Amtsblatt der Stadt Steyr 1998/12

Magistrat der Stadt Steyr, Fachabteilung für Steuerangelegenheiten; Gem KAN-26/98 Kanalbenützungs- Gebührenordnung beschlossen in der Sitzung des Gemeinderates vom 26. November 1998. Zur Sicherung zweckgebundener Mittel für die Erhaltung und Verbesserung des öffentlichen Kanalnetzes der Stadt Steyr wird nachstehende Kanalbenützungsgebührenordnung erlassen: Aufgrund des § 15 Abs. 3 Zif. 5 des Finanzaus- gleichsgesetzes 1997, BGB!. Nr. 201/1996, wird verordnet: § 1 Gegenstand Für die Benützung gemeindeeigener, öffentli- cher Kanalanlagen ist nach Maßgabe dieser Verordnung eine Kanalbenützungsgebühr zu entrichten. § 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind die Eigentümer bzw. sonst Nutzungsberechtigten von Liegen- schaften, die an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz angeschlossen sind. Miteigentümer haften ebenso wie Nutznießer zur ungeteilten Hand. (2) Im Falle einer Eigentumsübertragung haften alle Vor- und Nacheigentümer für alle bis zur grundbücherlichen Durchführung fällig gewor- denen Gebühren zur ungeteilten Hand. § 3 Entstehen der Gebühren - schuld Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit dem auf die Fertigstellung des Kanalanschlusses fol- genden Monatsersten. § 4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Gebühr (1) Die Bemessungsgrundlage bildet der Was- serverbrauch. 38/ 390 (2) Die Höhe der Kanalbenützungsgebühr be- trägt für jeden Kubikmeter Wasser, der auf dem angeschlossenen Grundstück entweder aus der städtischen Wasserversorgung oder aus einer anderen Versorgungsanlage verbraucht wird, 111 ab 1. 1. 1999: S 27,50 ab 1. 1. 2000: S 29,00 llil ab 1. 1. 2001: S 30,50 II ab 1. 1. 2002: S 32,00 111 ab 1. 1. 2003: S 33,50 III ab 1. 1. 2004: S 35,00 (3) Im Gebührensatz ist die Umsatzsteuer nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1994 in der jeweils geltenden Fassung nicht enthalten. (4) Der Wasserbezug aus der städtischen Was- serversorgung wird durch Ablesen der Wasser- zähler (siehe § 7Wasserleitungsordnung für die Stadt Steyr) festgestellt. (5) Die Kanalbenützungsgebühr für die Grund- stücke, die nicht oder nur teilweise an die städ- tische Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, wird pauschal mit 150 1 je Tag für jede auf diesem Grundstück meldebehördlich ange- meldete Person bemessen; es sei denn, daß die Liegenschaftseigentümer bzw. Nutznießer der Fachabteilung für Steuerangelegenheiten schriftlich den tatsächlichen Wasserverbrauch für den Zeitraum 1. 1. bis 31. 12. d. J. (Stich- tag) bis spätestens 15. 1. des darauffolgenden Jahres in überprüfbarer Weise bekanntgeben. (6) Dem Magistrat der Stadt Steyr steht es frei, derartige Mitteilungen durch befugte Organe auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die Liegen- schaftseigentümer bzw. Nutznießer sind ver- pflichtet, im Falle einer diesbezüglichen Über- prüfung Einsicht in die maßgeblichen Unterla- gen zu gewähren. § 5 Ermäßigungsbestimmungen (1) Für bebaute und unbebaute Grundstücke, die nachweislich als Garten genutzt werden, be- trägt an dem der Erbringung dieses Nachweises folgenden Monatsersten die Bemessungsgrund- lage 90 v. H. des im § 4 festgesetzten Einheits- satzes. Der Nachweis ist vom Gebührenschuld- ner zu erbringen. Dies gilt nur für private Gar- tengrundstücke mit einer Mindestgröße von 100 m2. Für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke ist eine Gebührenermäßigung aus diesem Titel ausgeschlossen. (2) Bei gewerblich oder landwirtschaftlich ge- nutzten Grundstücken sowie bei Grundstücken, die der Sportausübung dienen (Fußballplätze, Tennisplätze usw.), wird eine Ermäßigung dann vorgenommen, wenn der Verpflichtete den Nachweis erbringt, daß ein Teil der für die ge- nannten Zwecke bezogenen Wassermenge so verwendet wird , daß ein Ableiten in das öffent- liche Kanalnetz nicht erfolgt. Ebenso wird in vorstehendem Sinne eine Ermäßigung für den durch außergewöhnliche Umstände bedingten Wasserverbrauch (z.B. Rohrbruch) gewährt. (3) Bei Bemessung der Gebührenermäßigung ist das Verhältnis zwischen der allgemeinen Be- messungsgrundlage nach § 4 und der tatsäch- lich zur Ableitung gelangenden Wassermenge heranzuziehen. Der Nachweis der Vorausset- zung für eine solche Gebührenermäßigung ist ausschließlich vom Gebührenschuldner zu er- bringen; die Ermäßigung des im § 4 festgesetz- ten Einheitssatzes erfolgt an dem der Erbrin- gung dieses Nachweises folgenden Monatser- sten. § 6 Vorschreibung und Ein - hebung der Gebühr ( 1) Die Kanalbenützungsgebühr wird jährlich gleichzeitig mit den Hausabgaben im nachhin- ein vorgeschrieben und eingehoben. Es ist vier- teljährlich eine Vorauszahlung zu leisten, deren Höhe sich aufgrund des durchschnittlichen WasserverbrauLhes des Vorjahres erreLhnet. Diese vierteljährliche Vorauszahlungen sind bei der jährlich im nachhinein erfolgenden Ge- bührenvorschreibung in Anrechnung zu brin- gen. (2) Im Jahr der Herstellung des Kanalan- schlusses hat eine vierteljährliche Vorauszah- lung im Sinne des Abs. 1 nicht zu erfolgen. § 7 Veränderungsanzeige ( 1) Die Abgabenschuldner haben alle Verände- rungen, die für die Berechnung, Ermäßigung und Vorschreibung der Abgabenschuld von Be- deutung sind, unverzüglich der Abgabenbehör- de bekanntzugeben. (2) Wechselt eine Liegenschaft ihren Eigentü- mer, so obliegt dem neuen Eigentümer die Ver- änderungsanzeige an den Magistrat der Stadt Steyr, Fachabteilung für Steuerangelegenheiten; diese Anzeige kann auch durch den früheren Eigentümer erfolgen. (3) Der Eigentumswechsel wird für die Vor- schreibung der Benützungsgebühr erst zum nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunkt berück- sichtigt. Veränderungsanzeigen, die nicht min- destens vier Wochen vor dem nächstfolgenden Fälligkeitstermin einlangen, werden erst zum übernächsten Fälligkeitstermin berücksichtigt. § 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 durch Verlautbarung - gemäß § 65 Abs. 1 des Statutes der Stadt Steyr, LGBI. Nr. 9/1992 i.d.g.F. - im Amtsblatt der Stadt Steyr in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung des Gemein- derates der Stadt Steyr vom 29. 3. 1976, 21. Gern XIII-1506/76 i.d.F.d.N. Gern KAN-102/94 vom 7. 7. 1994, aufgehoben. Der Bürgermeister: Hermann Leithenmayr ste.l!{r

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