Amtsblatt der Stadt Steyr 1999/1

Störfall-Information für die Zentrale Kläranlage Gemäߧ 14 Umweltinformationsgesetz und§ 2 Zi. b lit. 6 der Stöifallinforma- tions- Verordnung, BGBl. 391194, ist der Reinhaltungsverband (RHV) zur Erstel- lung einer Stöifall-lnformation für die Zentrale Verbandskläranlage verpflichtet. Gem. § 3 Abs. 4 leg. cit. wird die mögli- cherweise betroffene Bevölkerung somit von dieser Stöifall-Information in Kennt- nis gesetzt: a) Bei Bränden, Gasaustritten und gleichzei- tig bestehender Explosionsgefahr sowie bei Zulauf explosiver Stoffe im Abwasser wird die al lenfalls betroffene Öffentlichkeit durch die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Steyr bzw. die Exekutive entsprechend verständigt. Dies geschieht mi ttels Einsatzfahrzeugen, welche die betroffenen Gebiete befahren und über Lautsprecher-Durchsagen die Bevölke- rung über die möglichen Gefahren und die zu setzenden Verhaltens-Maßnahmen infor- mi eren. Im Katastrophenfall ist die Bevölke- rung auch aufgerufen, die Radiogeräte ein- zuschalten, zumal über die Regionalpro- gramme des Rundfunks entsprechende Infor- mationen durchgegeben werden. Die wichtigsten Verhaltens-Maßnahmen sind : Im Brandfall : Türen und Fenster vergeben wird, pro m2 und Jahr S 1,-. Die Mindestgebühr bei derartiger Nutzung be- trägt S 120,- . qu) Für öffentliches Gut, das zur gärtnerischen oder feldmäßigen Nutzung herangezogen wird (Schrebergärten), pro m2 und Jahr S 5,-. Die Mindestgebühr bei derartiger Nutzung beträgt S 120,- . r) Für Schaukästen, Anschlagtafeln von Verei- nen und sonstigen Institutionen, pro Jahr S 90,-. Die Mindestgebühr bei derartiger Nutzung beträgt S 120,- . s) Aufstellung von Zeitungsverkaufsständern, pro Zeitungsverkaufsstelle (Tasche und Entgeltbox) und Jahr: sa) bei Aufstellung an Sonn- und Feierta- gen S 240,- sb) bei täglicher Aufstellung S 690,- t) Baustelleneinrichtung, Aufstellungen von Containern u.ä.: ta) pro m2 und Monat S 70,- tb) die gern. lit ta ermittelten Entgelte erhö- hen sich ab dem vierten Monat der Be- nützung um 50 0/o, ab dem siebenten Monat der Benützung um 100 0/o des ursprünglichen Betrages Die Mindestgebühr beträgt je Bausteilenein- verschlossen halten. Bei Explosionsgefahr: Fenster und Türen öffnen und Bereiche in den Wohnungen bzw. Häusern aufsuchen, die einen Schutz vor eventueller Splitter- wirkung bieten. b) Ein Kurzauszug der Störfall-Information sowie die wesentlichsten Zu- und Ablauf- werte der Kläranlage sind im Schaukasten auf dem Areal der ARA (entlang des Wan- derweges unmittelbar neben dem Ennsfluß) gut sichtbar permanent ausgehängt. c) Jährliche Information im Wege des Amts- blattes der Stadt Steyr. d) Abhaltung eines „Tages der offenen Tür" mit entsprechender Informations-Möglich- keit für die Bevölkerung und laufend ange- botenen Führungen. e) Darüber hinaus besteht jederzeit die Mög- lichkeit, nach telefonischer Vereinbarung, detaillierte Auskünfte über die Störfall-Infor- mation bzw. die Betriebsdaten der Kläranla- ge zu erhalten (Tel. 07252/77381 ). Diesbezüg- lich ist das Einvernehmen mit der techni- schen Geschäftsführung des RHV herzustel- len. f) Monatliche Mitteilung der Betriebswerte an die Wasserrechtsbehörde (Landeshaupt- mann von OÖ). richtung bzw. je Container und Monat S 180,- . u) Verkaufsständer, Warenkörbe u.ä., pro m2 und Monat S 110,- v) Informations- und Werbestände bis 6 m2 Grundfläche für die Dauer von 3 Tagen und pro weitere angefangene 3 Tage S 300,-; bei einer Grundfläche über 6 m2 ein Zuschlag pro m2 für die Dauer von 3 Tagen und pro angefangene 3 Tage in Höhe von S 50,- w) Für das Abstellen eines mehrspurigen Kraft- fahrzeuges in Gebieten, die mit Verordnung des Gemeinderates zu gebührenpflichtigen Zonen erklärt worden sind, mit Ausnahmen des Stadtplatzes und des Grünmarktes, mit einer Ausnahmegenehmigung gern. § 45 Abs. 2 bzw. Abs . 4 a, StVO 1960 i. d. g. F., ab einer Bewilligungsdauer von 1Monat, je Fahrzeug und Jahr S 8.000,- x) Für das Abstellen eines mehrspurigen Kraft- fahrzeuges in Kurzparkzonen mit einer Aus- nahmegenehmigung gern. § 45 Abs. 4 StVO 1960 i. d. g. F. (Bewohnerparkberechti- gung), je Fahrzeug und Jahr S 1.500,- 2. Für das Aufstellen bzw. das Anbringen von Einrichtungen, die dem Abstellen von Fahrrä- dem dienen (Fahrradständer u.ä.), ist kein En t- gelt zu entrichten. 3. Eine Inanspruchnahme öffentlichen Gutes über die in Abs. 1 und 2 angeführten Be- nützungsarten hinaus ist nur nach Abschluß von Sondergestattungsverträgen zulässig. 4. In den Tarifen gemäß Abs. 1 ist die Umsatz- steuer nach den Bestimmungen des Umsatz- steuergesetzes 1972, BGBI Nr. 223, in der je- weils geltenden Fassung nicht enthalten. Art. III - Berechnung der Entgelte 1. Trifft der Beginn (das Ende) einer Benüt- zung, für die ein Jahresentgelt zu entrichten ist, nicht mit dem Beginn (Ende) eines Ka- lenderjahres zusammen, so ist das Entgelt aliquot nach Monaten auf der Grundlage des Jahresentgeltes zu berechnen. Die Be- rechnung beginnt mit dem Monat, der dem Beginn der Benützung folgt. Die Berech- nung endet mit dem Monat, in dem die Be- nützung endet. 2. Trifft der Beginn (das Ende) einer Benüt- zung, für die ein Monatsentgelt zu entrich- ten ist, nicht mit dem Beginn (Ende) eines Kalendermonates zusammen, so ist das Ent- gelt aliquot nach Tagen auf der Grundlage des Monatsentgeltes zu berechnen. Der Be- rechnung wird ein Kalendermonat von 30 Tagen zugrundegelegt. Art. IV - Fälligkeit 1. Benützungsentgelte nach Art. II werden durch den Magistrat zur Zahlung vorge- schrieben und mi t Ablauf von 2Wochen nach Zustellung der Rechnung fällig. 2. Wird das Benützungsentgelt nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ab- lauf dieses Tages die Verpflichtung zur Ent- richtung eines Säumniszuschlages ein . Der Säumniszuschlag beträgt 4 0/o des nicht zeit- gerecht entrichteten Entgeltbetrages, jeden- falls aber S 30,- . 3. Wird das Benützungsentgelt nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Rechnung zur Anweisung gebracht, kann eine wei tere Inanspruchnahme des öffentli- chen Gutes jederzeit untersagt und gegebe- nenfalls die Entfernung der betreffenden Einrichtung aufgetragen werden. Art. V - Inkrafttreten Der Beschluß ist im Amtsblatt der Stadt Steyr kundzumachen und tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tarifordnung des Gemeinderates vom 21 . Dezember 1994 außer Kraft. 27

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