Amtsblatt der Stadt Steyr 1999/5

Magistrat Steyr Wahl - 4/99 Europawahl 1999 KUNDMACHUNG über die AUSSTELLUNG DER WAHLKARTEN Am 13. Juni 1999 findet die Europawahl statt. l. An der Wahl können nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind. Jcdc(r) Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und übt sein (ihr) Wahlrecht grundsätzlich an dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er (sie) eingetragen ist. Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben. 2. Anspruch aufAusstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag nicht am Ort (Gemein- de, Wahlsprengel) ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten. Ferner haben jene Personen Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts , denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh-, Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits- , Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahl- behörde in Anspruch nehmen wollen. 3. Vorgang bei der Antragstellung und Ausstellung einer Wahlkarte: a) Antragsort: die Gemeinde, von der der (die) Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. b) Antragsfrist: beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung (30. März 1999) bis spätestens am 3. Tag vor dem Wahltag (10. Juni 1999). Auch schriftlich gestellte Anträge müssen bis dahin eingelangt sein . c) Beginn der Ausstellung: nach Vorliegen der amtlichen Stimmzettel (also ungefähr ab 25. Mai 1999); bei Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, wird die Beendigung des Einspruchs- oder auch des allfälligen Berufungsverfahrens abgewartet werden müssen. d) Antragsform: mündlich oder schriftlich (auch per Telefax oder, falls bei der Gemeinde vorhanden, auch per E-Mail; keinesfalls beim Bundesministerium für Inneres). Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument (Personalausweis, Paß oder Führerschein usw.) nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Weise, etwa durch eine Beschei- nigung des Dienstgebers, der Meldebehörde oder des Unterkunftgebers (z.B. Hotel, Heil- und Pflegeanstalt, Kuranstalt usw.) - bei Präsenzdienern und Zivildienern durch eine Bestätigung der Dienststelle und bei in ihrer Freiheit beschränkten Personen durch eine Bestätigung der Anstaltsleitung über die Unterbringung - glaubhaft gemacht werden. 4. Die Wahlkarte und ihre Verwendung: a) Die Wahlkarte ist ein grüner verschließbarer Briefumschlag. b) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so wird von der Gemeinde, die die Wahlkarte ausstellt, in diese Wahlkarte der amtliche Stimmzettel und ein unbedrucktes, ebenfalls grünes, verschließbares Wahlkuvert eingelegt und die Wahl- karte hierauf u n ver s c h I o s s e n dem/der Antragsteller(in) ausgefolgt. c) Der (Die) Wahlkarteninhaber(in) hat den Briefumsch lag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren und am Wahltag dem (der) Wahlleiter(in) zu überreichen. Vor der Wahlbehörde hat sich der (die) Wahlkartenwäh ler(in), wie alle übrigen Wähler(innen), durch eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung, aus der seine (ihre) Identität ersichtl ich ist, auszuweisen. d) Wäh ler(innen), die sich voraussichtlich am Wah ltag im Ausland aufha lten werden, können dort ihr Wahlrecht, wenn sie im Besitz einer Wahlkarte sind, in der Form ausüben, daß sie die Wahlkarte unter Beachtung der auf dieser aufgedruckten Information für Wahlkartenwähler(innen) rechtzeitig an die zuständige Landeswah lbehörde, deren Anschrift auch auf der Wahlkarte abgedruckt ist, übermitteln. 5. Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder weitere amt liche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Durch eine "Kundmachung über Verfügungen der Gemeindewahlbehörde vor der Wahl" werden Wahlloka l(e), dazugehörige Verbotszone(n) und die Wahlzeit in der Gemeinde bekanntgegeben. Wahlberechtigte mit Wah lkarte können in j e de m Wahllokal ihre Stimme abgeben . Der Bürgermeister: Hermann Leithenmayr 38/ 158 stey:r

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