Amtsblatt der Stadt Steyr 1998/3
Magistrat Steyr Wah l - 6/97 Bundespräsidentenwahl 1998 KUNDMACHUNG über die AUSSTELLUNG DER WAHLKARTEN Am 19. April 1998 findet die Bundespräsidentenwahl statt. 1. An der Wahl können nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wäh lerverzeichnis enthalten sind. Jedc( r) Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und übt sein (ihr) Wahlrecht grundsätzlich an dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er (sie) eingetragen ist. Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind , können ihr Wah lrecht auch außerhalb dieses Orts ausüben. 2. Anspruch aufAusstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag nicht am Ort (Gemein- de , Wahlsprengel) ihrer Eintragung in das Wählerverzeichn is aufäaltcn werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten. ferner haben jene Personen Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh-, Transportfähigkeit oder Bettlägcrigkcit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangcncnhäuscrn, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahl- behörde in Anspruch nehmen wollen. 3. Vorgang bei der Antragstellung und Ausstellung einer Wahlkarte: a) Antragsort: die Gemeinde, von der der (die) Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. b) Antragsfirst: beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung (23. Dezember 1997) bis spätestens am 3. Tag vor dem Wahltag ( 16. April 1998). c) Beginn der Ausstellung: nach Vorliegen der amtlichen Stimmzettel (also ungefähr ab 30. März 1998); bei Personen , gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, wird die Beendigung des Einspruchs- oder auch des allfälligen Berufungsverfahrens abgewartet werden müssen. d) Antragsform: mündlich oder schriftlich. Beim mündlichen Antrag ist die Identiläl durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die ldcntiüil auch auf andere Weise , etwa durch eine Bescheinigung des Dienstgebers, der Melde- behörde oder des Untcrkunflgcbcrs (z. B.- Hotel, Heil- und Pflegeanstalt , Kuranstalt usw.) - bei Präscnzdienern und Zivildienern durch eine Bestätigung der Dienststelle und bei in ihrer Freiheit beschränkten Personen durch eine Bestätigung der Anstalts- leitung über die Unterbringung - glaubhaft gemacht werden. 4. Die Wahlkarte und ihre Verwendung: a) Die Wahlkarte wird als verschließbarer Briefumschlag hergestellt. b) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so wird von der Gemeinde, die die Wahlkarte ausstellt, in diese Wahlkarte (verschließbarer Briefumschlag) der amtliche Stimmzettel und ein verschließbares Wahlkuvert, eingelegt und die Wahl- karte hierauf u n v c r s c h I o s s c n dem Antragsteller ausgefolgt. c) Der (Die) Wahlkartcninhabcr(in) hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren und am Wahltag dem (der) Wahllcitcr(in) zu überreichen. Vor der Wahlbchordc hat sich der (die) Wahlkartenwählcr(in), wie alle übrigen Wähler, durch eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung, aus der seine (ihre) Identität ersichtlich ist, auszuweisen. d) Wähler, die sich vorauss ichtlich am Wahltag im Ausland aufhalten werden, können dort ihr Wahlrecht, wenn sie im Besitz einer Wahlkarte sind, in der Form ausüben, dass sie die Wahlkarte unter Beachtung der auf der Wahlkarte sowie auf dem Informat ions- blatt für Wahlkartenwähler(inncn) angeführten Erläuterungen, rechtzeitig an die zuständige Landeswahlbehörde, deren Anschrift auf der Wahlkarte abgedruckt ist, übermitteln. 5. Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder weitere amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefo lgt werden. Durch eine „Ku ndmach ung über Verfügungen der Gemeindewa hlbehörde vor der Wahl" wird beka nntgegebe n, in we lchen Wah ll oka le n Wah lberechtigte m it Wa hl karte ihre S t imme abgeben können. Der Bürgerme ister: Hermann Leithenmay r 26/86 steyr
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