Amtsblatt der Stadt Steyr 1998/3

" ~' f-,,1,,./ Hermann Leithenmayr ~'§~ w"~ "c,' Bürgermeister der Stadt Steyr ;;)J)\1·1 f0q<A t:ß Wah1- 6/97 Bundespräsidentenwahl 1998 KUNDMACHUNG über die Auflegung des Wählerverzeichnisses und das Einspruchsverfahren Das Wählerverzeichnis für die Bundespräsidentenwahl am 19. April 1998 liegt vom 17. März 1998 bis einschließlich 26. März 1998 im Rathaus, Stadtplatz 27, 4. Stock, Zimmer 403 Montag, Dienstag und Donnerstag von 7.30 bis 17.00 Uhr, Mittwoch und Freitag von 7 .30 bis 13.00 Uhr Samstag und Sonntag von 8.00 bis 12.00 Uhr zur öffentlichen Einsicht auf. Diese Auflegung hat den Zweck, das Wählerverzeichnis durch Mitwirkung der Bevölkerung einer Überprüfung und allfälligen Richtigstellung zu unterziehen. Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht bei der bevorstehenden Bundespräsidentenwahl nur ausüben, wenn sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind! In das Wählerverzeichnis sind alle Männer und Frauen aufzunehmen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl (31. Dezember 1997) das 18. Lebensjahr vollendet haben (Jahrgang 1979 und ältere) , die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besa- ßen , vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen waren und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz hatten. Für im Ausland lebende Wahlberechtigte bestimmt sich der Ort ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Angaben in der Wählerevidenz. Ein (Eine) Wahlberechtigte(r) darf nur im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen oder Vervielfältigungen herstellen. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jede(r) Staatsbürger(in) unter Angabe seines (ihres) Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Der (Die) Einspruchswerber(in) kann die Aufnahme eines(r) Wahl- berechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines(r) nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren. Einsprüche müssen während der Auflagezeiten beim Magistrat Steyr, Fachabteilung für Statistik, Wahlen und Einwohnerwesen, Rathaus, 4. Stock, Zimmer 403, noch vor Ablauf der Einsichtsfrist (26. März 1998) einlangen. Der Einspruch ist, falls er schrift lich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme e ines(r) Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Einspruchs notwendigen Belege, insbe- sondere ein von dem (der) vermeintlich Wahlberechtigten, soweit es sich nicht um eine(n) im Ausland lebende(n) Staatsbürger(in) handelt, ausgefülltes Wähleranlageblatt, anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines(r) nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzu- nehmen und weiterzuleiten. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern(-werberinnen) unterzeichnet, so gilt, wenn kein(e) Zustellungsbevollmächtigte(r) genannt ist, der (die) an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt. Für Einsprüche sind nach Möglichkeit Einspruchsformulare zu verwenden; diese sowie die bei Aufnahmebegehren erforderlichen Wähleranlageblätter werden beim Magistrat Steyr, Fachabteilung für Statistik, Wahlen und Einwohnerwesen während der Auflegung des Wählerverzeichnisses ausgegeben. Wer offensichtlich mutwillige Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist noch nicht entschiedenen Einsprüche und Berufungen auf Grund des Wählerevidenzgesetzes wird nach den einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 über das Einspruchs- und Berufungsverfahren entschieden werden. Der Bürgermeister: Hermann Leithenmayr .. .ein starkes Stück Stadt 25/85

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