Amtsblatt der Stadt Steyr 1999/1

schaft bei der Europäischen Union (EU) die- selben Rechte für den Berufszugang zu ge- währen hat wie Inländerlnnen. Auswahlveifahren: Möglichkeit einer Vorauswahl aus verwal- tungsökonomischen Gründen Vorstellungs- gespräch in der Fachabteilung f. Personalverwal- tung Eventuell ein Praxistag im Al- ten- und Pflege- heim Tabor. All- fällige Kosten (Fahrtspesen usw.) im Zusam- menhang mit dem Auswahlverfahren kön- nen nicht ersetzt werden. Die Einstellung erfolgt auf Basis Vollbeschäfti- gung in ein befristetes Vertragsbediensteten- verhältnis zur Stadt Steyr. Bewerbungen sind ausschließlich unter Ver- wendung der aufgelegten Bewerbungsbögen, die in der Informationsstelle und bei der Fach- abteilung für Personalverwaltung des Magistra- tes der Stadt Steyr, Stadtplatz 27, Rathaus, 2. Stock (Tel. 07252/575-222), erhältlich sind, so rechtzeitig einzubringen, daß diese bis späte- stens 31.Jänner 1999 beim Magistrat Steyr, Fachabteilung f. Personalverwaltung, einlan- gen. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die Vorgesetzte der Hausmädchen des Alten- und Pflegeheimes Tabor, Fr. Andrea Austaller, unter der Tel.-Nr. 07252/81777-19 Dw. Der Magistratsdirektor: Dr. Kurt Schmid! 26 Magistrat der Stadt Steyr, Fachabteilung für Baurechtsangelegenheiten; Bau Gru-20/97, Bebauungsplan Nr. 6 -Änderung Nr. 3 - ,,Fischhub" Kundmachung Die vom Gemeinderat der Stadt Steyr in sei- ner Sitzung vom 17. 9. 1998 beschlossene Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 - „Fischhub" wird hiermit gemäß § 34 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz, LGBI. Nr. 114/ 1994, in Verbindung mit§ 65 Statut für die Stadt Steyr 1992, LGBI. Nr. 9 idgF., als Ver- ordnung der Stadt kundgemacht. Der Plan wurde gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raumord- nungsgesetz, LGBI. Nr. 114/1994, mit Erlaß Magistrat der Stadt Steyr, Fachabteilung für Liegenschaftsverwaltung; GHJ 2-1585/77 - Ta- rife für die Benützung des öffentlichen Gutes über den Gemeingebrauch hinaus Beschluß des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 28.10.1960 i.d.F. der Beschlüsse des Gemein- derates der Stadt Steyr vom 19.9.1977, 24.11.1987, 15.10.1992, 21.12.1994 und 10.12.1998, betreffend die Festsetzung der Ent- gelte für eine über den Gemeingebrauch hin- ausgehende Benützung öffentlichen Gutes. Art. 1- Gegenstand Für eine über den Gemeingebrauch hinausge- hende Inanspruchnahme öffentlichen Gutes sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmun- gen Entgelte an die Stadtgemeinde Steyr als Verwalterin des öffentlichen Gutes zu leisten. Art. II - Tarife 1. a) Für die Einrichtung von Geschäftsportalen, Warenschaukästen, Portalschildern u.ä., bis zu einer Breite von 2 m und einer Ausla- dung von 15 cm, pro Jahr S 130,-; für jeden weiteren angefangenen Meter in der Breite und jede angefangenen 5 cm in der Ausla- dung ein Zuschlag pro Jahr von S 50,- b) Für Reklameschilder, da es sich bei solchen Anlagen um reine Reklameeinrichtungen handelt, bis zu 1 m2, pro Jahr S220,- c) Für Steckschilder und Hinweisschilder pro angefangenem m2 und Jahr S 530,- d) Für Reklame-Großanlagen mit Neonbe- leuchtung oder anderer Starkstromtechnik, da es sich auch hier um eine reine Reklame- einrichtung handelt, bis zu 1 m2, pro Jahr des Amtes der Oö. Landesregierung vom 19. 12. 1998, Zahl Bau Gru - 20/97, aufsichts- behördlich genehmigt. Gemäߧ 65 Statut für die Stadt Steyr 1992, LGBI. Nr. 9 idgF., wird diese Verordnung im Amtsblatt der Stadt Steyr kundgemacht. Der bezughabende Plan liegt durch zwei Wochen beim Magistrat Steyr, Baurechtsabteilung, zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden auf. Er wird mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungs- frist folgenden Tage rechtswirksam. Der Plan liegt auch nach Inkrafttreten während der Amtsstunden beim Magistrat der Stadt Steyr zur Einsichtnahme für jedermann auf. Für den Bürgermeister: i.A. Dr. Maier S 220,-; für jeden weiteren angefangenen m2 ist der aliquote Teil pro Jahr in Anrech- nung zu bringen. e) Für Vorlegefenster, Kellerlicht- und Waren- aufzugsschächte, Stufen u.a., per m2 und Jahr S 90,-. Die Mindestgebühr bei derarti- ger Nutzung beträgt S 120,-. f) Fundamentverbreiterungen, Stützpfeiler neu aufzuführender Vorbauten aufgrund einer baubehördlichen Vorschreibung per m2 und Jahr S 90,- . Die Mindestgebühr bei derarti- ger Nutzung beträgt S 120,-. g) Vordächer in verschiedenen Ausführungen über Einfahrten, Geschäftseingängen, für je- den angefangenen m2, pro Jahr S 100,-. Die Mindestgebühr bei derartiger Nutzung beträgt S 120,- . h) Automaten aller Art, freistehend oder an Gebäuden, Mauern, Einfriedungen udgl. an- gebracht: ha) bis zu einer Tiefe von 40 cm und einer Breite von 50 cm je Einrichtung und Einwurfstelle, pro Jahr S 1.060,- hb) bei Überschreiten eines dieser Ausmaße je Einrichtung und Einwurfstelle, pro Jahr S 1.370,- i) Personenwaagen, Reklamesäulen usw. je Stück, pro Jahr S 280,- j) Für Vorgärten bei Gast- und Kaffeehäusern (Schanigärten): ja) welche täglich abgebaut werden, pro an- gefangenem m2 und Jahr S 160,- jb) in Form einer festen Einrichtung, pro an- gefangenem m2 und Jahr S 370,- Die Mindestgebühr bei derartiger Nutzung beträgt S 370,- . k) Für Leitungen zu privaten Zwecken, für Lei- tungen für Stark- und Schwachstrom oder als Kabel verlegt, pro lfm und Jahr S 7,-. Die Mindestgebühr bei derartiger Nutzung beträgt S120,- . 1) Für Rohrleitungen irgendwelcher Art auf öf- fen tlichem Gut, per lfm und Jahr S 7,-. Die Mindestgebühr bei derartiger Nutzung be- trägt S 120,- . m) Für stabile Rollbahngleise, per lfm und Jahr S25,-. Die Mindestgebühr bei derartiger Nutzung beträgt S 120,- . n) Für Industriegleisanlagen, per lfm und Jahr S25,-. Die Mindestgebühr bei derartiger Nutzung beträgt S 120,-. o) Für Verkaufshütten, Kioske, Verkaufswägen, sonstige geschlossene Verkaufseinrichtungen usw. im Stadtgebiet, pro m2 und Jahr S280,-. Die Mindestgebühr bei derartiger Nutzung beträgt S 570,- . Diese Einrichtungen sind von vorstehenden Gebühren befreit, wenn sie im Zusammenhang mit Veranstaltungen ausschließlich wohltätiger oder gemeinnützi- ger Art errichtet werden. p) Für öffentliches Gut, das zur Grasnutzung

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