Amtsblatt der Stadt Steyr 1999/6

Magistrat der Stadt Steyr, Fachabteilung für Baurechtsangelegenheiten; Bau Gru-1 /98 - Be- bauungsplan Nr. 23 -Änderung Nr. 1/Nusime - Forelle I Kundmachung Die vom Gemeinderat der Stadt Steyr in seiner Sitzung vom 20. Mai 1999 beschlossene Bebau- ungsplan-Änderung Nr. 23 und Nr. 1wird hier- mit gemäß § 34 Abs. 5 Oö. Raum- ordnungsgesetz, LGBI. Nr. 114/ 1994, in Verbin- dung mit § 65 Sta- tut für die Stadt Steyr 1992, LGBI. Nr. 9 idgF., als Ver- ordnung der Stadt kundgemacht. Entsprechend dem Plan, werden die Bauflucht- lini en bei den Grundstücken jeweils Bfl . .400/ 15, ./ 16, ./ 18, ./ 19, ./22, ./25, ./26 und ./29, alle KG Hinterberg, neu festgelegt. Desgleichen ist nunmehr die Errichtung von zweigeschoßigen Objekten auf den vorgenannten Grundflächen möglich. Gemäß § 65 Statut für die Stadt Steyr 1992, LGBI. Nr. 9 idgF., wird diese Verordnung im Amtsblatt der Stadt Steyr kundgemacht. Der bezughabende Plan liegt durch zwei Wochen beim Magistrat Steyr, Baurechtsabteilung, zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amts- stunden auf. Er wird mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgen- den Tage rechtswirksam. Der Plan liegt auch nach Inkrafttreten während der Amtsstunden beim Magistrat der Stadt Steyr zur Einsicht- nahme für jedermann auf. Für den Bürgermeister, der Dienststellenleiter: Esterle ♦ Magistrat der Stadt Steyr, Geschäftsbereich für Finanzen; Fin-120/98 - Rechnungsabschluß '98 Kundmachung Gemäß § 56 Abs . 2 des Gemeindestatutes für die Stadt Steyr erfolgt folgende Verlautbarung: Der Rechnungsabschluß der Stadt Steyr für das Jahr 1998 liegt durch eine Woche, und zwar in der Zeit von 1. Juli 1999 bis einschließlich 8. Juli 1999, im Geschäftsbereich für Finanzen, Fachabteilung Buchhaltung, Kassa und Lohn- verrechnung, Rathaus, 2. Stock vorne, Zimmer 214, zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Der Bürgermeister: Hermann Leithenmayr 30/190 Magistrat telefoniert billiger Pre isverhandlungen brachten wesentliche Einsparungen Auch der Magistrat der Stadt Steyr nützt die Liberalisierung des Telefonmarktes, um eine Reduzierung der Gebühren zu erreichen. Durch Preisverhandlungen mit mehreren Anbietern ist es schließlich gelungen, daß rückwirkend mit l. März für alle Anschlüsse der Stadt (einschl. Schulen, Feuerwehr und ausgegliederte Betriebe) Rabatte gewährt werden, die in Summe eine Senkung der Jahrestelefonkosten von rund 20 °/o ergeben. Wertsicherung April 1999 Verbraucherpreisindex 1996 = 100 März ................................................................. 102,6 April .... ............................................................. 102,7 Verbraucherpreisindex 1986 = 100 März .. ............. .................................................. 134,2 April ................................................................. 134,3 Verbraucherpreisindex 1976 = 100 März .................................................................. 208,6 April ............ ......................................... ............. 208,8 Verbraucherpreisindex 1966 = 100 März .......................... ......................... .... ........... 366,0 April .................................................................. 366,3 „Die Vereinbarung mit der Telekom Austria AG ist so gestaltet, daß ab Mai nächsten Jah- res wieder neu verhandelt und somit auch mit einem anderen Vertragspartner ein ent- sprechender Leistungsvertrag geschlossen werden kann", betont Magistratsdirektor Dr. Kurt Schmid!, der damit gewährleistet sieht, daß die Stadt auch von möglichen weiteren Senkungen der Gesprächsgebühren profitie- ren kann. Verbraucherpreisindex I 1958 = 100 März ....... ...................... .. ....................... ......... ... 466,3 April .................................................................. 466,8 Verbraucherpreisindex II 1958 = 100 März .................................................................. 467,8 April ........................... ............. .................. ........ 468,2 Kleinhandelspreisindex 1938 = 100 März ............................................................... 3.531,4 April ........................................................... .... 3.534,8 Lebenshaltungskostenindex 1938 = 100 März ............................................................... 3.480,2 April ............................................................... 3.483,6 1945 = 100 März .............................................................. 4.097,4 April .............................................................. 4.101,4 Ausschreibung einer Studienbeihilfe Die Stadt Steyr vergibt aus den Erträgnissen der von ihr verwalteten Dr.-Wilhelm-Groß- Stiftung für das Schuljahr 1999/2000 eine Studienbeihilfe in Höhe von S 25.000.-. Die- se wird in erster Linie Hochschülern oder Hochschülerinnen gewährt, die sich dem Studium der Mathematik an einer inländi- schen bzw. im EU-Raum befindlichen Uni- versität widmen, in Steyr ansässig und über- dies bedürftig sind. Die soziale Bedürftigkeit wird hierbei nach den Richtlinien des Bun- des für Studienbeihilfensätze im Sinne des Studienförderungsgesetzes 1992 bemessen. In Ermangelung solcher Bewerber kann die Studienbeihilfe auch anderen bedürftigen Hochschülern oder Hochschülerinnen, so- fern sie den übrigen Bedingungen entspre- chen, zuerkannt werden. Studierende, die sich um diese Studienbei- hilfe bewerben wollen, haben die entspre- chend belegten Gesuche bis spätestens 15. Oktober 1999 unter der Kennbezeichnung ,,Studienbeihilfe Dr.-Wilhelm-Groß-Stiftung" beim Magistrat Steyr, Rathaus, einzubringen. Die erfolgte Inskription ist durch Vorlage ei- ner lnskriptions-Bestätigung für das laufen- de Wintersemester und der gute Studiener- folg durch Vorlage von mindestens auf die Qualifikation „gut" lautenden Kolloquien oder Übungszeugnissen über wenigstens fünfstündige Vorlesungen nachzuweisen. Das Kriterium der sozialen Bedürftigkeit ist durch Vorlage eines Bescheides über die Zu- erkennung einer Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992 zu belegen. Sämtliche dem Gesuch angeschlossenen Be- lege bleiben bei der Akte und sind daher in beglaubigter Abschrift oder Fotokopie beizu- legen. Die Verleihung obliegt dem Stadtsenat der Stadt Steyr. Die Bewerbung allein gibt noch keinen Anspruch auf die Zuerkennung einer Studienbeihilfe. Der Bürgermeister: Hermann Leithenmayr ste~r

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