Amtsblatt der Stadt Steyr 2000/2

Magistrat der Stadt Steyr, Geschäftsbereich für Präsidial- und Rechtsangelegenheiten Verordnung des Stadtsenates der Stadt Steyr vom 27. Jänner 2000, mit der die Verordnung des Stadtsenates der Stadt Steyr vom 5. 11. 1997, Präs-590/79, mit der eine Geschäftseinteilung für den Stadt- senat getroffen wird, wie folgt geändert wird: Art ikel 1 Die An lage zur Verordnung des Stadtsenates der Stadt Steyr, Präs-590/79, mit der eine Geschäftseinteilung für den Stadtsenat getrof- fen wurde, hat zu lauten: Die Kompetenzaufzählung bei Herrn Vizebür- germeister Dr. Leopold Pfeil hat zu lauten: Bezirksverwaltung Verkehrsangelegenheiten (einschließlich Ver- kehrsplanung der Stadt Steyr sowie Koordi- nierung der Verkehrsplanung des Bundes und des Landes mit der Verkehrsplanung der Stadt Steyr) Marktangelegenheiten Veteri nära ngelegen hei ten Art ikel II Diese Änderung der Geschäftseinteilung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Der Bürgermeister: Hermann Leithenmayr Magistrat der Stadt Steyr, Fachabteilung für Tiefbau; BauStr-12/1999 -Kreisverkehr Guß- werkstraße - B122 - Seitenstettner Straße/Steyr Öffentliche Ausschreibung über die Erd-, Oberbau- und Belagsarbeiten zur Errichtung des Kreisverkehrs Gußwerkstraße - Seitenstettner Straße - B122/Steyr. Die Unter- ...ein starkes Stück Stadt lagen können gegen Kostenersatz von S500.- ab 1. März 2000 bei der Informationsstelle des Magistrates der Stadt Steyr, Stadtplatz 27, Erd- geschoß, abgeholt werden. Durch die Ausschreibung und Entgegennahme der Anbote erwachsen den Ausschreibern kei- ne wie immer gearteten Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten gegenüber den Bietern. Ein Ersatz der Kosten der Angebotserstellung er- folgt nicht. Der ausschreibenden Stelle bleibt es vorbehalten, Anbieter ohne Angabe von Grün- den abzulehnen. Im Falle einer Aufhebung der Ausschreibung, aus welchen Gründen auch im- mer, entsteht weder ein Anspruch anf Kosten- ersatz noch auf entgangenen Gewinn; dies gilt auch für das Ergebnis von Preisverhandlungen im Sinne der geltenden Vergabeordnung der Stadt Steyr. Jede Anfechtung wegen Irrtums ist ausgeschlossen. Die Anbote sind in einem verschlossenen Um- schlag mit der Aufschrift „Erd-, Oberbau- und Belagsarbeiten Kreisverkehr Gußwerkstraße - Seitenstettner Straße - B122/Steyr" bis späte- stens 28. März 2000, 8.45 Uhr, bei der Infor- mationsstelle des Magistrates der Stadt Steyr abzugeben. Die kommissionelle Anbotser- öffnung findet am gleichen Tag ab 9 Uhr im Geschäftsbereich III/FA Bauwirtschaft und SVD, Zimmer 318, statt. Für den Bürgermeister, der Baud irektor: Dipl. -Ing. Helmut Vorderwinkler Magistrat der Stadt Steyr, Fachabteilung für Baurechtsangelegenheiten; Bau Gru-15/99 - Bebauungsplanänderung Nr. 46 - .,Ennser Stra- ße" - Änderung Nr. 10 - Aufhebung Kundmachung Die vom Gemeinderat der Stadt Steyr in seiner Sitzung vom 2. Dezember 1999 beschlossene Bebauungsplanänderung Nr. 46 - .,Ennser Stra- ße" -Änderung Nr. 10 - Aufhebung - wird hier- mit gemäß § 34 Abs. 5 Oö. Raumordnungs- gesetz 1994, LGBI. Nr. 114/ 1993 in der Fas- sung der Novelle LGBI. Nr. 83/1997, in Verbin- dung mi t § 65 Statut für die Stadt Steyr 1992, LGBI. Nr. 9 idgF., als Verordnung der Stadt kundgemacht. Der Aufhebungsbereich umfaßt den gesamten Tei lbebauungsplan Nr. 46, dieser wird im Osten von der Ennser Straße, im Norden von der Moserstraße, im Süden von der bestehen- den Bebauung des Interspar- und Hartlauer- objektes an der Neumann-Straße abgeschlos- sen, reicht weiter in gerader Linie zur Steiner- straße, welche den Bereich teilweise westseitig bis zur Tisch lerei Ecker abschließt. Der restli- che westliche Abschluß verläuft parallel zur Ennser Straße und unmittelbar an den beste- henden Gewerbeobjekten in der Prof.-Neu- mann- und der Hans-Gerstmayr-Straße. Bei ei- ner künftigen Bebauung sind dann die Bestim- mungen der Oö. Bauordnung maßgeblich. Der Plan wurde gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raum- ordnungsgesetz 1994, LG BI. Nr. 114/ 1993 in der Fassung der Novelle LGBI. Nr. 83/1997, mit Erlaß des Amtes der Oö. Landesregierung vom 28. Dezember 1999, Zahl Bau R-P 490139/2-1999, aufsichtsbehördlich genehmigt. Gemäß § 65 Statut für die Stadt Steyr 1992, LGBI. Nr. 9 idgF., wird diese Verordnung im Amtsblatt der Stadt Steyr kundgemacht. Der bezughabende Plan liegt durch zwei Wochen beim Magistrat Steyr, Baurechtsabteilung, zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amts- stunden auf. Er wird mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist fo lgen- den Tag rechtswirksam. Der Plan liegt auch nach Inkrafttreten während der Amtsstunden beim Magistrat der Stadt Steyr zur Einsicht- nahme für jedermann auf. Für den Bürgermeister: i.A. Dr. Maier Gewässer rein halten In den letzten Jahren haben die Aufsichtsor- gane festgestellt, daß Si lo-Abwässer konzen- triert zur Versickerung gebracht bzw. in Oberflächenwässer eingeleitet werden. Im Sinne der Reinhaltung der Gewässer wird auf die Unzulässigkei t dieser Vorgangsweise hingewiesen. Alle Personen, die für das Verbringen von Silo-Abwässern verantwortlich sind, haben dies mit der gebotenen Sorgfalt bei Beach- tung der gesetzlichen Bestimmungen (Wasserrechtsgesetz, Oö. Bodenschutzgesetz) ordnungsgemäß durchzuführen. Bei Übertretung sind gemäß Wasserrechts- gesetz Strafen bis zu 500.000 Schilling bzw. nach dem Oö. Bodenschutzgesetz Strafen bis zu 50.000 Svorgesehen. Dabei ist nicht aus- zuschließen, daß bei Schäden des Grundwas- sers privatrechtliche Forderungen gestellt werden bzw. auch die Staatsanwaltschaft in Vollziehung des Umweltstrafrechtes tä tig wird. 33/61

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