Amtsblatt der Stadt Steyr 1997/11

Magistrat der Stadt Steyr, Geschäftsbereich für Finanzen; Fin-100/97 Kundmachung Gemäß § 53 Abs. 3 des Statutes für die Stadt Steyr 1992 (StS 1992), LG BI. Nr. 9/ 1992, wird der Voranschlag der Stadt Steyr für das Rechnungsjahr 1998 in der Zeit vom 1. Dezember bis ein- schließlich 5. Dezember 1997 im Geschäftsbereich für Finanzen, Rathaus, 2. Stock, Zimmer 214, zur öffentlichen Einsicht- nahme aufgelegt. Der Bürgermeister: Hermann Leithenmayr ♦ Magistrat der Stadt Steyr, Fachabteilung für Baurechtsangelegenheiten; BauGru-79/96, Be- bauungsplan Nr. 39 -Änderung Nr. 4 - ,,Stadl- mayr-Gründe" Kundmachung Der vom Stadtsenat der Stadt Steyr in seiner Sitzung vom 2. Oktober 1997 beschlossene Be- bauungsplan Nr. 39 - Änderung Nr. 4 - ,,Stadl- mayr-Gründe" - wird hiemit gemäß § 34 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz, LGBI. Nr. 114/1993, in Ve rbindung mit § 65 Statut für die Stadt Steyr 1992, LGBI. Nr. 9 idgF., als Verordnung der Stadt kundgemacht. Der Plan wurde gemäß § 34 Abs. 1Oö. Raum- ordnungsgesetz, LG BI. Nr. 114/ J 993, mit Er- laß des Amtes der Oö. Landesregierung vom 27. Oktober 1997, Zahl Bau R-P-490123/ l-1997, aufsichtsbehördlich genehmigt. Gemäß § 65 Statut für die Stadt Steyr 1992, LG BI. Nr. 9 idgF., wird diese Verordnung im Amtsblatt der Stadt Steyr kundgemacht. Der bezughabende Plan liegt durch zwei Wo- chen beim Magistrat Steyr, Baurechtsab- Christbaumverkauf Der Christbaumverkauf findet dieses Jahr in der Zeit von 10. bis 24. Dezember auf fol- genden Plätzen statt: Schloßpark: Eingang Promenade - Sepp- Stöger-Straße; Brucknerplatz: beim Brun- nen; Tabor: Marktgelände Tabor, Parkplatz beim ehem. KGM, Kommunalzentrum, Park- platz bei Möbe l Leiner; Ennsleite: Arbeiter- straße 21 - ehem. Spar Mayrhofer, Esso- Tankstelle. Für Fichten wurden folgende Richtpreise .ein starkes Stück Stadt Winterdienst auf Gehsteigen und Gehwegen Anläßlich der bevorstehenden Wintermona- te erlaubt sich der Straßendienst des Steyrer Magistrates (Tel. 61087), wiederum auf die gesetzlichen Anrainerver- pflichtungen gemäß § 93 der Straßen- verkehrsordnung hinzuweisen, die sowohl den Winterdienst (Schneeräumung und Streuung) auf Gehsteigen und Gehwegen als auch deren Reinigung betreffen. Die genannte Gesetzesstelle lautet wörtlich: ,,Die Eigentümer von Liegenschaf- ten in Ortsgebieten - ausgenommen die Ei- gentümer von unverbauten land- und.forst- wirtschaftlichen Liegenschaften - haben da- für zu sorgen, daß die entlang der Liegen- schaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 mvorhandenen, dem öffentlichen Ver- kehr dienenden Gehsteige und Gehwege ein- srhlit>Rlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegen- schaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert so- wie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von l mzu säubern und zu bestreuen." Sie, sehr geehrte Liegenschaftseigentümer, werden daher höflich ersucht, dieser Ver- pflichtung sowoh l im Interesse der Fußgän- ger als auch in Ihrem eigenen Interesse (Haf- tung bei Unfällen zufolge mangelhafter teilung, zur öffentlichen Einsichtnahme wäh- rend der Amtsstunden auf. Er wird mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundma- chungsfrist folgenden Tag rechtswirksam. Der Plan liegt auch nach Inkrafttreten während der Amtsstunden im Magistrat der Stadt Steyr zur Einsichtnahme für jedermann auf. Für den Bürgermeister: i. A.: Dr. Maier festgelegt: bis l 00 cm Größe bis zu l 00 S; von l 01 bis 150 cm zwischen 'l 01 und 140 S; von 151 bis 200 cm zwischen 141 und 190 S; von 201 bis 250 cm zwischen 191 und 240 S. Für Tannen aller Größen und für Fichten über 250 cm wurden di e Preise nicht festge- legt. StumpAängen über 20 cm und astlose Spitzen über 30 cm werden bei der Klassifi- zierung in die Baumlänge nicht einbezogen. Die Händler werden angewiesen, bei den Verkaufsstellen ein nach Baumgrößen gestaf- feltes Preisverzeichnis anzubringen und eine Meßlatte bereitzuhalten. Schneeräumung und Streuung!) gewissenhaft nachzukommen. In diesem Zusammenhang erlaubt sich der Magistrat der Stadt Steyr auch mitzuteilen, daß es aus arbeitstechnischen Gründen durchaus vorkommen kann, daß gewisse Teilstücke von Gehsteigen und Gehwegen, für die grundsätzlich der jeweilige Liegen- schaftsanrainer zuständig und verantwortlich ist, vom städtischen Straßendienst mitbetreut werden (zB die Gehsteige werden teilweise in einem Zuge geräumt). Es wird jedoch dar- auf hingewiesen, daß es sich dabei um eine freiwillige Arbeits- leistung des Magistrates handelt, die ko- stenlos und unverbindlich ist; die gesetzliche Verpflichtung sowie die da- mit verbundene zivilrechtliche Haftbarkeit für die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten in jedem Fall beim Liegenschaftseigentümer verbleibt. Der Magistrat der Stadt Steyr ersucht um diesbezügliche Kenntnisnahme und hofft, daß - so wie in den vergangenen Jahren - auch im kommenden Winter durch das Zu- sammenwirken der städt. Einrichtungen und des privaten Verantwortungsbewußtseins wieder ein bequemes und gefahrloses Bege- hen der Gehsteige und Gehwege im Stadtge- biet möglich ist. Kostenlose Rechtsauskunft echtsanwalt Dr. Alois Karan erteilt am Donnerstag, 27. November, in der Zeit von 14 bis 17 Uhr im Rathaus, 1. Stock, Zim- mer 101, kostenlose Rechtsauskunft. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Dienstleistung der oö. Rechtsanwaltskammer, für welche die Stadt Steyr lediglich die Räum- lichkeiten zur Verfügung stellt. Einlaß zur Bera- tung bis spätestens 16 Uhr. Hallenbad und Sauna am 8. Dezember offen Am Montag, 8. Dezember, ist das Steyrer Hallenbad in der Zeit von 9 bis 19 Uhr geöffnet. Damen-Sauna-Betrieb ist an die- sem Feiertag von 13 bis 19 Uhr. 25/357

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