Amtsblatt der Stadt Steyr 2000/8
Magistrat Steyr, Fachabteilung für Umwelt- schutz und Abfallwirtschaft; Abf-25/0001/2000 - Änderung der Abfallordnung Kundmachung Abfallordnung der Stadt Steyr Verordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 6. Juli 2000, mit der eine Abfallordnung der Stadt Steyr erlassen wird. Aufgrund des § 10 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 (OÖ AWG 1997, LGBI. Nr. 86/1997, zu- letzt geändert durch LGBI. Nr. 54/1999) wird verordnet: §1 - Offentliche Abfallabfuhr (1) Die Stadt Steyr betreibt für die regelmäßige Erfassung der im Stadtgebiet anfallenden Hausabfälle und sperrigen Abfälle eine öffentli- che Abfallabfuhr. (2) a) Die Stadt Steyr betreibt für die regelmä- ßige Erfassung der im Stadtgebiet anfallenden biogenen Abfälle gern. § 2 Abs. 4 lit. b, d, e aus Haushalten, welche mittels Biotonne gesam- melt werden, eine öffentliche Abfallabfuhr. b) Die Stadt Steyr betreibt für die regelmäßige Erfassung der im Stadtgebiet anfallenden bio- genen Abfälle gern. § 2 Abs. 4 lit. b, d, e aus Betrieben bzw. aus gewerblicher Tätigkeit eine öffentliche Abfallabfuhr. c) Die Bestimmungen dieser Verordnung, be- treffend biogener Abfälle gern. § 2 Abs. 4 lit. b, d, e aus Betrieben bzw. gewerblicher Tätigkeit gelten nur, sofern eine Abholung durch die öf- fentliche Abfallabfuhr besteht(§ 3Abs. 2 lit. b). (3) a) Die Stadt Steyr betreibt für die regelmä- ßige Erfassung der im Stadtgebiet anfallenden haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle eine öffent- liche Abfallabfuhr. b) Die Bestimmungen dieser Verordnung, be- treffend haushaltsähnlicher Gewerbeabfälle gelten nur, sofern eine Abholung durch die öf- 38/ 270 fentliche Abfallabfuhr besteht (§ 3 Abs. 3). § 2 - Begriffsbestimmungen ( 1) Hausabfälle sind alle festen Stoffe, die in Haushalten üblicherweise anfallen, sofern sie nicht als Altstoffe oder biogene Abfälle einer getrennten Sammlung zuzuführen sind. (2) Altstoffe sind Abfälle, die einer stofflichen Verwertung zugeführt werden. (3) Sperrige Abfälle sind Stoffe im Sinne von Abs. 1, die wegen ihrer Größe oder Form nicht in den für Hausabfälle bestimmten Abfallbehäl- tern gelagert werden können. (4) Biogene Abfälle sind feste Stoffe, die auf- grund ihres hohen organischen, biologisch ab- baubaren Anteils für die aerobe und anaerobe Verwertung besonders geeignet sind, wie a) natürliche organische Abfälle aus dem Gar- ten und Grünflächenbereich, insbesondere Grasschnitt, Baumschnitt, Laub, Blumen und Fallobst; b) feste pflanzliche Abfälle, insbesondere sol- che aus der Zubereitung von Nahrungsmitteln; c) pflanzliche Rückstände aus der gewerblichen und industriellen Verarbeitung und dem Ver- trieb land· und forstwirtschaftlicher Produkte; d) Papier, soferne es sich um unbeschichtetes Papier, welches mit Nahrungsmitteln in Berüh- rung steht oder zur Sammlung und Verwertung von biogenen Abfällen geeignet ist, handelt und e) andere als oben genannte organische Abfälle aus der Zubereitung und dem Verzehr von Nahrungsmitteln (Speisereste), soferne sie ei- ner dafür geeigneten aeroben oder anaeroben Behandlungsanlage zugeführt werden können. (5) Haushaltsähnliche Gewerbeabfälle sind vorwiegend feste Abfälle aus Gewerbe, Indu- strie, Land- und Forstwirtschaft sowie aus ver- gleichbaren Einrichtungen im öffentlichen Be- reich, die in ihrer Zusammensetzung mit Haus- abfallen vergleichbar sind. § 3 - Abholbereich ( 1) Der Abholbereich für die Erfassung der Hausabfälle und sperrigen Abfälle umfasst das gesamte Stadtgebiet der Stadt Steyr. Für sperri- ge Abfälle besteht eine ständige Abgabe- möglichkeit im Abfall-Sammelzentrum der Stadt, Ennser Str. 10, 4400 Steyr. Überdies er- folgt eine Abholung, bei Bedarf, einmal im Jahr gegen vorherige Anmeldung. (2) a) Der Abholbereich für die Erfassung der biogenen Abfälle gern. § 2 Abs. 4 lit. b, d, e aus Haushalten, welche mittels Biotonne gesam- melt werden, umfasst das gesamte Stadtgebiet der Stadt Steyr. b) Der Abholbereich für die Erfassung der im Stadtgebiet anfallenden biogenen Abfälle gern. § 2 Abs. 4 lit. b, d, e aus Betrieben bzw. aus ge- werblicher Tätigkeit umfasst das gesamte Stadt- gebiet der Stadt Steyr, wenn nicht zum Zeit- punkt der Rechtswirksamkeit der Verordnung ein gültiger privatrechtlicher Vertrag mit einem Entsorgungsunternehmen besteht. (3) Der Abholbereich für die Erfassung der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle umfasst das gesamte Stadtgebiet der Stadt Steyr, wenn nicht zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Verordnung ein gültiger privatrechtlicher Vertrag mit einem Entsorgungsunternehmen besteht. § 4 - Erfassung der Abfälle ( 1) Hausabfälle sind von demjenigen, bei dem sie anfallen, für die Sammlung bereitzustellen. Sperrige Abfälle sind von demjenigen, bei dem sie anfallen, zum Abfall-Sammelzentrum der Stadt, Ennser Str. 10, zu bringen - bei begrün- deten Einzelfällen, im Bedarfsfall nach Anmel- dung bei der Fachabt. für kommunale Dienst- leistungen an dem von dieser Fachabteilung des Steyrer Magistrates festgesetzten Tag und Ort zur Abholung bereitzustellen. (2) Haushaltsähnliche Gewerbeabfälle sind von denjenigen, bei denen sie anfallen, für die Sammlung bereitzustellen. (3) Sofern biogene Abfälle nicht nachweislich einer Eigenkompostierung zugeführt werden, gilt Folgendes: a) Biogene Abfälle gern. § 2 Abs . 4 lit. b, d, e sind in Biotonnen zu lagern und für die Samm- lung bereitzustellen. b) Biogene Abfälle gern. § 2 Abs. 4 lit. a (Grün- schnitt), die im privaten Bereich anfallen, sind in die im Stadtgebiet aufgestellten Grünschnitt- Container einzubringen. Die Einbringung von biogenen Abfällen aus Betrieben bzw. aus ge- werblicher Tätigkeit ist untersagt. Die Standor- te der Grünschnitt-Container werden vom Ma- gistrat der Stadt Steyr durch Verlautbarung im Amtsblatt oder in ähnlicher zweckmäßiger Art und Weise bekanntgegeben. § 5 - Abfallbehälter ( 1) Für die Lagerung der Hausabfälle sind fol- gende Abfallbehälter zu verwenden: 50 oder 60 1 (Kleinabfallbehälter) 80 bis 1201 (Abfallbehälter) ÖNORM EN 840/1 240 1(Großabfallbehälter) ÖNORM EN 840/1 111 770 1(Abfallgroßbehälter) ÖNORM EN 840/3 11001 (Abfallgroßbehälter) ÖNORM EN 840/3 (2) Für die Lagerung der biogenen Abfälle gern. § 2 Abs. 4 lit. b, d, e sind folgende Abfallbehäl- ter als Biotonne zu verwenden: 50 oder 60 1(Kleinabfallbehälter) 80 bis 1201 (Abfallbeh. ÖNORM EN 840/1 240 1 (Großabfallbeh.) ÖNORM EN 840/1 stef!Ar
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