung und Stadtent- wicklung des Magistrates der Stadt Steyr durch zwei Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Der Plan liegt auch nach Inkrafttreten während der Amtsstunden zur Einsichtnahme für jedermann auf. Der Bürgermeister: Hermann Leithenmayr steyr

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