Amtsblatt der Stadt Steyr 1997/7

Magistrat Steyr Wahl - 4/97 O.ö. Landtagswahl - Gemeinderat~- und Bürgermeisterwahlen 1997 KUNDMACHUNG über die Auflegung des Wählerverzeichnisses Gemäߧ 19 Abs. l und 2 i.Vb.m. § 79Abs. J der 0.ö.Kommunalwahlordnung,LGBI. Nr. 81/1996 wird das Wählerverzeichnis ab Freitag, dem 18. Juli 1997 durch zwei Wochen, das ist bis einschließlich Freitag, den 1. August 1997, mit Ausnahme der in diesen Zeitraum fallenden Samstage, Sonn- und Feiertage zur öffentlichen Einsicht in den Räumen des Rathauses, Stadtplatz 27, 4. Stock, Zimmer 403 aufgelegt und dieses hiemit ortsüblich kundgemacht. In das Wählerverzeichnis kann innerhalb der Einsichtsfrist von je- dem zum Gemeinderat Wahlberechtigten zu fo lgenden Tagesstunden Einsicht genommen werden: Montag, Dienstag und Donnerstag von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr, Mittwoch und Freitag von 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis können von jeder Person, die das aktive Wahlrecht besitzt während der Aufl~ge- zeiten beim Magistrat Steyr, Fachabteilung für Statistik, Wahlen und Einwohnerwesen, Rathaus, 4. Stock, Zimmer 403, eingebracht werden. Zu den Einsprüchen wird auf§ 20 der 0.ö. Kommunalwahlordnung, LGBI. Nr. 81/1996 verwiesen, der wie folgt lautet: (1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jede Person , die das aktive Wahlrecht (§ 17 Abs. 1) besitzt, unter Angabe ihres Namens und ihrer Wohnadresse innerhalb der Auflagefrist wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter oder wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise beim Gemeindeamt bzw. in Städten mit eigenem Statut bei der zur Entgegennahme von E insprüchen bezeichneten Dienststelle(§ 19 Abs. 2) Einspruch unter Anführung der den Einspruch begründenden Tatsachen erheben. Die Einsprü- che müssen beim Gemeindeamt bzw. bei der bezeichneten Dienststelle vor Ablauf der Einsichtsfrist einlangen. (2) Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, sind durch die Gemeinde inner- halb von 24 Stunden nach Einlangen des Einspruches nachweisbar schriftlich zu verständigen. Der Verständigte kann binnen vier Tagen nach Zustellung beim Gemeindeamt bzw. in Städten mit eigenem Statut bei der gemäß § 19 Abs. 2 bekanntgegebenen Dienststelle Einwendungen zum Einspruch vorbringen. (3) Erhebt jemand Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und ist ihm bekannt, daß die vom Einspruch betroffene Person im Wählerverzeichnis mehrerer Wahlsprengel aufgenommen ist, oder daß wegen Aufnahme bzw. Nichtaufnahme dieser Person in das Wählerverzeichnis bei eim;r ,11n.le1e11 Bd1ü1 de, als bei derjenigen bei der Einspruch erhoben wurde, ein Einspruchsverfahren läuft, hat er dies im Einspruch bekanntzugeben; die zu seiner Begründung notwendigen Belege sind anzuschließen. Das gleiche gilt, wenn jemand in eigener Sache Einspruch erhebt. Die Behörde, bei der der Einspruch erhoben wurde, hat mit der anderen Behörde einvernehmlich vorzugehen. Wer gegen das Wählerverzeichnis offensichtlich mutwillig Einspruch erhebt, begeht gemäߧ 88 der 0.ö. Kommunalwahl- ordnung, LGBI. Nr. 81/1996 eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3000 Schilling bestraft wird. Der Bürgermeister: Hermann Leithenmayr 30/218 ste■r

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2