Amtsblatt der Stadt Steyr 1998/11

Magistrat der Stadt Steyr, Fachabteilung für Baurechtsangelegenheiten; Bau Gru-68/97; Flächenwidmungsplan Nr. 1 - Änderung 100 - Dutzler Sylvia und Josef -Widmung in Sonder- gebiet des Baulandes (Sender); öffentliche Plan- auflage Kundmachung Es ist beabsichtigt, dem Gemeinderat der Stadt Steyr den oben bezeichneten Plan, Flächenwid- mungsplan Nr. 1 - Änderung Nr. 100 -Dutzler Sylvia und Josef -Widmung in Sondergebiet des Baulandes (Sender), zur Beschlußfassung vorzulegen. Die von der Flächenwid- mungsplan-Änderung betroffenen Flächen liegen im nordwestli- chen Bereich des Grundstückes Nr. 144/1 , EZ. 5, Kat. Gern. Christkindl, und berühren sowohl in nördlicher als auch in westlicher Richtung öf- fentliches Gut, da das betreffende Gebiet im Kreuzungspunkt der Schwamminger Straße und dem Christkindlweg gelegen ist. Die der- zeitige Widmung soll von „Grünland für Land- und Forstwirtschaft (Ackerfläche)" in „Sonder- gebiet des Baulandes (Sender)" in einem Aus- maß von rund 105 m2 umgewidmet werden. Zweck dieser Umwidmung ist, gegenständliche Fläche für die Errichtung einer Mobilfunksta- tion, bestehend aus einem Antennentragwerk (Rohrmast 24 + 5 - 60 -MEOl) und einem Container Type II der Mobilkorn Austria AG, vorzubereiten. Gemäß § 33 Abs. 3 des Oö. Raumordnungs- gesetzes 1994, LGBI. Nr. 114/1993, in der Fas- sung der Novelle LGBI. Nr. 83/1997, wird der Plan durch vier Wochen, mindestens jedoch bis 15. Dezember 1998, zur öffentlichen Ein- sichtnahme während der Amtsstunden aufge- legt. Sperrstund' is' ... 30/ 350 Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), ist berechtigt, während der Auflage- frist schriftliche Anregungen oder Einwendun- gen beim Magistrat Steyr einzubringen. Für den Bürgermeister: i.A. Dr. Maier ♦ Magistrat der Stadt Steyr, Fachabteilung für Baurechtsangelegenheiten; Bau Gru-47/97; Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 99 - Bau- haus -Widmung in Geschäftsgebiet Kundmachung Die vom Gemeinderat der Stadt Steyr in seiner Sitzung vom 24. September 1998 beschlossene Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 99 - Bau- haus -Widmung in Geschäftsgebiet - wird hier- mit gemäß § 34 Abs. 5 Oö. Raumordnungs- gesetz 1994, LGBI. Nr. 114/1993 in der Fas- sung der Novelle LGBI. Nr. 83/ 1997, in Verbin- dung mit§ 65 Statut für die Stadt Steyr 1992, LGBI. Nr. 9 idgF., als Verordnung der Stadt kundgemacht. Der Plan wurde gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raum- ordnungsgesetz 1994, LGBI. Nr. 114/1993 in der Fassung der Novelle LGBI. Nr. 83/ 1997, mit Erlaß des Amtes der Oö. Landesregierung vom 19. Oktober 1998, Zahl Bau R-P-490128/ 1-1 998, aufsichtsbehördlich genehmigt. Gemäߧ 65 Statut für die Stadt Steyr 1992, LGBI. Nr. 9 idgF., wird diese Verordnung im Amtsblatt der Stadt Steyr kundgemacht. Der bezughabende Plan liegt durch zwei Wochen beim Magistrat Steyr, Baurechtsabteilung, zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amts- stunden auf. Er wird mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgen- den Tage rechtswirksam. Der Plan liegt auch nach Inkrafttreten während der Amtsstunden beim Magistrat der Stadt Steyr zur Einsicht- nahme für jedermann auf. Für den Bürgermeister: i.A. Dr. Maier ♦ Magistrat Steyr, Fachabt. für Baurechtsangele- genheiten; Bau Gru-62/97; Bebauungsplan Nr. 46 - Änderung Nr. 9 - Ennser Straße (Interspar) Kundmachung Die vom Gemeinderat der Stadt Steyr in seiner Sitzung vom 17. September 1998 beschlossene Änderung des Bebauungsplanes Nr. 46 - Ände- rung Nr. 9 - Ennser Straße (lnterspar) - wird hiermit gemäß § 34 Abs. 5 Oö. Raumordnungs- gesetz 1994, LG BI. Nr. 1l 4/ 1993 in der Fas- sung der Novelle LGBI. Nr. 83/ 1997, in Verbin- dung mit§ 65 Statut für die Stadt Steyr 1992, LGBI. Nr. 9 idgF., als Verordnung der Stadt kundgemacht. Der Plan wurde gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raum- ordnungsgesetz 1994, LGBI. Nr. 114/1993 in der Fassung der Novelle LGBI. Nr. 83/ 1997, mit Erlaß des Amtes der Oö. Landesregierung vom 5. Oktober 1998, Zahl Bau R-P-490129/ 1- 1998, aufsichtsbehördlich genehmigt. Gemäß § 65 Statut für die Stadt Steyr 1992, LGBI. Nr. 9 idgF., wird diese Verordnung im Amtsblatt der Stadt Steyr kundgemacht. Der bezughabende Plan liegt durch zwei Wochen beim Magistrat Steyr, Baurechtsabteilung, zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amts- stunden auf. Er wird mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgen- den Tage rechtswirksam. Der Plan liegt auch nach Inkrafttreten während der Amtsstunden beim Magistrat der Stadt Steyr zur Einsicht- nahme für jedermann auf. Für den Bürgermeister: i.A. Dr. Maier Der. Umwett . 1;,.... sst! Glas trennen ist · ut, aber nicht i Farblos zu weiß. Färbig, auch leicht farbig, zu Buntglas!

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