Amtsblatt der Stadt Steyr 1999/5

Kundmachung Die vom Gemeinderat der Stadt Steyr in seiner Sitzung vom 7. Mai 1998 beschlossene Richtli- nie zur Förderung von Umweltschutz-Maßnah- men mittels eines Umweltschutzpreises (Um- weltschutzpreis-Förderungsrichtlinie) wird hier- mit gemäß dem Statut der Stadt Steyr 1992, LGBI. 9 idgF., kundgemacht. §1 Gegenstand und Ziel der För- derung 1.) Die Stadt Steyr kann nach den ihr hierfür im Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mitteln Umweltschutzpreise in der in § 3 ange- führten Höhe oder Form für die in § 2 Abs. 4 erläuterten Kategorien mit dem Ziel vergeben, Umweltschutzmaßnahmen der Bevölkerung der Stadt Steyr zu belohnen bzw. zu fördern. 2.) Folgende Maßnahmen und Projekte werden gefördert: Die Themenbereiche werden von den Teilneh- mern selbst gewählt. Sie müssen in direktem Zusammenhang mit dem Thema Umweltschutz stehen. Mögliche Bereiche sind z.B.: Klimaschutz, Energiesparen, alternative Energiegewinnung und -versorgung Müllvermeidung, Recycling, Wiederverwer- tung und umweltgerechte Entsorgung umweltfreundliche Produkte und Produk- tionsverfahren naturgemäßer Land- und Gartenbau Bodenverbesserung Untersuchung von Lebensräumen fächerübergreifende Projekte alles, was einer intakten Umwelt dient §2 Förderungsvoraussetzungen und Teilnahmebedingungen 1.) Die Förderung ist auf das Stadtgebiet von Steyr beschränkt. 2.) Teilnahmeberechtigt sind alle Einwohner der Stadt Steyr, alle juristischen Personen und Körperschaften mit Sitz in Steyr sowie alle in Steyr ansässigen gewerblichen Unternehmen und die Steyrer Schulen und Jugendverbände. 3.) Mitarbeiter des Geschäftsbereiches VII, Fachabteilung für Umweltschutz und Abfall- wirtschaft, sind von der Teilnahme ausge- schlossen. 4.) Preise werden in folgenden Kategorien ver- geben: Allgemeine Klasse 24/ 144 Schulen ( 1. - 4. Schulstufe, 5. - 8. Schulstufe, ab der 9. Schulstufe) Jugendverbände Umweltgemeinde Wirtschaft Klima und Energie 5.) Ein und dasselbe Projekt kann nur in einer Kategorie genannt werden. §3 Art und Höhe der Förderung 1.) Die Förderung besteht aus der Gewährung eines einmaligen Zuschusses oder eines Sach- preises oder eines Anerkennungspreises in Form einer Urkunde. 2.) Über die Höhe und Vergabe der einzelnen Preise in den entsprechenden Kategorien ent- scheidet aufgrund der Vorentscheidung durch den gemeinderätlichen Ausschuß für Umwelt- schutz das nach dem Statut der Stadt Steyr zu- ständige Organ. 3.) Der Teilnehmer wird von der Vergabe schriftlich verständigt. 4.) Sach- und/oder Geldpreise werden nur an Projekte verliehen, die keine andere Förderung oder Unterstützung durch die Stadt Steyr im betreffenden Haushaltsjahr erhalten haben. §4 Rechtsanspruch 1.) Der Teilnehmer besitzt keinen Rechtsan- spruch auf Förderung durch die Stadt Steyr. 2.) Durch die Entgegennahme der Einsendun- gen erwachsen der Stadt Steyr keine wie immer gearteten Verpflichtungen. 3.) Die Stadt Steyr behält sich das Recht vor, eingereichte Projekte zu verwenden oder zu veröffentlichen. 4.) Die Ermittlung der Gewinner erfolgt unter Ausschluß des Rechtsweges. 5.) Jede(r) Teilnehmer(in) erklärt sich damit einverstanden, daß aus der Weiterverwendung der von ihm (ihr) eingereichten Arbeiten keine Honorarforderung entsteht. 6.) Für Schäden an den eingesandten Arbeiten wird keine Haftung übernommen. §5 Einreichung und Beurte il ung 1.) Die Einreichung der einzelnen Projekte er- folgt mittels Teilnahmebogen. Die Ansschrei- bnng erfolgt über das Amtsblatt der Stadt Steyr, dem auch ein Teilnahmebogen beige- schlossen ist. Dieser ist fristgerecht mit den das Projekt oder die Maßnahme beschreibenden Unterlagen beim Magistrat der Stadt Steyr, Ge- schäftsbereich VII, Fachabteilung für Umwelt- schutz und Abfallwirtschaft, einzureichen. 2.) Die Einreichfrist endet mit 1. Oktober des jeweiligen Jahres. 3.) Die Bekanntmachung der Preisträger und deren Projekte sowie die Preisverleihung erfol- gen im Dezember des laufenden Kalenderjah- res. 4.) Die Beurteilung, Bewertung und Prämie- rung der eingereichten Projekte erfolgen durch eine unabhängige, fachkundige Jury, die durch die Fachabteilung für Umweltschutz und Ab- fallwirtschaft zusammengesetzt und bestellt wird. 5.) Die Verleihung der Preise wird in feierlicher Form durch den Bürgermeister der Stadt Steyr vorgenommen. §6 Pflichten des Te ilnehmers 1.) Der Teilnehmer verpflichtet sich, alle einge- reichten Unterlagen der Fachabteilung für Um- weltschutz und Abfallwirtschaft kostenlos zur Verfügung zu stellen. 2.) Der Teilnehmer muß sich schriftlich mit sei- ner Teilnahme einverstanden erklären. Mit dem unterfertigten Teilnahmebogen anerkennt der Teilnehmer die Teilnahme- und Förder- richtlinie. §7 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Amtsblatt, das die Kundma- chung enthält, herausgegeben und versendet wird. Der Bürgermeister: Hermann Leithenmayr Impressum Amtsblatt der Stadt Steyr Medieninhaber und Herausgeber Stadt Steyr, 4400 Steyr, Stadtplatz 27 · Redaktion Stabsstelle für Presse und Information, 4400 Steyr. Stadtplatz 27, Telefon 0 72 52 / 544 03, Telefax 0 72 52 /483 86, eMail: office@steyr.gv.at, Web: www.steyr.gv.at - Hersteller Druckerei Prietzel , 4400 Steyr, Pachergasse 3 - Verlags- und Herstellungsort Steyr - Anzeigenannahme Druckerei Prietzel , 4400 Steyr, Pachergasse 3, Telefon 0 72 52 / 52 0 84, Fax 50773 steYir

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2