Amtsblatt der Stadt Steyr 1999/9

Magistrat Steyr Wahl - 6/99 KUNDMACHUNG über die AUSSTELLUNG DER WAHLKARTEN Am 3. Oktober 1999 findet die Nationalratswahl statt. l. An der Wahl können nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind. Jede(r) Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und übt sein (ihr) Wahlrecht grundsätzlich an dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er (sie) eingetragen ist. Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben. 2. Anspruch aufAusstellung einer Wahlkarte haben Wah lberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag nicht am Ort (Gemein- de, Wahlsprengel) ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten. Ferner haben jene Personen Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh-, Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits- , Alters- oder sonstigen Gründen , oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und sie die Möglichkeit der Stimmahgahe vor einer besonderen Wahl- behörde in Anspruch nehmen wollen. 3. Vorgang bei der Antragstellung und Ausstellung einer Wahlkarte: a) Antragsort: die Gemeinde, von der der (die) Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden . b) Antragsfrist: beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung (29. Juli 1999) bis spätestens am 3. Tag vor dem Wahltag (30. Sep- tember 1999). Auch schriftlich gestellte Anträge müssen bis dahin eingelangt sein. c) Beginn derAusstellung: nach Vorliegen der amtlichen Stimmzettel (Mitte September); bei Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, wird die Beendigung des Einspruchs- oder auch des allfälligen Berufungsver- fahrens abgewartet werden müssen. d) Antragsform: mündlich oder schriftlich (auch per Telefax oder, fa lls bei der Gemeinde vorhanden, auch per E-Mail; keinesfalls beim Bundesministerium für Inneres). Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument (Persona lausweis, Paß oder Führerschein usw.) nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Weise, etwa durch eine Beschei- nigung des Dienstgebers, der Meldebehörde oder des Unterkunftgebers (z.B. Hotel, Heil- und Pflegeanstalt, Kuranstalt usw.) - bei Präsenzdienern und Zivildienern durch eine Bestätigung der Dienststelle und bei in ihrer Freiheit beschränkten Personen durch eine Bestätigung der Anstaltsleitung über die Unterbringung - glaubhaft gemacht werden . 4. Die Wahlkarte und ihre Verwendung: a) Die Wahlkarte ist ein chamois-farbener, verschließbarer Briefumschlag. b) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so wird von der Gemeinde, die die Wahlkarte ausstellt, in diese Wahlkarte der amtliche Stimmzettel des Regionalwahlkre ises und ein mit der Nummer des Landeswahlkreises bedrucktes, chamois- farbenes, verschließbares Wahlkuvert eingelegt und die Wahlkarte hierauf u n ver s c h I o s s e n dem/der Antragsteller(in) ausgefolgt. c) Der (Die) Wahlkarteninhaber(in) hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren und am Wahltag dem (der) Wahlleiter(in) zu überreichen. Vor der Wah lbehörde hat sich der (die) Wahlkartenwähler(in), wie alle übrigen Wähler(innen), durch eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung, aus der seine (ihre) Identität ersichtlich ist, auszuweisen. d) Wähler(innen), die sich voraussichtlich am Wahltag im Ausland aufhalten werden, können dort ihr Wahlrecht, wenn sie im Besitz einer Wahlkarte sind, in der Form ausüben, daß sie die Wahlkarte unter Beachtung der auf dieser aufgedruckten Information für Wahlkartenwähler(innen) rechtzeitig an die zuständige Landeswahlbehörde, deren Anschrift auch auf der Wahlkarte abgedruckt ist, übermitteln. 5. Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder weitere amtliche Stimmzettel des Regionalwahl- kreises dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden . Durch eine „Kundmachung über Verfügungen der Gemeindewahl- behörde vor der Wahl" werden Wahllokal(e), dazugehörige Verbotszone(n) und die Wahlzeit in der Gemeinde bekanntgegeben. Wahlberechtigte mit Wahlkarte können dieser Kundmachung entnehmen, in welchem/welchen Wahllokal(en) sie ihre Stimme abgeben können. Der Bürgermeister: Hermann Leithenmayr 26/310

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