Amtsblatt der Stadt Steyr 1999/7
Stellen- Ausschreibung Im Alten- und Pflegeheim Tabor sind in abseh- barer Zeit bei Bedarf nachstehend angeführte Dienstposten zu besetzen: Entlohnungsgruppe d: Altenfachbetreuer/innen Aufgaben: Alle Tätigkeiten, die im Rahmen der Ausbil- dung im Sinne der Oö. Alten- und Pflegeheim- verordnung, LGBI. 29/1996, vorgesehen sind. Voraussetzungen: Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Altenfachbetreuer/in Freundliches Auftreten, gute Umgangsfor- men Engagement für die Belange der Senioren Fähigkeit und Bereitschaft zur Kommunikati- on mit Bewohnern, Angehörigen, Mitarbei- tern und Vorgesetzten Verantwortungsbereitschaft und Fähigkeit, diese auch zu tragen Auffassungsgabe, Problembewußtsein und Kritikfähigkeit Fähigkeit und Bereitschaft, selbst initiativ zu werden Bereitschaft für Schicht- und Wechseldienst, Wochenend- und Feiertagsdienst Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift Männliche Bewerber: abgeleisteter Präsenz- od. Zivildienst Österr. Staatsbürgerschaft; diese Vorausset- zung wird jedoch auch durch die Staatsange- hörigkeit eines Landes erfüllt, dessen Ange- hörigen Österreich aufgrund der Mitglied- schaft bei der Europäischen Union (EU) die- selben Rechte für den Berufszugang zu ge- währen hat wie Inländerinnen. A uswahlveifahren: Möglichkeit einer Vorauswahl aus verwaltungsökonomischen Gründen Vorstellungsgespräch in der Fachabteilung für Personalverwaltung Eventuell ein Praxistag im Alten- und Pflege- heim Tabor Allfällige Kosten (Fahrtspesen usw.) im Zusam- menhang mit dem Auswahlverfahren können nicht ersetzt werden. Die Einstellung erfolgt auf Basis Voll- oder Teil- beschäftigung in ein befristetes Vertragsbedien- steten-Verhältnis zur Stadt Steyr. Bewerbungen sind ausschließlich unter Ver- wendung der aufgelegten Bewerbungsbögen, die in der Informationsstelle und bei der Fach- abteilung für Personalverwaltung des Magistra- tes der Stadt Steyr, Stadtplatz 27, Rathaus, 2. Stock (Tel. 07252/575-222), erhältlich sind, so rechtzeitig einzubringen, daß diese bis späte- stens 31. August 1999 beim Magistrat Steyr, Fachabteilung für Personalverwaltung, ein- langen. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die Pflegedienstleiterin des Alten- und Pflege- heimes Tabor, Sr. Charlotte Brunner, unter der Steyrer Tel.-Nr. 81777-29 Dw. Der Magistratsdirektor: Dr. Kurt Schmid! Abbrennen der Bodendecke verboten Mit Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere im LGBI. Nr. 106/82 wurde ein Verbot über das Abbrennen der Bodendecke (ausge- nommen das Abbrennen abgeernteter Fel- der) im gesamten Landesgebiet ganzjährig erlassen. Leider mußte beobachtet werden, daß entgegen diesem Verbot die trockene 30/ 230 Vegetationsdecke abgebrannt wurde, was dazu führt, daß die noch überwinternden oder in Kältestarre befindlichen Kleinlebe- wesen getötet bzw. verletzt werden. Die Be- völkerung wird daher aufgefordert, das Ab- brennen der Bodendecke auf alle Fälle zu unterlassen. Außerdem stellt ein unbefugtes Abbrennen auch noch eine Übertretung nach dem Oö. Luftreinhaltegesetz dar. Wertsicherung Mai 1999 - Änderung Apri l 1999 Verbraucherpreisindex 1996 = 100 April ........... Korrektur von 102,7 auf 102,6 Mai ........................................................... 102,8 Verbraucherpreisindex 1986 = 100 April .......... .Korrektur von 134,3 auf 134,2 Mai ........................................................... 134,5 Verbraucherpreisindex 1976 = 100 April ............ Korrektur von 208,8 auf 208,6 Mai ..................................... .. .................... 209,0 Verbraucherpreisindex 1966 = 100 April ............ Korrektur von 366,3 auf 366,0 Mai ........................................................... 366,7 Verbraucherpreisindex I 1958 = 100 April .. .. ........Korrektur von 466,8 auf 466,3 Mai ...................... ..................................... 467,2 Verbraucherpreisindex II 1958 = 100 April ............ Korrektur von 468,2 auf 467,8 Mai ........................................................... 468,7 Kleinhandelspreisindex 1938=100 April ..... Korrektur von 3.534,8 auf 3.531,4 Mai .................................. .. .................... 3.538,3 Lebenshaltungskostenindex 1938 = 100 April ..... Korrektur von 3.483,6 auf 3.480,2 Mai ........................................................ 3.487,0 1945 = 100 April ..... Korrektur von 4.101,4 auf 4.097,4 Mai ........................................................ 4.105,4 Wann darf man den Rasen mähen? n der Verordnung des Steyrer Gemein- derates vom 29. 11. 1984, betreffend den Schutz der Bevölkerung vor störendem Lärm, sind u. a. die Zeiten für den Betrieb von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten - insbe- sondere von Rasenmähern - geregelt: An Werk- tagen (Mo - Fr) ist das Rasenmähen im Steyrer Stadtgebiet jeweils zwischen 7 und 20 Uhr er- laubt, samstags von 8 bis 16 Uhr. An Sonn- und Feiertagen darf nicht gemäht werden. Der Magistrat Steyr ersucht um Einhaltung dieser Regelung, weil Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung eine Verwaltungsübertretung dar- stellen und nach dem Oö. Polizeistrafgesetz ge- ahndet werden können. stea r
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