Amtsblatt der Stadt Steyr 1999/12

§8 (1) Wer eine Bürgerinitiative unterstützen will, hat vor Eintragung in die Eintragungsliste sei- ne Identität glaubhaft zu machen. (2) Die Stimmabgabe erfolgt, indem der Stimm- berechtigte durch Eintragung in die Eintra- gungsliste seine Unterstützungserklärung für die Bürgerinitiative abgibt. (3) Eine Unterstützungserklärung ist gültig, wenn der Stimmberechtigte in den dafür vorge- sehenen Spalten der Eintragungsliste seine ei- genhändige Unterschrift sowie in leserlicher Schrift seinen Vor- und Familiennamen, sein Geburtsdatum und die Adresse seines Haupt- wohnsitzes eingetragen hat. (4) Ungiiltig sind Unterstützungserklärungen, di(' a) nid11 vo11 slimn1bercchtigten Personen stam- men ; b) nicht die im Abs. 3 angeführten Daten und die Unterschrift des Stimmberechtigten ent- halten; c) von Personen stammen, die bereits gültig in den Antragslisten gern. § 2 Abs . 3 für die Einleitung einer Bürgerinitiative eingetra- gen sind (§ 69 Abs. 6 StS 1992). Abschnitt IV - Ermittlungs- verfahren §9 Nach Ablauf der Eintragungsfrist hat der Bür- germeister die Eintragungslisten abzuschließen und die Summe der gültigen Eintragungen fest- zustellen. Das Ergebnis dieser Feststellung ist in einer Niederschrift zu beurkunden und unter Anschluß der Eintragungslisten der Stadtwahl- behörde zu übermitteln. § 10 (1) Die Stadtwahlbehörde hat die Ermittlungen des Bürgermeisters unverzüglich zu überprü- fen, allfällige Rechenfehler zu berichtigen und festzustellen, ob eine Bürgerinitiative im Sinne des § 69 Abs. 6 StS 1992 (Antrag, dem sich 1.000 weitere Bürger angeschlossen haben) vorliegt oder nicht. Das Ergebnis ihrer Ermitt- lung und Feststellung hat die Stadtwahlbehörde in einer amtlichen Niederschrift zu beurkun- den und im Amtsblatt der Stadt Steyr unver- züglich zu verlautbaren. (2) Innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Verlautbarung des Ermittlungsergebnisses kann der Bevollmächtigte gegen die Feststel- lung der Stadtwahlbehörde wegen Unrichtig- keit in der Ermittlung des Ergebnisses und/ oder wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens Einspruch erheben. Der Einspruch ist bei der Stadtwahlbehörde einzubringen und hat einen begründeten Antrag zu enthalten. (3) Wenn ein begründeter Einspruch erhoben wird, hat die Stadtwahlbehörde das Ermitt- ...ein starkes Stück Stadt Wertsicherung Oktober 1999 Verbraucherpreisindex - 1996 - 100 September ................................................... 102,7 Oktober .................................................... .. . 103, 1 Verbraucherpreisindex - 1986 = 100 September ...................................... .. .......... . 134,3 Oktober ....................................................... 134,9 Verbraucherpreisindex - 1976 = 100 September .................................................... 208,8 Oktober ........................................................ 209,6 Verbraucherpreisindex - 1966 = 100 September .................................................... 366,3 Oktober ........................................................ 367,8 lungsergebnis aufgrund des Eintragungsaktes zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung die Un- richtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses, so hat die Stadtwahlbehörde das Ergebnis richtig- zustellen und gern. Abs. 1 zu verlautbaren. (4) Ergibt die Überprüfung eine Rechtswidrig· keit des Verfahrens, die auf die Feststellung von Einfluß war, ob eine Bürgerinitiative vor- liegt oder nicht, so hat die Stadtwahlbehörde das ganze Verfahren oder die dafür maßgebli- chen Teile aufzuheben und die für die Wieder- holung erforderlichen Anordnungen zu treffen. (5) Ergibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der durchgeführten Ermittlung, hat die Stadtwahlbehörde den Einspruch abzu- weisen. Gegen die Entscheidung der Stadtwahl- behörde ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. (6) Über einen Einspruch hat die Stadtwahl- behörde ohne unnötigen Aufschub, möglichst jedoch innerhalb von sechs Wochen, mit Be- scheid zu entscheiden. § 11 (1) Wenn nach der Feststellung der Stadtwahl- behörde die Voraussetzungen nach § 69 Abs. 6 StS 1992 gegeben sind, hat der Bürgermeister den Antrag der Bürgerinitiative dem Gemein- derat unverzüglich zur geschäftsordnungs- gemäßen Behandlung vorzulegen. (2) Das Ergebnis der Behandlung ist vom Bür- germeister im Amtsblatt der Stadt Steyr zu ver- öffentlichen und dem Bevollmächtigten nach- weislich zuzustellen. Abschnitt V - Gemeinsame Bestimmungen § 12 Der Bevollmächtigte hat das Recht, das Eintragungs- und Ermittlungsverfahren bei der Eintragungs- bzw. Ermittlungsbehörde selbst zu beobachten oder hiezu jeweils eine durch Voll- Verbraucherpreisindex I - 1958 = 100 September .................................................... 466,8 Oktober .......................................... .. ............ 468,6 Verbraucherpreisindex II - 1958 = 100 September ................................................... .' 468,2 · Oktober ........................................................ 470,0 Kleinhandelspreisindex - 1938 = 100 September ... ... ...... ... .................................. 3.534,8 Oktober .......... ........................................... 3.548,6 Lebenshaltungskostenindex - 1938 = 100 September ................................................. 3.483,6 Oktober .................................................... 3.497,2 Lebenshaltungskostenindex - 1945 = 100 September ................................................ 4.101,4 Oktober .................................................... 4.117,4 macht ausgewiesene Vertrauensperson zu ent- senden. Der Bevollmächtigte und die von ihm bevollmächtigten Vertrauenspersonen sind be- rechtigt, sich über die Zahl der gültigen Unter- schriften zu informieren. Eine Einflußnahme auf das Eintragungs- bzw. Ermittlungsverfahren kommt ihnen jedoch nicht zu. § 13 Soweit das Verwaltungsverfahren nicht beson- ders geregelt ist, haben die Behörden, die mit der Durchführung und Ermittlung der Bürger- initiative befaßt sind, das Allgemeine Verwal- tungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, mit Aus- nahme der Bestimmungen über die Wiederauf- nahme des Verfahrens und über die Wiederein- setzung in den vorigen Stand, anzuwenden. Für die Fristen gilt § 54 Abs. 2 Oö. Bürgerrechts- gesetz sinngemäß. § 14 Eingaben, sonstige Amtshandlungen und Be- scheide nach dieser Verordnung sind von Verwaltungsabgaben des Landes und der Ge- meinde befreit. § 15 Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weibli- chen Form. Abschnitt VI - Schlußbe- stimmungen § 16 (1) Diese Verordnung ist im Amtsblatt der Stadt Steyr kundzumachen und tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ge- meinderates der Stadt Steyr vom 7. Juli 1981 über die Durchführung von Bürgerinitiativen (Zl. Präs-198/81) außer Kraft. Der Bürgermeister: Hermann Leithenmayr 45/429

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