Amtsblatt der Stadt Steyr 1998/6

Kundmachung des Gemeinderats-Beschlusses vom 7. Mai 1998 über die Richtlinie zur Förderung von Umweltschutz-Maßnahmen (Solarförderung). § 1 - Gegenstand und Ziel der Förderung 1.) Die Stadt Steyr gewährt eine entsprechende Förderung im Stadtgebiet von Steyr zum Schutze der Umwelt nach Maßgabe der hiefür im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung ste- henden Mittel in der unter § 3Abs . 2 ange- führten Höhe bzw. nach eigenem Ermessen. 2.) Folgende Maßnahmen werden von der Stadt Steyr gefördert: a) Einbau von Beheizungs- und/oder Warm- wasseraulbcreitungsanlagen in Verbindung mit einer Anlage zur Nutzung der Solarener- gie. Ausgenommen von der Förderung ist die ausschließliche Nutzung einer Solaran- lage zum Zwecke einer Schwimmbadbe- heizung. b) Einbau einer Photovoltaikanlage zur sola- ren Stromgewinnung. § 2 - Förderungsvoraussetzungen 1.) Die Förderung ist auf das Gebiet der Stadt Steyr beschränkt. 2.) Antragsberechtigt ist der jeweilige Haus- oder Wohnungseigentümer. Ein Mieter (Unter- mieter}, Pacht- oder Leasingnehmer dann, wenn er den in den jeweils geltenden Rechts- vorschriften - die ein Vertragsverhältnis be- gründen - festgelegten Pflichten (zum Beispiel Anzeigepflicht von wesentlichen Veränderun- gen nach §9 MRG, o. ä.) nachgekommen ist. 3.) Ausgenommen von der Förderung sind An- lagen und Objekte, deren Eigentümer Bestand- nehmer oder Nutzer einer Körperschaft öffent- lichen Rechts ist, ausgenommen Schulen der Stadt Steyr. 4.) Die Förderung wird nur für Wohnhäuser mit höchstens drei Wohnungen gewährt. 5.) Allenfalls erforderliche behördliche Bewilli- gungen zur Durchführung der geplanten Maß- nahme müssen vor Zuerkennung der Förde- rung rechtskräftig vorliegen. 6.) Die Förderung seitens der Stadt Steyr erfolgt nur dann, wenn die Förderung des Landes Oberösterreich für alternative Energiegewin- nungsanlagen nachweislich gewährt und ausbe- zahlt wurde. 7.) Die Stadt Steyr behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen in besonderen Aus- nahmefällen (besondere Solarprojekte, soziale Härtefälle u.ä.) die Förderungsvoraussetzungen einzuschränken. § 3 - Art und Höhe der Förderung l .) Die Förderung besteht aus der Gewährung 18/ 174 eines einmaligen Zuschusses, dessen Auszah- lung nach Maßgabe des Ausführungsfortschrit- tes der zu fördernden Maßnahme und nur ge- gen Vorlage der diesbezüglichen saldierten Originalrechnungen und Unterlagen erfolgt. Die Gewährung des Zuschusses erfolgt nur dann, wenn die Rechnungen und Original- belege zum Zeitpunkt des Ansuchens nicht äl- ter als zwei Jahre sind. Diese Jahresfrist gilt nicht, wenn die Anlage im Zuge der Neuer- richtung eines Wohnhauses eingebaut wird, in diesem Fall ist das Ansuchen aber spätestens bis zum Zeitpunkt des Bezuges der Wohnung(en) einzubringen. 2.) Die Höhe der Förderung beträgt - abgese- hen von Sonderfällen: S 2500.- als Sockel- betrag und zusätzlich S 500.- pro Q!iadrat- meter installierter Kollektorfläche bis zu einem maximalen Gesamt-Förderungsbetrag von S 10.000.-. Es müssen mindestens 4 1112 Kol- lektorfläche installiert werden. 3.) Die Summe der Förderungen des Landes OÖ für alternative Energiegewinnungsanlagen und der Förderung der Stadt Steyr für Umwelt- schutzmaßnabmen darf 50 0/o der Investitions- kosten der Anlage (ohne Umsatzsteuer) nicht überschreiten, wobei auf den nächsten Tausend- scbillingbetrag kaufmännisch auf- oder abzu- runden ist. Investitionskosten sind notwendige Anschaf- fungen und Leistungen, die im Zuge des Ein- baues einer Solaranlage getätigt oder geleistet werden (z.B. Kosten für Koll ektoren, Rohrlei- tungen, Pufferspeicher, Elektroinstallationen, notwendige Bauarbeiten usw.). § 4 - Widmungsgemäße Ver- wendung l .) Die Stadt Steyr ist berechtigt, die widmungs- gemäße Verwendung von Zuschüssen jederzeit und ohne vorherige Ankündigung zu überprü- fen. Der Förderungswerber ist verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Überprüfung ver- langten Nachweise in der geforderten Form fristgerecht zu erbringen. 2.) Den vom Magistrat der Stadt Steyr beauf- tragten Organen ist die Einsicht in die Bücher und Originalbelege sowie die Einschau in den Betrieb zu gestatten. § 5 - Rechtsanspruch 1.) Der Förderungswerber besitzt keinen Rechts- anspruch auf die Förderung durch die Stadt Steyr. 2.) Durch die Entgegennahme eines Förde- rungsansucbens erwachsen daher der Stadt Steyr keine wie immer gearteten Verpflichtun- gen. § 6 - Antrag und Erledigung 1.) Anträge auf Förderung sind nur mittels des von der Stadt Steyr erhältlichen Formblattes an den Magistrat der Stadt Steyr zu richten. Die im Formblatt angeführten und zur weiteren Be- urteilung des Antrages notwendigen Unterla- gen sind fristgerecht beizubringen. 2.) Über den Antrag entscheidet das nach dem Statut für die Stadt Steyr zuständige Organ. Der Förderungswerber ist von der Entschei- dung schriftlich zu verständigen. 3.) Die Gewährung der Förderung kann zur Si- cherstellung des Förderungszweckes mit Bedin- gungen und Auflagen verbunden werden. § 7 - Pflichten des Förderungs- werbers 1.) Der Förderungswerber ist verpflichtet, die Förderungsmittel bestimmungsgemäß zu ver- wenden. 2.) Der Förderungswerber hat beabsichtigte Ab- weichungen und Änderungen von den geför- derten Maßnahmen der Stadt Steyr schriftlich bekanntzugeben. 3.) Der Förderungswerber muß sich schriftlich mit der Kontrolle über die Durchführung der geförderten Maßnahmen und der widmungs- gemäßen Verwendung der Förderungsmittel durch den Magistrat der Stadt Steyr einverstan- den erklären. Mit dem unterfertigten Förde- rungsantrag anerkennt der Förderungswerber diese Richtlinien. § 8 - Rückforderung d. Förderung Der gewährte Förderungsbetrag kann von der Stadt Steyr zurückgefordert werden, wenn a) die gewährten Förderungsmittel nicht be- stimmungsgemäß verwendet wurden, b) die mit der Förderung verbundenen Bedin- gungen und Auflagen nicht eingehalten wur- den , c) sonstige Umstände im Betrieb eintreten, die den Zweck der Förderung zunichte machen, d) sieb die Angaben des Förderungswerbers durch eine Überprüfung seitens der Stadt Steyr als unrichtig herausstellen. Im Fall der Rückforderung sind die bereits ge- leisteten Förderungsmittel binnen zwei Mona- ten an die Stadt zuriickwz~hlrn. § 9 - Kostentragung Alle mit der Durchführung einer Förderungs- maßnahme allenfalls verbundenen Kosten hat der Förderungswerber zu tragen. § 10 - Inkrafttreten Diese Richtlinie ist im Amtsblatt der Stadt Steyr kundzumachen und tritt mit Ablauf des Tages, an dem das Stück des Amtsblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird, in Kraft. Der Bürgermeister: Hermann Leitbenmayr steyr

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