Amtsblatt der Stadt Steyr 2000/8

(3) Für die Lagerung der haushaltsähnlichen Gewerbeabfiillc sind die fiir die Lagerung der Hausabfälle angcliihrlen ßchiiltcr zu verwen- den. (4) Die Abfallhchii l1er lür die l lausabfiille, bio- genen Abfälle und haushaltsiihnlichen Gewerbeabfälle werden den Grnndeigentümern von der Stadt zur Vcrfiigung geste llt. § 6 - Anzahl der Abfallbehalter (1) Zur Berechnung der Behältergröße bzw. der Anzahl der Behälter werden nachstehende Grundsätze herangezogen, wobei die Anzahl und Größe der Behälter unter Berücksichtigung des jeweiligen Entleerungsintervalls vom Magi- strat der Stadt Steyr so festzusetzen sind, dass das berechnete Volumen jedenfalls aufgenom- men werden kann: a) für Haushalte bei wöchentlich einmaliger Entleerung: für je 3 im Haushalt lebende Personen 50 Li- ter für Hausabfälle: für je l O im Haushalt lebende Pmonen 50 Liter für biogene Abfälle; jedoch zumindest 50 Liter für Hausabfälle und zumindest 50 1 für biogene Abfälle, au- ßer bei gemeinschaftlicher Nutzung der Biotonne; b) für Gaststätten bzw. Beherbergungsbetriebe bei wöchentlich einmaliger Entleerung: Gasträume für je 6 Sitzplätze 120 Liter für haushaltsähnliche Gewerbeabfälle; Gasträume für je l O Sitzplätze 50 Liter für biogene Abfälle; für je 5 Betten mind. 120 Liter für haushalts- ähnliche Gewerbeabfälle; für je l O Betten mind. 50 Liter für biogene Abfälle; jedoch zumindest 120 Liter für haushalts- ähnliche Gewerbeabfälle und zumindest 50 Liter für biogene Abfälle; c) für Kinos und Veranstaltungsbetriebe bei wö- chentlich einmaliger Entleerung: pro 80 Sitzplätze 120 Liter für haushalts- ähnliche Gewerbeabfälle; pro 100 Sitzpliitze 50 Liter für biogene Ab- fälle; jedoch zumindest 120 Liter für haushalts- ähnliche Gewerheabfalle und zumindest 50 Liter für biogene J\liälle; d) für sonstige gewerbliche Betriebe bei wö- chentlich einmaliger Entleerung: für je l O Bediensiele 120 Liter für haushalts- ähnliche Gewerbeabfälle; für je 20 Bedienstele 50 1 für biogene Abfälle; jedoch zumindest 120 Liter für haushalts- ähnliche Gewerbeabfälle und zumindest 50 Liter für biogene Abfälle. e) Bei abweichenden Entleerungsintervallen sind die Volumina entsprechend anzupassen. (2) In der Fachabteilung für kommunale ...ein starkes Stück Stadt Dienstleistungen, Ennser Straße 10, können zusätzlich Abfallsäcke gegen Entgelt behoben werden. Diese dürfen ausschließlich für die La- gerung von Hausabfällen und haushalts- ähnlichen Gewerbeabfällen verwendet werden. § 7 - Abfuhrtermine ( 1) Die Sammlung der Hausabfälle durch die Stadt erfolgt wöchentlich bzw. alle zwei Wo- chen einmal. (2) Sperrige Abfälle können beim Abfall- Sammelzentrum der Stadt Steyr, Ennser Straße 10, abgegeben werden. Eine zusätzliche Abho- lung erfolgt maximal einmal im Jahr gegen vor- herige tel. Anmeldung beim Magistrat der Stadt Steyr. (3) Die Sammlung der biogenen Abfälle gem. § 2 Abs. 4 lit. b, d, e (biogene Abfälle, welche mittels Biotonne gesammelt werden), erfolgt wöchentlich bzw. alle zwei Wochen einmal. (4) Die Sammlung der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle durch die Stadt erfolgt wö- chentlich bzw. alle zwei Wochen einmal. § 8 - Aufstellung und Benützung der Abfallbehälter (1) Die Grundeigentümer oder deren Beauf- tragte im Abholbereich haben die Abfallbehäl- ter an hiefür geeigneten, für die Benützer der Abfallbehälter und die mit der Sammlung (Er- fassung) betrauten Personen leicht zugängli- chen Stellen so aufzustellen, dass durch deren ordnungsgemäße Benützung, Entleerung oder Transport keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung für Menschen erfolgen kann. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, ist der Ort der Aufstellung vom Magistrat mit Be- scheid zu bestimmen. Sind die Aufstellungsorte für die Befüllung nicht ident rnit den Auf- stellungsorten für die Entleerung, so haben die Grundeigentümer für den Hin- und Rücktrans- port zum und vom Straßenrand Sorge zu tra- gen. (2) Bei der Benützung der für die Sammlung von Hausabfällen und biogenen Abfällen be- stimmten Abfallbehälter ist darauf zu achten, dass in diese nur jeweils Abfälle gegeben wer- den, die der Zweckwidmung der jeweiligen Ab- lallbehälter entsprechen, und dass außerhalb der Abfallbehälter keine Abfälle verstreut oder gelagert werden und die Außenwände der Be- hälter nicht verschmutzt werden. Die Abfallbe- hälter, insbesondere die Biotonnen, sind vor schädigenden Witterungseinflüssen möglichst zu schützen und dürfen nicht beschädigt wer- den. Das Einstampfen oder Einschlämmen der Hausabfälle, biogenen Abfälle oder der haus- haltsähnlichen Gewerbeabfälle in die Abfallbe- hälter sowie das Ausleeren oder Umleeren der Abfallbehälter ohne zwingenden Grund ist ver- boten. Die Abfallbehälter müssen so befüllt werden, dass sie stets ordnungsgemäß ge- schlossen werden können. Für die Beseitigung von Verunreinigungen und den ordnungsgemä- ßen Verschluss von Abfallsäcken hat derjenige, bei dem die Abfälle anfallen, im Falle der Nichteinhaltung die Grundeigentümer oder de- ren Beauftragte, zu sorgen. § 9 - Kompostierungsanlagen Die Stadt Steyr bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der regionalen Kompostierungsan- lagen des vertraglich gebundenen Bezirksab- fallverbandes Steyr-Land. § 10 - Anzeigepflicht Vermehrt oder verringert sich die Menge der von einem Grundstück abzuführenden Abfälle und wird dadurch die Verwendung eines ande- ren Behälters notwendig, so haben dies diejeni- gen, bei denen die Abfälle anfallen, im Falle der Nichteinhaltung, die Grundeigentümer ohne unnötigen Aufschub der Stadt Steyr anzu- zeigen. § 11 - Bauwerke auf fremdem Grund Bei Bauwerken auf fremdem Grund (Super- ädifikate, Bauwerke als Zugehör eines Bau- rechtes) sind die für die Grundeigentümer gel- tenden Bestimmungen dieser Verordnung sinn- gemäß auf die Eigentümer des Bauwerkes an- zuwenden. § 12 - Gebühren und Beiträge Für die Benützung der Einrichtungen der Stadt Steyr zur Sammlung und Behandlung von Ab- fällen ist eine Abfallgebühr nach der Abfall-Ge- bührenordnung der Stadt Steyr zu entrichten. § 13 - Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ih- rer Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Steyr in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallordnung der Stadt Steyr vom 3. 7. 1992 außer Kraft. Der Bürgermeister: Hermann Leithenmayr Impressum Amtsblatt der Stadt Steyr Medieninhaber und Herausgeber Stadt Steyr, 4400 Steyr, Stadtplatz 27 - Redaktion Stabsstelle für Presse und Information, 4400 Steyr, Stadtplatz 27, Telefon 072 52 / 544 0 3, Tel efax 072 52 /483 86, eMail: kastlunger@steyr.gv.at , Web: www.steyr.gv.at - Her- steller Druckerei Prietz el, 44 00 Steyr, Pacherg asse 3 - Verlags- und Hers tellungsort Steyr· Anzeigenannahme Druckerei Prietzel, 4400 Steyr, Pachergasse 3, Telefon 072 52 / 52 0 84, Fax 50 7 73 Titelfoto: Hartlauer 39/271

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