Amtsblatt der Stadt Steyr 1998/12

Betriebsordnung für die Übernahme von Senk- grubeninhalten sowie Schläm- men aus Kleinkläranlagen 1. Betreiber der Übernahmestellen ist der Rein- haltungsverband Steyr und Umgebung. Senk- grubeninhalte und Schlämme aus Kleinkläran- lagen werden nur aus den Gemeindegebieten der Mitgliedsgemeinden des RHV übernom- men (Stadt Steyr, Marktgemeinden Garsten, Sierning und Wolfern und den Gemeinden Aschach/Steyr, Behamberg, Dietach, Haiders- hofen und St. Ulrich/Steyr). Anlieferungen aus anderen Gemeinden werden nicht übernom- men. II. Dieser Betriebsordnung liegen dieWasser- rechtsbescheide des LH von OÖ vom 27.5. 1980, ZI.: Wa-1464/4-80, vom 12.8.1998, Zl: Wa-200217/96, und vom 20.11 .1997, Wa- 203632/8, zugrunde. III. Die Anlieferfirma hat genaue Angaben über den Inhalt des Anlieferfahrzeuges und die Entsorgungsstelle zu machen. Es ist der Name der Gemeinde, in der die zu entsorgende Senk- grube bzw. Kleinkläranlage liegt, sowie die Adresse und der Name des Eigentümers be- kanntzugeben. Sofern die Adresse der Entsor- gungsstelle mit der Adresse des Eigentümers nicht ident ist, ist diese als „Rechnungsadresse" gesondert anzugeben. Vorstehende Angaben sind vom Fahrer des Entsorgungsfahrzeuges im Namen der Entsorgungsfirma zu tätigen. Bei unrichtigen oder falschen Angaben der An- lieferfirma ist der RHV berechtigt, die Entsor- gungskosten gemäß der Tarifordnung direkt der Anlieferfirma zuzüglich eines Zuschlages für den erhöhten Verwaltungsaufwand zu ver- rechnen. 36/ 388 IV. Senkgrubeninhalte bzw. Schlämme aus Klein- kläranlagen müssen in ihrer ~alität jener für häusliches Abwasser entsprechen. Diesbezüg- lich wird auf die Bestimmungen der WRG-No- velle 1997 und der lndirekteinleiterverordnung und auf die diesbezüglichen Rechtsfolgen ver- wiesen. V. Der RHV ist berechtigt, vor Übernahme des Senkgrubeninhaltes bzw. des Schlammes von Kleinkläranlagen Proben zu entnehmen. Ent- sprechen die Proben in ihrer ~alität nicht den Bestimmungen für häusliches Abwasser (siehe WRG-Novelle 1997 und Indirekteinleiterver- ordnung), so ist der RHV berechtigt, die Anlie- ferung abzuweisen und die Kosten für die Be- probung bzw. den erhöhten Verwaltungsauf- wand dem Eigentümer der Senkgrube bzw. der Kleinkläranlage zu verrechnen. VI. Senkgrubeninhalte werden auf der Zentralen Kläranlage und bei der Senkgrubenübernah- mestelle Sierning, Parzerweg, übernommen. Schlämme aus Kleinkläranlagen werden aus- nahmslos nur auf der Zentralen Kläranlage übernommen. Bei Nichtbeachtung wird auf die Rechtsfolgen gemäß Punkt XVI. im besonderen verwiesen. VII. Im Bereich der Betriebsgelände der Zentralen Kläranlage und der Senkgrubenübernahmest- elle Sierning gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung. Das Betreten und Be- fahren der Betriebsgelände erfolgen auf Gefahr des Anlieferers. Für etwaige Schäden und Un- fälle übernimmt der RHV keine Haftung. Be- schädigungen von Betriebseinrichtung des RHV durch Personen oder Fahrzeuge des An- lieferers hat dieser der Betriebsleitung der Zen- tralen Kläranlage unverzüglich zu melden und sind die dadurch entstehenden Kosten dem RHV zu ersetzen. Ebenso erklärt der Anliefe- rer, den RHV für alle Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten, die ihren Ursprung in <ler Anlieferung u<ler <lc::111 <lamil verbundenen Aufenthalt im Bereich der Übernahmestelle ha- ben. VIII. Die Anlieferung von Senkgrubeninhalten und Schlämmen aus Kleinkläranlagen kann auf der Zentralen Kläranlage während der Übernahme- zeiten erfolgen: Montag, Dienstag von 7 - 12 Uhr und 12.30 - 15 Uhr; Mittwoch, Donners- tag, Freitag von 7 - 12 Uhr und 12.30 - 14.30 Uhr; und an Samstagen von 6 - 9.30 Uhr (Som- merzeit) bzw. 8 - 11.30 Uhr (Winterzeit). Die Senkgrubenübernahmestelle Sierning ist auto- matisiert, und es können daher jederzeit die Anlieferungen, ausgenommen in Störfällen, er- fo lgen. IX. Die Anlieferung von Senkgrubeninhalten und Schlämmen aus Kleinkläranlagen wird durch die Bediensteten im Einvernehmen mit dem Anlieferer mengenmäßig erfaßt. Die auf dem Übernahmeschein bestätigte Menge ist die Ver- rechnungsmenge. Bei der automatischen Übernahmestation wird die übernommene Menge automatisch gemes- sen und dem Anlieferer zur Kenntnis gebracht. Diese Menge ist die Verrechnungsmenge. Das Abschlauchen bei automatisierten Stationen darf nur drucklos erfolgen. Die Nichtbeachtung führt zu Fehlmessungen, die zu Lasten des An- lieferers gehen! X. Für die Übernahme des Senkgrubeninhaltes bzw. den Schlamm aus Kleinkläranlagen ist ein entsprechendes Entgelt, das sich nach der je- weils gültigen Tarifordnung für die Übernahme richtet, zu bezahlen. XI. Der Anlieferer haftet für die ordnungsgemäße Deklaration der Senkgrubeninhalte bzw. der Schlämme aus Kleinkläranlagen und für die zur Verrechnung bzw. Verwaltung notwendigen Daten der Anlieferer. Der Eigentümer der Senkgrube bzw. Kleinkläranlage nimmt zur Kenntnis, daß die Daten im Sinne des Daten- schutzgesetzes verarbeitet werden. Eine Weiter- gabe dieser Daten durch den RHV erfolgt nur aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen. Diesbe- züglich wird auch auf die Bestimmungen des Punktes III verwiesen. XII. Senkgrubeninhalte bzw. Schlämme aus wr. be- willigten Kleinkläranlagen, die in ihrer ~ali- tät nicht häuslichem Abwasser entsprechen, werden nur dann übernommen, wenn der RHV als Kanalisationsunternehmen hiezu eine Be- willigung im Sinne der Bestimmungen des § 32b WRG idgF. erteilt hat. Die Nichtbeachtung die- ser gesetzlichen Bestimmungen hat eine Anzei- ge an die Wasserrechtsbehörde zur Folge (§ 138 WRG idgF. ,,Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes"). XIII. Unbefugten ist das Betreten der Betriebsgelän- de strengstens untersagt. XIV. Den Anordnungen des Betriebspersonals des RHV ist unbedingt Folge zu leisten. Insbeson- dere da der Senkgrubeninhalt bzw. Schlamm von Kleinkläranlagen nur an der vom Personal ste11r

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