Amtsblatt der Stadt Steyr 2000/5

Magistrat Steyr, Fachabteilung für Baurechtsan- gelegenheiten; Bau Gru-591/93 - Neuplanungs- gebiet Nr. 1 - Reithoffer-/Aignergründe Kundmachung Das vom Gemeinderat der Stadt Steyr in seiner Sitzung vom 23. März 2000 beschlossene Neuplanungsgebiet Nr. 1 - Reithoffer- und Aignergründe - wird hiermit gemäß § 34 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994, LGBI. Nr. 114/1993 in der Fassung der Novelle LGBI. Nr. 83/ 1997, in Verbindung mit § 65 Statut für die Stadt Steyr 1992, LGBI. Nr. 9 idgF., als Ver- ordnung der Stadt kundgemacht. Verordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 23. März 2000 Das im Plan der Fachabteilung für Stadtent- wicklung und Stadtplanung vom 1. September 1999 bezeichnete Gebiet der Reithoffer- und Aignergründe wird als Neuplanungsgebiet der Stadt Steyr gemäß § 46 Abs. 1 des Statutes für die Stadt Steyr verordnet: 1. Gemäß § 45 Abs. 1 der Oö. Bauordnung, LGBI. Nr. 66/1994 idgF., wird für das im Plan des Stadtbauamtes vom 1. September 1999 be- zeichnete Gebiet ein zeitlich befristetes Neu- planungsgebiet verhängt. Das Neuplanungs- gebiet betrifft die Grundstücke Nr. 690/1, 690/ 2, 690/4, 690/6, .255/1, .255/2, .255/3, .255/4, .145/ 1, 689/2, 688/ 1, 688/ 10, 688/ 11, 688/13, 688/14, .284 und 887/1, alle Kat. Gern. Sar- ning. Entsprechend der Legende des Neuplanungs- gebietes, sollen im künftigen Bebauungsplan im wesentlichen Objekte in geschlossener Bau- weise mit maximal 3 Geschoßen als zulässig definiert werden. Vereinzelt soll an markanten Stellen im Ausmaß bis zu 10 % der bebauten Fläche eine maximale Geschoßanzahl von 4 möglich sein. Die Baufluchtlinien sind so fest- 28/156 zulegen, dass geringfügige Erweiterungen bei den geplanten Objekten vorgenommen werden können. Als Maß der baulichen Nutzung soll eine Geschoßßächenanzahl von ca. 1,0 festge- legt werden. lnsbesonders soll durch die Be- bauungsplanfestlegung die künftige Nutzung durch Gewerbe, Wohnbau und öffentliche Ein- richtungen bestmöglich abgestimmt werden und im Sinne der Gemeinsamkeit die Verbin- dung zwischen Arbeiten und Wohnen bzw. öf- fentlichen Einrichtungen gefördert werden. Das Neuplanungsgebiet hat die Wirkung, dass Bauplatzbewilligungen, Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Lie- genschaften sowie Baubewilligungen, ausge- nommen Abbruchsbewilligungen, nur aus- nahmsweise erteilt werden dürfen, wenn anzu- nehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwid- mungsplanes bzw. Bebauungsplanes nicht er- schwert oder verhindert. II. Die Kundmachung der Verordnung erfolgt gemäß § 65 Abs. 1 des Statutes für die Stadt Steyr 1992, LGBI. Nr. 9 idgF., im Steyrer Amts- blatt. Die Planunterlagen liegen vom Tag der Kundmachung an bei der Fachabteilung für Baurechtsangelegenheiten sowie bei der Fach- abteilung für Stadtplanung und Stadtentwick- lung des Magistrates der Stadt Steyr durch zwei Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Der Plan liegt auch nach Inkrafttreten während der Amtsstunden zur Einsichtnahme für jedermann auf. Der Bürgermeister: Hermann Leithenmayr ♦ Magistrat Steyr, Fachabteilung für Baurechtsan- gelegenheiten; Bau Gru-48/98 - Bebauungs- planänderung Nr. 34/4.1 - Schlühslmayrsied- lung Kundmachung Die vom Gemeinderat der Stadl Steyr in seiner Sitzung vom 23. März 2000 beschlossene Be- bauungsplanänderung Nr. 34/4.1 - Schlühsl- mayrsiedlung - wird hiermit gemäß § 34 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994, LGBI. Nr. 114/1993 in der Fassung der Novelle LGBI. Nr. 83/ 1997, in Verbindung mit § 65 Statut für die Stadt Steyr 1992, LGBI. Nr. 9 idgF., als Ver- ordnung der Stadt kundgemacht. Der Plan bedarf lt. Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 12. April 2000, Zahl Bau R-P-490141/1-2000-Gm/Mö, keiner auf- sichtsbehördlichen Genehmigung. Gemäß § 65 Statut für die Stadt Steyr 1992, LGBI. Nr. 9 idgF., wird diese Verordnung im Amtsblatt der Stadt Steyr kundgemacht. Der bezughabende Plan liegt durch zwei Wochen beim Magistrat Steyr, Baurechtsabteilung, zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amts- stunden auf. Er wird mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgen- den Tag rechtswirksam. Der Plan liegt auch nach Inkrafttreten während der Amtsstunden beim Magistrat der Stadt Steyr zur Einsichtna- hme für jedermann auf. Für den Magistrat Steyr: i. A. Esterle ♦ Magistrat Steyr, Fachabteilung für Baurechtsan- gelegenheiten; Bau Gru-17/99 - Flächenwid- mungsplanänderung Nr. 101, Geschäftsgebiets- widmung Forum Kundmachung Die vom Gemeinderat der Stadt Steyr in seiner Sitzung vom 23. März 2000 beschlossene Flä- chenwidmungsplanänderung Nr. 101 - Ge- schäftsgebietswidmung Forum - wird hiermit gemäß § 34 Abs . 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994, LGBI. Nr. 114/1993 in der Fassung der Novelle LGBI. Nr. 83/1997, in Verbindung mit § 65 Statut für die Stadt Steyr 1992, LGBI. Nr. 9 idgF., als Verordnung der Stadt kundgemacht. Der Plan wurde mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 12. April 2000, Zahl Bau R-P-490142/1-2000-Gm/Mö, aufsichts- behördlich genehmigt. Gemäß § 65 Statut für die Stadt Steyr 1992, LGBI. Nr. 9 idgF., wird diese Verordnung im Amtsblatt der Stadt Steyr kundgemacht. Der bezughabende Plan liegt durch zwei Wochen beim Magistrat Steyr, Baurechtsabteilung, zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amts- stunden auf. Er wird mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgen- den Tag rechtswirksam. Der Plan liegt auch nach Inkrafttreten während der Amtsstunden beim Magistrat der Stadt Steyr zur Einsichtnahme für jedermann auf. Für den Magistrat Steyr: i. A. Esterle Preiswerte und erfolgreiche Nachhilfe, Förderung und Hausaufgabenbetreuung durch ausgesuchte Mitarbeiter Steyr, Berggasse 9 - Tel. 07252 / 45 158 Anmeldung und Beratung: Montag-Freitag 15.00-17.30 Uhr ste■r

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