Amtsblatt der Stadt Steyr 1998/6

Magistrat der Stadt Steyr, Fachabteilung für Gewerbe-, Betriebsanlagen-, Umwelt- und Was- serrecht - öffentliche Apotheken in Steyr, Fest- setzung des Bereitschaftsdienstes Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 7. Mai 1998, betreffend die Festsetzung des Bereit- schaftsdienstes der öffentlichen Apotheken in der Stadt Steyr. Gemäß § 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 1906, betreffend die Regelung des Apotheken- wesens (ApothekenG), Reichsgesetzblatt Nr. 5/ 1907 idgF., werden im Einvernehmen mit der Österreichischen Apothekerkammer, Landesge- schäftsstelle für OÖ, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für OÖ sowie sämtlicher öf- fentlicher Apotheken im Verwaltungsbereich Steyr-Stadt die Betriebszeiten, der Nachtdienst und die Dienstbereitschaft für die nachstehend angeführten öffentlichen Apotheken im Ver- waltungsbereich der Stadt Steyr wie folgt fest- gelegt: 1. 1. HI. Geist Apotheke, Kircheng. 16, Tel. 73513 2. Bahnhof-Apotheke, Bahnhofstraße 18, Tel. 53577 3. Apotheke Münichholz, Wagnerstraße 8, Tel. 73583 4. Enns leitcn Apotheke, Arbeiterstraße 11, Tel. 54482-0 5. Alte Stadt-Apotheke, Stadtplatz 7, Tel. 52020 6. Löwen Apotheke, Enge Gasse 1, Tel. 53522 7. Tabor Apotheke, Rooseveltstr. 12, Tel. 72018 8. Apotheke am Resthof, Siemensstraße 1 a, Tel. 86402 Betriebszeiten: Montag bis Freitag: 8 bis 12.30 Uhr sowie 14.30 bis 18 Uhr; Samstag: 8 bis 12 Uhr II. Nachtdienst Jeweils eine Apotheke im täglichen Wechsel (Dienstwechsel um 8 Uhr) in folgender Reihen- 30/186 folge: 1. HI. Geist Apotheke 2. Bahnhof-Apotheke 3. Apotheke Münichholz 4. Ennsleiten Apotheke 5. Alte Stadt-Apotheke 6. Löwen Apotheke 7. Tabor Apotheke 8. Apotheke am Resthof Die Nachtdienst versehende Apotheke hat während der Zeit der Mittagssperre der übri- gen Apotheken für den Kundenverkehr offen zu halten . III. Wochenenddienst An Samstagen ab 12 Uhr bis Sonntag, 8 Uhr, hat jeweils eine Apotheke in nachfolgender Reihenfolge, an Sonntagen von 8 Uhr bis Mon- tag, 8Uhr, die in der Reihe nächste Apotheke für dringende Fälle dienstbereit zu sein: 1. HI. Geist Apotheke 2. Bahnhof-Apotheke 3. Apotheke Münichholz 4. Ennsleiten Apotheke 5. Alte Stadt-Apotheke 6. Löwen Apotheke 7. Tabor Apotheke 8. Apotheke am Resthof IV. Feiertagsdienst Die jeweils Nachtdienst versehende Apotheke hat an Feiertagen für dringende Fälle dienstbe- reit zu sein. V. Nachstehende öffentliche Apotheken in Steyr haben an Werktagen von Mo - Fr zwischen 12.30 und 14.30 Uhr zusätzlich zum Bereit- schaftsdienst gern. Pkt. I. dieser Verordnung ei- nen zusätzlichen Bereitschaftsdienst während der Mittagszeit: Alte Stadt-Apotheke, Stadtplatz 7 VI. Diese Verordnung ist gern. § 56 Abs . 1 Stadt- statut 1992, LGBI.Nr. 9/1992 idgF., durch zwei- wöchigen Anschlag an der Amtstafel der Stadt Steyr kundzumachen und tritt mit 17. f uni 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bürgermeisters vom 17. Dezember 1996, unter Az. SanR-20/1996, außer Kraft. Der Bürgermeister: Hermann Leithenmayr ♦ Magistrat der Stadt Steyr, Fachabteilung für Baurechtsangelegenheiten; Bau R-5/96 - Ver- kehrsflächenbeitrag; Ermäßigungsverordnung nach § 21 Abs. 3 Oö. BauO. 19?4 Kundmachung Der Gemeinderat der Stadt Steyr hat in seiner Sitzung vom 7. Mai 1998 eine Verkehrsflächen- beitrag-Ermäßigungsverordnung beschlossen. Aufgrund des § 21 Abs . 3 der Oö. Bauordnung 1994, LG BI. Nr. 66/ 1994 idgF., wird verordnet: § 1 Der Beitrag zu den Kosten der Herstellung öf- fentlicher Verkehrsflächen (§§ 19 ff Oö. Bau- ordnung 1994) ermäßigt sich für 1. Gebäude, die öffentlichen Aufgaben dienen , um 10 0/o; 2. Kleinhausbauten (§ 2 Z. 30 Oö. Bautechnik- gesetz), soweit sie nicht unter den Tatbestand des § 21 Abs. 2 Oö. Bauordnung 1994 fallen, um 20 0/o; 3. folgende berücksichtigungswürdige Fälle, bei denen die volle Beitragsvorschreibung zu ei- ner Härte für den Abgabepflichtigen führen würde: a) für Gebäude von Sportvereinen und Verei- nen, die ausschließlich wissenschaftliche oder religiöse Zwecke, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen, im Rah- men ihres satzungsgemäßen Aufgabenbe- reiches , um 40 O/o; b) für Gebäude, die nur vorübergehenden Zwecken dienen und für die die Bau- bewilligung gemäß § 35 Abs. 5, Oö. Bau- ordnung 1994, nur auf Widerruf oder für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum erteilt wird, um 40 0/o. §2 Bei Vorliegen von mehr als einem der in § 1 angeführten Ermäßigungstatbestände ist nur die Ermäßigung mit dem höheren Prozentsatz zu gewähren. §3 Diese Verordnung wird im Amtsblatt der Stadt Steyr kundgemacht. Sie wird mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung rechtswirksam. Der Bürgermeister: Hermann Leithenmayr ♦ Magistrat der Stadt Steyr, Fachabteilung für Baurechtsangelegenheiten; Bau Gru-62/97; Be- bauungsplan Nr. 46 - Änderung Nr. 9 - Ennser Straße (Interspar); öffentliche Planauflage Kundmachung Gemäß § 36 Abs. 4 in Verbindung mit§ 33 Abs. 3 Oberösterreichisches Raumordnungs- gesetz, LGBI. Nr. ll 4/ 1993, wird darauf hinge- Stel)!r

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