Amtsblatt der Stadt Steyr 1997/11

Präs - 590/79 - Geschäftseinteilung für den Stadtsenat Verordnung des Stadtsenates der Stadt Steyr vom 5. No- vember 1997, mit der eine Geschäftseinteilung für den Stadtsenat getroffen wird. Gemäß § 32 Abs. 6 und 7 des Statutes für die Stadt Steyr 1992, LGBI. Nr. 9/1992 idgF, wird verordnet: § 1 Geschäftsbereich (1) Die in die Zuständigkeit des Stadtsenates fallenden Angelegenheiten des eigenen Wir- kungsbereiches der Stadt werden nach Sachge- bieten geordnet in 8 Geschäftsbereiche aufge- teilt. Jedem Mitglied des Stadtsenates wird ein Geschäftsbereich nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung unterstellt. (2) Die Geltung der einzelnen Geschäftsberei- che erstreckt sich ausschl ießlich auf den eige- nen Wirkungsbereich der Stadt und die Zu- ständigkeit des Stadtsenates. Angelegenheiten des inneren Dienstes werden von der Zustän- digkeit des Stadtsenates nicht berührt. (3) Im Rahmen des ihm unterstellten Ge- schäftsbereiches obliegt jedem Mitglied des Stadtsenates auch die Berichterstattung und Antragstellung im Stadtsenat. §2 Zuständ1gke1t der e inzelnen Mit- glieder des Stadtsenates (1) Nachstehend angeführte, in die Zuständig- keit des Stadtsenates fallende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt sind von dem gem. § 1 zuständigen Mitglied des Stadtsenates im Rahmen seines Geschäftsberei- ches zu besorgen: 1. Die Einleitung, Einstellung, Unterbrechung 28/360 und Wiederaufnahme eines Rechtsstreites und der Abschluß eines Vergleiches, wenn der Streitwert S50.000.- nicht übersteigt. 2. Bis zu einem Betrag von einschließlich S 5.000.- : die gänzliche oder teilweise Ab- schreibung (Nachsicht) von Forderungen öffentlich oder privatrechtlicher Natur (§ 47 Abs. 3Z. 10 StS 1992). 3. Die Gewährung von Subventionen bis zu einem Betrag von einschließlich S5.000.- im Einzelfall. 4. Die Aufnahme von Aushilfskräften. 5. Die Bestellung der Dienstbeschreibungs- kommission gem. § 20 Abs. 7 StGBG. 6. Die Genehmigung des Rangverzichtes gem. § 33 Abs. 3 StGBG. 7. Die Gewährung eines 28 Tage überschrei- tenden Sonderurlaubes mit Bezügen gem. § 37 Abs. 2 StGBG. 8. Die Gewährung eines Sonderurlaubes ohne Bezüge (erweiterter Karenzurlaub) gem. § 38 StGBG bzw. gem. § 25 der Vertrags- bedienstetenordnung der Stadt Steyr. 9. Annahme der Dienstentsagung gem. § 60 StGBG. 10. Bestellung der Disziplinarkommission gem. § 72 StGBG. 11. Bestimmung der Zusammensetzung der Disziplinarsenate gern. § 73 Abs. 2 StG BG. 12. Bestellung der Disziplinaranwälte gern. § 79 Abs. l StGBG. 13. Vollzug der §§ 1 und 6 der Dienst- und Naturalwohnungsordnung der Stadt Steyr. 14. Die Zuweisung einzelner Verhandlungs- gegenstände zur Vorberatung an einen Ausschuß des Gemeinderates (§ 40 Abs. 3 StS 1992), ausgenommen Entscheidungen über Berufungen gegen Bescheide des Ma- gistrates gern. § 64 Abs. 1 StS J 992 . 15. Die Abgabe von Stellungnahmen (Äuße- rungen) als gesetzl icher Schulerhalter gem. § 47 und die Erhebung von Einsprüchen gern. § 51 und § 53 des Oö. Pflichtschul- organisationsgesetzes 1992 idgF. 16. Die Einbringung von Räumungs- und Mahnklagen sowie von gerichtlichen Auf- kündigungen. 17. Die Vornahme aller im Exekutionsverfah- ren vorkommenden Handlungen ein- schließlich der Einleitung der Exekution und der Erwirkung des Sicherungs- verfahrens. 18. Der Abschluß oder die Auflösung von Mietverträgen über Wohnungen. 19. Die Entscheidung über Stundungen und Ratenzahlungen bis zu einem Betrag von einschließl ich S 50.000.- und für die Dauer von höchstens einem Jahr. 20. Die Wahrnehmung der die Stadt als selb- ständiger Wirtschaftskörper oder aufgrund einer ihr eingeräumten Parteistellung tref- fenden Rechte und Pflichten sowie die Stel- lung von Anträgen und die Abgabe von Äußerungen. (2) Einzelne der unter Abs. 1 fallenden Angele- genheiten unterliegen der kollegialen Beratung und Beschlußfassung des Stadtsenates jedoch dann, wenn der Stadtsenat dies beschließt (§ 34 Abs. 3 StS 1992). (3) Jedes Mitglied des Stadtsenates kann fall- weise für eine von ihm gern. Abs. 1 zu besor- gende Angelegenheit die kollegiale Beratung und Beschlußfassung des Stadtsenates beantra- gen (§ 34 Abs. 4 StS l 992). §3 Vertretung (1) Ist ein(e) Vizebürgermeister(in) oder ein sonstiges Mitglied des Stadtsenates an der Aus- übung seiner Verpflichtung verhindert, hat er (sie) bzw. es rechtzeitig ein anderes Mitglied des Stadtsenates mit seiner (ihrer) Vertretung zu betrauen. Die Verhinderung sowie der (die) namhaft gemachte Vertreter(in) sind unver- züglich, jedenfalls vor Beginn der Verhinde- rung dem (der) Bürgermeister(in) schriftlich be- kanntzugeben. Erfolgt eine solche Betrauung nicht, so hat der (die) Bürgermeister(in) einen (eine) Vertreter(in) aus dem Kreis der Mitglie- der des Stadtsenates zu bestimmen, der (die) nach Möglichkeit derselben Wahlpartei zuzu- zählen se in soll wie der (die) zu Vertretende. (2) Abs. 1gilt nicht fü r die Vertretung eines (ei- ner) Vizebürgermeisters (Vizebürgermeisterin) in seiner (ihrer) Funktion gern.§ 26 StS 1992. §4 lnformat1onspflicht (1) Das nach dieser Geschäftseinteilung zu- ständige Mitglied des Stadtsenates hat den (die) Bürgermeister(in) zum Zwecke der Koor- dinierung über die gem. § 2 zu treffenden Ent- scheidungen und Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen zu unterrichten, soweit es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung handelt oder dadurch der Ge- schäftsbereich eines anderen Mitgl iedes des Stadtsenates berührt wird. (2) Die Information hat rechtzeitig und vor Vollziehung der getroffenen Entscheidung, Ver- fügung oder sonstigen Amtshandlung zu erfol- gen und dem Bürgermeister (der Bürgermeiste- rin) schriftlich zuzugehen. §5 Schlußbestimmungen Diese Verordnung ist gem. § 32 Abs. 6 StS 1992 imAmtsblatt der Stadt Steyr kundzu- steyr

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