Amtsblatt der Stadt Steyr 1998/2

strates Steyr, Erdgeschoß, Stadtplatz 27, 4400 Steyr, sowie in der Einlaufstelle des Amtes der Oö. Landesregierung, Kärntnerstraße 12, 4020 Linz, abgeholt werden. Die Anbote sind verschlossen und mit der Auf- schrift „Anbot über die Maschinelle Ausrü- stung für die Fremdschlammübernahmestelle Sierning" bis spätestens 23. März 1998, 9.15 Uhr der Informationsstelle des Magistrates Steyr, Stadtplatz 27, 4400 Steyr, Erdgeschoß, zu übermitteln. Die Anbotser- öffnungsverhandlung findet am gleichen Tage ab 9.30 Uhr im Magistrat Steyr, GB III/FA für Bauwirtschaft und Sachverständigendienst, Zimmer 318, statt. Durch die Ausschreibung und Entgegennahme der Anbote erwachsen dem RHV keine wie im- mer gearteten Verpflichtungen oder Verbind- lichkeiten gegenüber den Bietern. Ein Ersatz der Kosten für die Anbotstellung erfolgt nicht. Der ausschreibenden Stelle bleibt es vorbehal- ten, Anbieter ohne Angabe von Gründen abzu- lehnen. Jede Anfechtung wegen Irrtums ist aus- geschlossen. Im Falle einer Aufhebung der Ausschreibung, aus welchen Gründen immer, entsteht weder ein Anspruch auf Kostenersatz noch auf entgangenen Gewinn. Für den RHV Steyr und Umgebung Die Geschäftsführung: EUR-Ing. Sepp Deutschmann, Walter Stile Wertsicherung Dezember - Änderung Nov. 1997 und Jahresdurchschnitt Verbraucherpreisindex 1996 = 100 November .... Änderung von 101,7 auf 101,6 Dezember .................................................... 101,8 Jahresdurchschnitt .................................... 101,3 Verbraucherpreisindex 1986 = 100 November .... Änderung von 133,0 auf 132,9 Dezember .................................................... 1JJ,2 Jahresdurchschnitt .................................... 132,5 Verbraucherpreisindex 1976 = 100 November ..... Änderung von 206,8 auf 206,6 Dezember .................................................... 207,0 Jahresdurchschnitt .................................... 205,9 Verbraucherpreisindex 1966 = 100 November ..... Änderung von 362,8 auf 362,4 Dezember .................................................... 363, 1 Jahresdurchschnitt .................................... 361 ,4 ...ein starkes Stück Stadt r' r Amtstierarzt 1 lf UI I liert Tierkennzeichnung zum Schutz de r Bürger n der Jänner-Ausgabe des Amtsblattes wurden Sie über die neue Form der Kennzeichnung der Hunde mit Hundemarken informiert, die künftig nicht nur ein Kalender- jahr Gültigkeit haben, sondern als Lebens- marken den Hund viele Jahre seines Lebens begleiten und identifizieren sollen. Sinn dieser Maßnahme ist der Schutz des Menschen vor Zoonosen, vor allem vor der Tollwut. Ebenfalls seit Beginn dieses Jahres wurde auch die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen und Ziegen durch die Tierkennzeichnungs-Ver- ordnung 1998 neu geregelt. Die Besitzer von Schweinen, Schafen und Ziegen haben ein Tierhaltungsregister zu führen. Der Betrieb, d.h. der Ort der Tierhaltung sowie die Art der gehaltenen Tiere, der Name und die Adresse des Tierhalters, ist der Bezirksverwaltungs- behörde (MagistratNeterinäramt) zu melden. Wichtigster Bestandteil dieser Rechtsvorschrift ist die lückenlose Kennzeichnung der Tiere mit Verbraucherpreisindex I 1958 = 100 November ..... Änderung von 462,2 auf 461,8 Dezember .................................................... 462,7 Jahresdurchschnitt .................................... 460,5 Verbraucherpreisindex II 1958=100 November ..... Änderung von 463,7 auf 463,2 Dezember .................................................... 464, 1 Jahresdurchschnitt .................................... 461,9 Kleinhandelspreisindex 1938 = 100 November ... Änderg. von 3.500,4 auf J.497,0 Dezember ..-............................................... 3.503,9 Jahresdurchschnitt ................................. 3.486,9 Lebenshaltungskostenindex 1938 = 100 November„ Änderg. von 3.449,7 auf 3.446,3 Dezember ................................................ 3.453, 1 Jahresdurchschnitt ................................. 3.436,4 1945 = 100 November ... Änderg. von 4.061,5 auf 4.057,5 Dezember ................................................. 4.065,5 Jahresdurchschnitt ................................. 4.045,8 Rückgabe-Aktion für Kühlgeräte Die Stadt Steyr verbilligt die Entsorgungs- gebühr für alte Kühlgeräte. Seit 2. Februar werden im Abfallsammelzentrum (Ennser Straße 10) für die Rücknahme von alten bzw. defekten Kühl- oder Gefrierschrän- ken anstelle von bisher 451 Slediglich 385 S in Rechnung gestellt. Außerdem wird die Rückgabe-Aktion für alte Fernsehgeräte beibehalten, deren fachgerechte Entsorgung statt 385 Snur noch 1 99 S kostet. Das Abfallsammelzentrum ist Mo - Fr von 7.30 bis 12 und 12.30 bis 17.30 Uhr sowie samstags von 7.30 bis 11.30 Uhr geöffnet. einer Ohrmarke oder mittels Tätowierung spä- testens vor dem erstmaligen Verlassen des Be- standes. Damit soll die Bekämpfung der Tier- seuchen vereinfacht und die Herkunft einzel- ner Tiere, auch nach der Schlachtung, eindeu- tig rückverfolgbar gemacht werden. Die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, die ebenfalls mit 1. Jänner 1998 in Kraft getre- ten ist, verfolgt ein ähnliches Ziel. Zusätzlich soll jedoch durch diese verbesserte Regelung die Verunsicherung der Konsumenten nach dem BSE-Skandal in England abgebaut und das Vertrauen in heimisches Rindfleisch wieder gestärkt werden. Im Mittelpunkt der neuen, von der EU beschlossenen Kennzeichnungs- Verordnung, steht damit der genaue Nachweis der Herkunft des Tieres und des Fleisches. Alle Rinder, die nach dem 1. Jänner 1998 geboren werden, sind mit Ohrmarken in beiden Ohren zu kennzeichnen. Diese Regelung gilt ohne Ausnahmen, also auch für Tiere, die zum Ei- genverbrauch bestimmt sind. Die Kennzeich- nung muß innerhalb von 7Tagen nach der Ge- burt erfolgen. Jede Geburt eines Kalbes, jede Ortsveränderung oder ein Verkauf, die Schlachtung und das Verenden des Tieres muß an eine zentrale Datenbank gemeldet werden. Rinder, die nicht ordnungsgemäß gekennzeich- net sind, dürfen daher nicht verkauft werden und sind nicht verkehrsfähig. Wer sich nicht an die neue Verordnung hält, schädigt die Interes- sen der Konsumenten und der Landwirtschaft und muß mit Strafen rechnen. Der Konsument kann nur dann hundertprozentiges Vertrauen darauf haben, daß „Rindfleisch aus Österreich" nur von Tieren stammen kann, die in Öster- reich geboren, aufgezogen und geschlachtet worden sind, wenn die strenge Kontroll-Kette eindeutig nachvollziehbar ist und von allen Be- teiligten auch eingehalten wird. 27/55

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