Amtsblatt der Stadt Steyr 1999/12

Magistrat der Stadt Steyr, Fachabteilung für öffentliche Rechtsangelegenheiten und Ver- fassungsdienst; Wahl-7/99 Verordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr vorn 4. No- vember 1999 über die Durchführung von Bür- gerinitiativen. Gern. § 69 des Statutes für die Stadt Steyr 1992, LGBI.Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch LGBI.Nr. 8/1998, wird verordnet: Abschnitt 1 - Allgemeines § 1 (1) Das Recht der Bürgerinitiative umfaßt das Verlangen auf Erlassung, Abänderung oder Aufhebung von Beschlüssen des Gemeindera- tes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungs- bereiches der Stadt (§ 69 Abs. 1 StS 1992). (2) Die Bestellung der Organe der Stadt, Perso- nalangelegenheiten, Abgaben, Entgelte (Tarife), die Feststellung des Voranschlages, der Rech- nungsabschluß, die Verleihung des Ehrenbür- gerrechtes, behördliche Entscheidungen und Verfügungen sowie Verordnungen können nicht Gegenstand einer Bürgerinitiative sein (§ 69 Abs. 2 StS 1992). (3) Die Durchführung von Bürgerinitiativen unterliegt dem in dieser Verordnung geregelten Verfahren. (4) Zur Durchführung des Verfahrens sind nach Maßgabe des § 69 Abs. 7 StS 1992 berufen: a) als Eintragungsbehörde der Bürgermeister, b) als Ermittlungsbehörde die Stadtwahlbe- hörde, die nach der Oö. Kommunalwahlord- nung für die Wahl des Gemeinderates ein- gerichtet ist. (5) Bürger sind jene Einwohner der Stadt Steyr, die nach der Oö. Kommunalwahlordnung wahlberechtigt sind (§ 4 Abs. 2 StS 1992). 44/428 Abschnitt II - Einleitungs- verfahren §2 (1) Die Einleitung des Verfahrens einer Bürger- initiative ist beim Bürgermeister zu beantragen. (2) Der Antrag muß schriftlich eingebracht werden, die betreffende Angelegenheit genau bezeichnen, hat eine Begründung zu enthalten und muß von mindestens 200 Bürgern unter- schrieben sein. (3) Die Antragsteller haben sich eigenhändig unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse so- wie des Datums ihrer Eintragung in Antrags- listen einzutragen. Die Antragslisten sind fort- laufend zu numerieren, jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. (4) Der Antrag hat ferner die Bezeichnung ei- nes zur Vertretung der Antragsteller Bevoll- mächtigten und mindestens eines Stellvertre- ters (Familien- und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse) zu enthalten. Bevollmächtigter kann jeder Bürger sein, auch wenn er den An- trag nicht unterstützt oder unterfertigt hat. §3 (1) Ein Antrag ist gültig unterschrieben, wenn die Unterschrift a) von einer Person stammt, die am Tag der Unterschrift in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen ist, und b) auf einer Antragsliste aufscheint und c) nicht vor eiern 1. Jänner des Jahres, das der Antragstellung vorangeht, geleistet wurde. (2) Unterschriften, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, sind ungültig. §4 (1) Entspricht eine Bürgerinitiative nicht den Erfordernissen der §§ 1 bis 3, so hat sie der Bürgermeister binnen zwei Wochen mit schrift- lichem Bescheid als unzulässig zurückzuweisen (§ 69 Abs. 4 StS 1992). Gegen die Entschei- dung des Bürgermeisters ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Auch findet eine Vorstellung nicht statt (§ 74 Abs. 1 StS 1992). (2) Formgebrechen eines Antrages ermächtigen den Bürgermeister nicht zur Zurückweisung des Antrages. Die Behebung dieser Mängel ist innerhalb einer vom Bürgermeister zu bestim- menden, angemessenen, jedoch mindestens 14 Tage dauernden Frist zulässig; werden die Mängel nicht rechtzeitig behoben, so ist der Antrag zurückzuweisen. §5 Entspricht eine Bürgerinitiative den Erforder- nissen der §§ 1 bis 3, so hat der Bürgermeister binnen zwei Wochen die Einbringung der Bür- gerinitiative unter Anführung ihres Wortlautes durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel während zweier Wochen sowie überdies in orts- üblicher Weise mit dem Hinweis kundzu- machen, daß es allen Bürgern freisteht, sich der Bürgerinitiative binnen vier Wochen vom Tag der Kundmachung an durch Eintragung ih- res Familien- und Vornamens, ihres Geburtsda- tums, ihrer Wohnadresse und ihrer Unter- schrift in die beim Magistrat aufzulegenden Eintragungslisten anzuschließen (§ 69 Abs. 5 StS 1992). Abschnitt III - Eintragungs- verfahren §6 (1) Eintragungsbehörde ist der Bürgermeister. (2) Gültige Eintragungen für eine Bürgerinitia- tive können nur in die beim Magistrat aufzule- genden Eintragungslisten gemacht werden. (3) Zur Teilnahme an der Bürgerinitiative ist berechtigt, wer am Tag der Kundmachung Bür- ger der Stadt Steyr ist. (4) Jeder Bürger darf sich nur einmal in die Eintragungslisten eintragen. §7 (1) In der Kundmachung gern.§ 5 ist das Ein- tragungslokal festzusetzen . Als Eintragungs- lokal dürfen nur Räume bestimmt werden, die ohne besondere Schwierigkeiten von den Stimmberechtigten erreicht werden können. Das Eintragungslokal ist während der Amts- stunden des Magistrates der Stadt Steyr offen- zuhalten. (2) Bettlägerige, gebrechliche oder diesen gleichzuhaltende Stimmberechtigte haben spä- testens am dritten Tag vor Ablauf der Unter- stützungsfrist schriftlich bei der Eintragungs- behörde bekanntzugeben, ob sie ihr Stimm- recht ausüben wollen. Die Behörde hat bei Be- darf Vorkehrungen dafür zu treffen, daß auch diese Stimmberechtigten ihr Stimmrecht aus- üben können. (3) Der Text der Bürgerinitiative rnuß während der gesamten Eintragungsfrist irn Eintragungs- lokal zur Einsichtnahme durch die Stimmbe- rechtigten aufliegen. Impressum Amtsblatt der Stadt Steyr Medieninhaber und Herausgeber Stadt Steyr, 4400 Steyr, Stadtplatz 27 -Redaktion Stabsstelle für Presse und Information, 4400 Steyr, Stadtplatz 27, Telefon 0 72 52 / 544 03, Telefax 0 72 52 /483 86, eMail: kastlunger@steyr.gv.al, Web: www.steyr.gv.at - Her- steller Druckerei Prietzel, 4400 Steyr, Pachergasse 3 - Verlags- und Herstellungsort Steyr -Anzeigenannahme Druckerei Prietzel, 4400 Steyr, Pachergasse 3, Telefon 0 72 52 / 52 0 84, Fax 50 7 73 Titelfoto: Josef Wiesmann ste~r

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