Amtsblatt der Stadt Steyr 1997/5

,,gut" lautenden Kolloquien oder Übungs- zeugnissen über wenigstens fünfstündige Vorle- sungen, nachzuweisen. Das Kriterium der so- zialen Bedürftigkeit ist durch Vorlage eines Be- scheides über die Zuerkennung einer Studien- beihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992 zu belegen. Sämtliche dem Gesuch ange- schlossenen Belege bleiben bei der Akte und sind daher in beglaubigter Abschrift oder Foto- kopie beizubringen. Die Verleihung obliegt dem Stadtsenat der Stadt Steyr. Die Bewerbung allein gibt noch keinen Anspruch auf die Zuerkennung einer Studienbeihilfe. Der Bürgermeister: Hermann Leithenmayr ♦ Magistrat der Stadt Steyr, Fachabteilung für Baurechtsangelegenheiten; Bau Gru-29/96 Flächenwidmungsplanänderung Nr. 96 - Innere Stelzhamerstraße - öffentliche Planauflage Kundmachung Gemäß § 36 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Oberösterreichisches Raumordnungs- gesetz, LGBI. Nr. 114/1993, wird darauf hinge- wiesen, daß der Flächenwidmungsplan Nr. 96 - Innere Stelzhamerstraße - durch 4Wochen, mindestens jedoch bis 15. Juni 1997, zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden aufliegt. Entsprechend den Planunterlagen ist beabsich- tigt, die Grundstücke an der Stelzhamerstraße von der Kreuzung Tomitzstraße bis zur Kreu- zung mit der Aschacher Straße, soferne nicht bereits als Kerngebiet ausgewiesen, sowie die unmittelbar angrenzenden Flächen der Be- zirkshauptmannschaft Steyr-Land, der Wirt- schaftskammer sowie das Grundstück Nr. 1460/2, Kat. Gern. Steyr, in Kerngebiet umzu- widmen. Gemäß § 36 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 des Oö. Raumordnungsgesetzes, LGBI. Nr. 114/94 idgF. , wird hiemit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, während der Auflagefrist schrift- liche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat der Stadt Steyr einzubringen . Für den Bürgermeister: i.A. Dr. Maier Amt sblatt der Stadt S t eyr Hunde sollen allen Freude machen Da sich in letzter Zeit die Beschwerden von Mitbürgern, die sich durch freilaufende Hun- de belästigt oder gefährdet fühlen, häufen, wird die gültige Verordnung über den Lei- nenzwang für verschiedene Stadtgebiete nochmals in Erinnerung gerufen: Magistrat Steyr, Magistratsdirektion, Ver. 3861 /87 Verordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 20. 9. 1990, mit der ein Verbot der Mitnahme von Hunden auf bestimmten Plätzen sowie ein Leinenzwang für verschiedene Stadtge- biete von Steyr erlassen wird. Gemäß § 5 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 lit. b) des oö. Polizeistrafgesetzes, LGBI. Nr. 36/1979, idFd. LGBI. Nr. 94/1985, wird verordnet: §1 Die Mitnahme von Hunden in öffentliche Kinder- und Jugendspielplätze, Spiel- und Liegewiesen, Badebecken und Winterspiel- plätze ist verboten. §2 Hunde müssen im Altstadtbereich und Be- reich Tabor und Resthof, das ist das Gebiet innerhalb der Straßenzüge Ennskai, Tomitz- straße, Schwimmschulstraße, Wiesenberg, Seifentruhe-Umfahrung, Ennser Straße, ln- fangstraße, Steinwändweg, Ufergasse, Renn- bahnweg, Ennstalbrücke, Pachergasse, Klotz- straße und Schönauerbrücke; im Bereich Münichholz, das ist das Gebiet innerhalb der Straßenzüge Haager Straße, Schumann- Aktion „Altauto- Entsorgung" läuft bis 15. Juli Um die häßlichen und zum Teil umweltgefähr- denden Autowracks möglichst vollständig un<l ordnungsgemäß aus dem Stadtgebiet zu entfer- nen, wird in Steyr die Umweltschutzaktion ,,Altauto-Entsorgung" auch heuer wiederholt: Bis 15. Juli kostet die fachgerechte Entsorgung eines Autowracks anstatt der üblichen 700 le- diglich 300 S. Vorgang: Der Besitzer besorgt sich bei der Fachabteilung für Umweltschutz und Abfallwirtschaft (Ennser Straße 10, Tel. 899-711) eine Abtretungserklärung für sein Altauto und einen Erlagschein, gibt die unter- schriebene Abtretungserklärung gemeinsam mit dem Typenschein sowie der Einzahlungs- straße, Lortzingstraße, Puschmannstraße, Ahrerstraße, Punzerstraße, Sebekstraße, Gablerstraße; und im Bereich Ennsleite, das ist das Gebiet innerhalb der Straßenzüge Hubergutstraße, Steinbrecherring, Körner- straße, Damberggasse, Wokralstraße und Radmoserweg; außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflä- chen an einer Leine geführt werden, sodaß jederzeitige Beherrschung des Hundes ge- währleistet ist. §3 Ausgenommen von den Bestimmungen der §§ 1 und 2 dieser Verordnung sind Dienst- hunde der Polizei, des Hilfs-, Rettungs- und Jagdwesens sowie Blindenhunde, soweit die Erfüllung ihrer Aufgaben auf diesen Plätzen notwendig ist. §4 Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung bilden eine Verwaltungsübertretung und wer- den gern. § 10 Abs. 2 lit. b) des oö. Polizei- strafgesetzes durch den Bürgermeister mit Geldstrafen bis zu S 20.000,- geahndet. Die Stadtverwaltung ersucht alle Hunde- besitzer,jene Spielregeln einzuhalten, die für ein harmonisches Zusammenleben von Mensch und Tier erforderlich sind. Eine Verunreinigung von Gehsteigen und Gehwegen durch Hundekot wird nach der Straßenverkehrsordnung und dem oö. Polizeistrafgesetz bestraft. Die Entfernung des Hundekotes liegt in der Verantwor- tung des Hundehalters. bestätigung wieder ab, und innerhalb weniger Tage wird das Wrack fachgerecht entsorgt. RHV errichtet Oberflächen- Entwässerung auf der Mülldeponie Der Reinhaltungsverband Steyr und Um- gebung errichtet derzeit auf der Mülldepo- nie eine Oberflächen-Entwässerung, für die heuer die Restarbeiten (2. Bauabschnitt) durchgeführt werden. Der Stadtsenat be- antragt beim Gemeinderat die Vergabe der Erd-, Baumeister- und Rohrverlegungsar- beiten sowie die Freigabe der erforderlichen Mittel in Höhe von 1,111.000 Schilling. 21/ 149

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