Amtsblatt der Stadt Steyr 1998/12

des RHV bezeichneten Stelle abgegeben wer- den darf. Bei automatisierten Übernahmestationen sind die Betriebsanleitung, di e jeweils einen inte- grierenden Bestandteil diese r Betriebsordnung darstellt, im besonderen zu beacht en. Die über- nommenen Chipkarten sind gemäß der Be- triebsanleitung zu benutzen; eine widerrechtli - che Verwendung derselben hat den Einzug der Karte durch den RHV zur Folge. XV. Bei der Zentralen Kläranlage, aber auch bei der Übernahmestelle Sierning, handelt es sich um gefahrengeneigte Anlagen. Der Aufenthalt von Fremdpersonal im Bereich der jeweiligen Be- triebsgelände darf daher ausschließlich der Übergabe von Senkgrubeninhalten bzw. Schlamm aus Kleinkläranlagen dienen. Auf das mögliche Auftreten von toxischen bzw. explosi- ven Gasen wird besonders verwiesen. Die für diese Bereiche zu beachtenden Verhaltens- maßnahmen sind unbedingt einzuhalten (abso- lutes Rauchverbot, Verbot des Hantierens mit offenem Feuer und Licht, Öffnen von Abdek- kungen und Schächten, Übersteigen von Brü- stungen und Geländer, Besteigen von Anlage- teilen usw.). Ein Aufenthalt, der nicht unmittel- bar zur Abschlauchung von Räumgut dient, ist ebenfalls untersagt. XVI. Verstöße gegen die Betriebsordnung bzw. die jeweils gültige Betriebsanleitung können die Abweisung von Anlieferungen (Übernahme- sperre), aber auch Verwaltungs- bzw. Gerichts- strafverfahren nach sich ziehen. Die Geltend- machung zivilrechtlicher Ansprüche bleibt hie- von unberührt. XVII. Diese Betriebsordnung wurde mit Beschluß der Mitgliederversammlung des RHV Steyr und Umgebung vom 24. November 1998 beschlos- sen und tritt ab sofort in Kraft. ie heuer zw ischen demReinhal- tungsve rband und der Firma l:fach - leitner getroffene Vereinbarung über ei- nen günstigen Tarif für den Transport von Senkgrubeninhalten und Schlamm aus Hauskläranlagen wurde bis 31 . Dezember 1999 verlängert. Damit garantiert die Fa. Bachleitner GesmbH (Haager Straße 64, Tel. 07252/77761) auch im nächsten Jahr die vereinbarten Preise. ußerdem ist die Fremdschlamm- Übernahmestation Sierning seit 25. November in Betrieb. ...ein starkes Stück Stadt Müllabfuhr zu Weihnachten und Neujahr An den Feiertagen zu Weihnachten und Neujahr entfällt die Müllabfuhr - sie wird an folgenden Tagen durchgeführt: Ersatztermine für Fr, 25. 12.: Bereich Innere Stadt: Do, 24. 12. Bereich Aichet, Gleink: Mi, 23. 12. Ersatztermine für Fr, 1. 1.: Bereich Innere Stadt: Do, 31. 12. Bereich Aichet, Gleink: Mi, 30. 12. Ersatztermin für Mi, 6. 1.: Do, 7. 1. rteil der Pilz-Experten war wieder stark gefragt. Die kostenlose Pilzbera- tung des Magistrates wurde auch heuer wieder zahlreich in Anspruch genommen: Die Exper- ten der Fachabteilung für Marktangelegenhei- ten kontrollierten bei 210 Begutachtungen ins- gesamt 600 kg Schwammerl, wobei 10 giftige und 30 verdächtig giftige Pilze aussortiert wur- den. Neben der regelmäßigen Begutachtung werden Mitarbeiter des Marktamtes jedes Jahr auch einige Male ins Landeskrankenhaus geru- fen, wenn bei Patienten der Verdacht auf Pilz- vergiftung besteht. Dabei wird entweder an- hand der noch nicht verzehrten Pilze oder nur durch Beschreibung festgestellt, ob ein giftiger Pilz verspeist wurde oder lediglich ein unge- nießbarer. Christbaum- Entsorgung Die Christbäume werden ab 4. Jänner von der städtischen Müllabfuhr eingesammelt und einer entsprechenden Verwertung zuge- führt. Sie sollen ohne Christbaumschmuck bei den Mülltonnen-Standplätzen bereitge- stellt werden. Das Abfallsammelzentrum an der Ennser Straße 10 ist am 24. und 31. Dezember je- weils von 7.30 bis 12 Uhr geöffnet. Tierzucht- Förderung Für die im Jahr 1998 durchgeführt en künstlichen Besamungen der Rinder ge- währt die Stadt Steyr einen entsprechen- den Zuschuß. Die Landwirte werden er- sucht, die Besamungsscheine über die Erstbesamung der Rinder bis 28. Februar 1999 beim Veterinäramt (Redtenbacher- gasse 3, Tiefparterre, Zimmer 2, Tel. 575- 277) abzugeben, damit der Förderungs- betrag an die Tierbesitzer rechtzeitig aus- bezahlt werden kann. Tarifordnung für die Fremdschlamm- Übernahme auf der Zentralen Kläranlage 1. Mit Beschluß der Mitgliederversammlung des Reinhaltungsverbandes Steyr und Umgebung vom 24. November 1998 wird der Tarif für die Übernahme von Senkgrubeninhalten bzw. von Schlamm aus häuslichen Kleinkläranlagen wie folgt festgesetzt: II. Senkgrubeninhalte, die dem häuslichen Ab- wasser entsprechen - S 20.-/m3 Schlamm aus häuslichen Kleinkläranlagen, entsprechend Ö-Norm B2502 mit wasser- rechtlicher Bewilligung - S 70.- /m3 *) Der zu entrichtenden Übernahmegebühr sind die gesetzlichen Abgaben, wie z.B. Umsatzsteu- er, hinzuzurechnen. III. Die Fremdschlammübernahmegebühr wird vom Reinhaltungsverband Steyr und Umge- bung direkt den jeweiligen Senkgruben- besitzern in Rechnung gestellt. Diesbezügliche Hinweise haben die Entsorgungsfirmen für Senkgruben auf ihren Lieferscheinen bzw. Rechnungen aufzunehmen. IV. Diese Tarifordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft und ersetzt daher die Tarifordnung vom 1. Juli 1998. *) Ergänzende Information zu Punkt I: Für Senkgrubeninhalte und Schlämme aus Klein- kläranlagen, deren Beschaffenheit nicht nur ge- ringfügig von der des häuslichen Abwassers ab- weicht, ist eine Zustimmungserklärung des Reinhaltungsverbandes Steyr und Umgebung gern. § 32 b WRG 59 i.d.g.F. zwingend vorge- schrieben. Auf die Bestimmungen der Betriebs- ordnung für die Übernahme von Senkgruben- inhalten sowie Schlämmen aus Kleinkläranla- gen wird verwiesen. 37/389

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